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3.2.2.3. Sozialstatut

Für Tageseltern sind folgende Sektoren der Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer anwendbar:

  • der Sektor Gesundheitspflege und der Sektor Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung;
  • die Arbeitslosenregelung, die jedoch auf die besondere Regelung der Ausfallentschädigungen beschränkt wird,
  • die Pensionsregelung.

Gleichzeitig fallen sie in den Anwendungsbereich der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.

1. Regelung der Ausfallentschädigungen

Eine besondere Arbeitslosenregelung für Tageseltern sieht vor, dass Tageseltern Anspruch auf Ausfallentschädigungen für Betreuungstage (Betreuungstag = ganztägige Betreuung eines Kindes) haben, die aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Tageseltern entziehen, nicht abgeleistet wurden. Es handelt sich um Betreuungstage, die der Tageselter nicht ableisten kann, aufgrund der Abwesenheit – unabhängig von seinem Willen – der Kinder, die bei ihm gemeldet sind und normalerweise betreut werden.

Folgende Umstände gelten als „Umstände unabhängig vom Willen des Tagesvaters/der Tagesmutter“:

  • die Abwesenheit des Kindes infolge des Urlaubs der Eltern des zu betreuenden Kindes oder infolge von Krankheit des Kindes,
  • eine Tätigkeit, die nicht ausgeübt wurde, weil die Betreuung von Kindern aus Gründen der höheren Gewalt nicht möglich war oder weil die Betreuung von Kindern aufgrund einer ansteckenden Krankheit einer Person in der Familie des Tagesvaters/der Tagesmutter verboten war.

Als „Umstände unabhängig vom Willen des Tagesvaters/der Tagesmutter“ gelten nicht:

  • eine Tätigkeit, die als Folge des Urlaubs des Tagesvaters/der Tagesmutter nicht ausgeübt wurde,
  • eine Tätigkeit, die nicht ausgeübt wurde, weil der Tagesvater/die Tagesmutter an einem gesetzlichen Feiertag oder einem anderen Tag keine Betreuungsleistung erbringen möchte.

Für den Erhalt der Ausfallentschädigungen müssen die Tageseltern bei ihrer Zahlstelle einen „Antrag auf Ausfallentschädigungen als Tagesvater/-mutter“ einreichen. Hat der Tagesvater/die Tagesmutter in einem bestimmten Monat einen Einkommensverlust erlitten, weil er/sie aufgrund von Umständen, die unabhängig von seinem/ihrem Willen liegen, die Betreuungstage nicht abgeleistet, so stellt der Dienst für Betreuungsfamilien nach Ablauf des betreffenden Monats dem Tagesvater/der Tagesmutter auf Antrag eine „Arbeitslosigkeitsbescheinigung für den Tagesvater/die Tagesmutter“ aus. Nach Einreichung dieses Formulars führt die Zahlstelle die Auszahlung der Ausfallentschädigung durch.

2. Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung

Im Gegensatz zum eigenen Personal der den provinzialen und lokalen Verwaltungen, für die die Regelung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des öffentlichen Dienstes anwendbar ist, fallen die Tageseltern in den Anwendungsbereich der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.

Dies bedeutet, dass die lokalen Verwaltungen für die Tageseltern zur Deckung des Risikos von Arbeitsunfällen einen Versicherungsvertrag mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abschließen müssen und dass für den in der Sozialversicherungsmeldung anzugebenden Lohn für Tageseltern ein Arbeitgeberbeitrag von 0,32% für die Föderalagentur für Berufsrisiken (FEDRIS) geschuldet wird.

Die lokalen Verwaltungen schulden für die Tageseltern den Arbeitgeberbeitrag von 1% für die Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.

3. Gleichgesetzte Tage zur Bestimmung der Sozialversicherungsansprüche

Im Rahmen des Sozialstatuts der Tageseltern werden die gesetzlichen Feiertage (ausgenommen Kinderbetreuung) und höchstens 20 (unbezahlte) Urlaubstage pro Jahr mit Arbeitsleistungen gleichgesetzt. Diese Tage werden daher bei der Bestimmung der Sozialversicherungsansprüche der Tageseltern berücksichtigt.

Die anderen Tage, an denen der Tagesvater/die Tagesmutter beschließt, keine Kinder zu betreuen, gelten als Urlaub ohne Gehalt und verleihen keine Sozialversicherungsansprüche.