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5.4. Pensionsbeitrag für definitiv ernanntes Personal

Ein Pensionsbeitrag wird dem LSS durch die Verwaltungen geschuldet, die für ihre definitiv angestellten Personalmitglieder einer der folgenden Einrichtungen angeschlossen sind:

  • dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen;
  • dem Pool der halbstaatlichen Einrichtungen.

Die Verwaltungen, die dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen sind, schulden für ihre definitiv ernannten Personalmitglieder

  • einen Basispensionsbeitrag;
  • Ein Verantwortlichkeitsbeitrag wird geschuldet, wenn die Verwaltung für die begrenzte Anzahl gegenwärtiger definitiv ernannter Personalmitglieder im Verhältnis zur Pensionslast der ehemaligen definitiv ernannten Personalmitglieder in die Verantwortung genommen wird.

Eine Verwaltung, die dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossen ist, kann den Basispensionsbeitrag und den Verantwortlichkeitsbeitrag selbst an das LSS zahlen, muss aber diese Beiträge im Rahmen eines Versicherungsvertrags auch der Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt dann die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LSS.

Die dem „Pool der halbstaatlichen Einrichtungen“ angegliederten Verwaltungen schulden für ihre definitiv ernannten Personalmitglieder für den Pensionsbeiträgen unterliegenden Lohn einen persönlichen Beitrag von 7,50 % und einen Arbeitgeberbeitrag von 36 %.