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3.3.2.1 Anwendungsbereich

Als Studenten können Jugendliche ab einem Alter von 15Jahren gelten, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen und:

  • am Vollzeitunterricht teilnehmen,
  • oder am Teilzeitunterricht unter folgenden Bedingungen teilnehmen:
    • Sie arbeiten nicht auf der Grundlage eines Teilzeitarbeitsvertrags oder eines Teilzeitpraktikumsvertrags,
    • Sie absolvieren keine Lehre auf der Grundlage eines Industrielehrvertrags oder Lehrvertrags des Mittelstands,
    • Sie erhalten kein Arbeitslosengeld,
    • Sie arbeiten während der Perioden, in denen sie in der Unterrichtsanstalt anwesend sein müssen, nur als Student.

Jede bezahlte Beschäftigung als Student ist sozialversicherungspflichtig, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Vertrag über die Beschäftigung von Studenten im Sinne von Titel VII des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge muss für jeden Studenten gesondert schriftlich festgelegt werden, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Student seine Tätigkeit aufnimmt.
  • Die Dauer eines Studentenvertrags beträgt maximal zwölf Monate.
  • Eine Dimona-Dienstantrittsmeldung erfolgt spätestens zu dem Zeitpunkt, da der Student erstmals Arbeitsleistungen erbringt.
  • Die Beschäftigung des Studenten bei einem oder mehreren Arbeitgebern überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres nicht das Kontingent von 475 Arbeitsstunden.

Wenn ein Student und ein Arbeitgeber einen Studentenvertrag über mehr als zwölf Monate abschließen, wird davon ausgegangen, dass sie an einen normalen Arbeitsvertrag gebunden sind, weshalb der Lohn des Studenten Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt.

Wenn ein Student nach Beendigung seines Studiums mit einem normalen Arbeitsvertrag bei der Verwaltung, bei der er davor mit einem Studentenvertrag beschäftigt war, eingestellt wird, bleibt die Befreiung als Student bis 30. September aufrecht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

  • die Beschäftigungsperioden schließen nicht unmittelbar an; dies ist der Fall, wenn die Periode zwischen der Beschäftigung als Student und der Beschäftigung mit einfachem Arbeitsvertrag mindestens einen Monat beträgt;
  • die Tätigkeiten sind nicht gleich oder gleichartig.

Wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt wird, werden die Leistungen als Student von vollständigen Sozialversicherungsbeiträgen befreit und die Beschäftigung als Student gilt nicht als verdeckte Probezeit des Arbeitsvertrags.