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6.2.1.4. Kumulierungsregelungen für die Zielgruppenermäßigungen von Arbeitgeberbeiträgen

Der Arbeitgeber kann für jeden Arbeitnehmer nur eine Zielgruppenermäßigung beanspruchen. Falls ein Arbeitnehmer für mehr als eine Zielgruppenermäßigung in Betracht kommt, entscheidet sich der Arbeitgeber frei für die günstigste Zielgruppenermäßigung.

Die Zielgruppenermäßigung ist kumulierbar mit der „Maribel Sozial”-Ermäßigung und einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.