Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

4.1.1. Grundprinzip

Die Beiträge für die Soziale Sicherheit werden auf der Grundlage des Arbeitnehmerlohns gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 12.04.1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer berechnet.

Nach dieser Bestimmung umfasst der Lohn die Geldwerte oder in Geldwerten darstellbaren Vorteile zu Lasten des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Anspruch hat. Ausgeschlossen sind jedoch:

  • das (doppelte) Urlaubsgeld;
  • Beträge als Ergänzung der Entschädigungen, die Arbeitnehmern durch die Anwendung der Gesetze bezüglich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschuldet werden;
  • Beträge als Ergänzung der Entschädigungen, die Arbeitnehmern durch die Anwendung der Gesetze bezüglich der Arbeitnehmerpension, der Kranken- und Invalidenversicherung, der Arbeitslosigkeit und der Familienbeihilfen geschuldet werden.

Als eine von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Ergänzung eines sozialen Vorteils gelten:

  • Ergänzungen zum Arbeitslosengeld: wenn aus der Berechnung und den Zuteilungsmodalitäten der Entschädigung hervorgeht, dass sie dazu dient, ein Arbeitslosengeld zu ergänzen.
  • Ergänzungen zur Laufbahnunterbrechung: wenn aus der Berechnung der Entschädigung hervorgeht, dass sie dazu dient, die Unterbrechungszulage zu ergänzen und dass diese Ergänzung im Verhältnis zum früheren Lohn steht. Der Arbeitnehmer kann daher auf keinen Fall mehr erhalten, als er vor Beginn seiner Laufbahnunterbrechung verdient hat.
  • Ergänzungen zur Pension: unter Berücksichtigung der normalerweise vorgesehenen Verpflichtungen bei Vertragsende.
  • Ergänzungen zur Kranken- und Invalidenversicherung: Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber für sein Personal eine kollektive Krankenhausversicherung abschließt, deren Prämie er zahlt, oder wenn er die Prämie erstattet, die das Personalmitglied einer Versicherungsgesellschaft im Rahmen des Abschlusses einer individuellen Krankenhausversicherung selbst überwiesen hat.

Gleichfalls muss aus der Art, dem Grund für die Gewährung und der Berechnungsweise deutlich hervorgehen, dass es sich um eine vorteilsmäßige, soziale Ergänzung handelt. Falls dies nicht der Fall ist, betrachtet das LSS den gewährten Vorteil als Lohn.

Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen schließt nicht aus, dass die Ergänzung zu einem sozialen Vorteil einem anderen Beitrag unterworfen sein kann. So unterliegt die Ergänzung auf die gesetzliche Pension dem besonderen Arbeitgeberbeitrag von 8,86 % und die Ergänzungsentschädigung im Rahmen des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie unterliegt einem besonderen Arbeitgeberbeitrag und einer persönlichen Einbehaltung.

Neben den oben genannten Ausschlüssen kommen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich alle Lohnelemente in Betracht.

Der König hat den Lohnbegriff für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Sicherheit beschränkt und für bestimmte Vorteile, Entschädigungen, Zulagen oder Gehaltszuschläge erweitert. Bei der Erörterung unterscheiden wir zwischen dem allgemeinen Lohnbegriff, der sowohl für vertragliche Arbeitnehmer als auch für statutarisches Personal Anwendung findet und einem gesonderten Lohnbegriff für die definitiv ernannten Personalmitglieder.