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5.4.3.4 Das definitiv ernanntes Personal der Feuerwehr und der Verantwortlichkeitsbeitrag

Eine besondere Berechnungsweise gibt es für das definitiv ernannte Personal der Feuerwehr, das im Rahmen der Reform der Feuerwehr von einer Gemeinde oder einer Interkommunalen auf eine Hilfeleistungszone übertragen wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass sich die Einrichtung der Hilfeleistungszonen nicht (positiv oder negativ) finanziell auf den Verantwortlichkeitsbeitrag der Gemeinden, die diese Zone bilden, auswirkt.

Bei der Berechnung des Verantwortlichkeitsbeitrags einer Gemeinde oder einer Interkommunalen wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde oder die Interkommunale des Arbeitgebers weiterhin der Arbeitgeber des übertragenen Personals ist; ferner wird davon ausgegangen, dass sie den Lohn und die Basispensionsbeiträge des definitiv ernannten Personals der Feuerwehr bezahlt haben. Andererseits geht die Pensionslast der früheren Personalmitglieder der Feuerwehr, die zum Zeitpunkt der Personalübertragung an die Hilfeleistungszone fällig war, nach wie vor vollständig zu Lasten der Gemeinde.

Der Verantwortlichkeitsbeitrag einer Hilfeleistungszone wir nur auf der Grundlage der Basispensionsbeiträge des definitiv ernannten Personals der Feuerwehr berechnet, das die Hilfeleistungszone selbst eingestellt hat. Basispensionsbeiträge des übertragenen definitiv ernannten Personals werden nicht berücksichtigt. Andererseits wird die Pensionslast des von der Gemeinde oder Interkommunalen übertragenen definitiv ernannten Personals vollständig den Hilfeleistungszonen zugerechnet, einschließlich des Teils der Pension, der sich auf die bei der Gemeinde geleisteten Dienstjahre bezieht.