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6.2.10.1 Die Regelung der Viertagewoche: Arbeitgeber

Die Regelung der Viertagewoche, wie im Gesetz vom 19.07.2012 festgelegt, kann angewandt werden auf:

  • die Gemeinden, einschließlich der Gemeinderegien und der autonomen Gemeinderegien,
  • die Provinzen, einschließlich der Provinzialregien und der autonomen Provinzialregien,
  • die ÖSHZ;
  • die Vereinigungen von ÖSHZ,
  • die von einer Gemeinde oder einer Provinz abhängigen öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen;
  • die lokalen Polizeizonen.

Die Regelung wird angewandt für eine provinzielle oder lokale Verwaltung unter Beachtung eines Verfahrens. Die zuständige Behörde der betreffenden Region muss beim föderalen Minister und dem föderalen Staatssekretär, der für Beamtenangelegenheiten zuständig ist, einen Antrag einreichen, dass der König die besonderen Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die Personalmitglieder der betreffenden Verwaltung anwendet. Wenn der (föderale) Ministerrat den Antrag der Verwaltung auf Beitritt zum System genehmigt und dies in einem Königlichen Erlass konkretisiert, gelten besondere Bestimmungen der sozialen Sicherheit für die Personalmitglieder, die bei der Verwaltung das Recht auf die Viertagewoche und Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit ab 50 oder 55 Jahre erhalten.

Die lokalen Polizeizonen und manche lokale Verwaltungen der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt sind dem System der Viertagewoche beigetreten.

Das System findet auf die provinzialen und lokalen Verwaltungen der Flämischen Region keine Anwendung.