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3.1.1.1. Allgemeines

Vertraglich angestellte Personalmitglieder sind Personen, die bei einer lokalen Verwaltung kraft eines Arbeitsvertrags angestellt sind. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorität einer anderen Person Arbeit zu leisten. Der Arbeitsvertrag ist gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 03.07.1978 über die Arbeitsverträge abzuschließen. Auf der Grundlage der durch den (Arbeits)Vertrag festgelegten beiderseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und der Verwaltung kann der Arbeitsvertrag grundsätzlich nur in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Das LSS geht aufgrund einer gesetzlichen Vermutung davon aus, dass ein Arbeitsvertrag vorhanden ist, wenn aus den Fakten hervorgeht, dass die drei Elemente eines Arbeitsvertrags – Leistungen, Lohn und Verhältnis der Unterordnung – vorhanden sind. Die Parteien verfügen zwar über die Freiheit, die Art des Vertrags selbst zu bezeichnen, aber die Gesetze zur sozialen Sicherheit sind Bestandteil der öffentlichen Ordnung und haben Vorrang vor dem Willen der Parteien.

Für die Bestimmung des Elements der Autorität legt das Programmgesetz vom 27.12.2006 vier allgemeine Kriterien fest:

  • den im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien;
  • die Freiheit der Gestaltung der Arbeitszeit;
  • die Freiheit der Gestaltung der Arbeit;
  • die Möglichkeit, eine hierarchische Kontrolle auszuüben.

Die Verpflichtungen, die mit der Ausübung eines Berufes verbunden sind und die durch oder kraft eines Gesetzes auferlegt sind, kommen nicht in Betracht, um die Art eines Vertrags zu bezeichnen. Außerdem reichen dem Gesetzgeber zufolge unten stehende Elemente für sich nicht aus, um zu bestimmen, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht vorliegt:

  • der Name des Vertrags;
  • die Eintragung bei einer Einrichtung der Sozialen Sicherheit;
  • die Eintragung bei der Zentralen Unternehmensdatenbank;
  • die Eintragung bei der MwSt.-Verwaltung;
  • die Art und Weise, wie Einkünfte bei der Steuerverwaltung gemeldet werden.

Wenn Sie jedoch in einem konkreten Fall Zweifel haben, können Sie sich damit stets an das LSS wenden. Im Interesse aller Parteien ist es selbstverständlich angebracht, dies möglichst schnell nach Anfang der Leistungen zu erledigen.

Das Gesetz über Arbeitsverträge (formale Bedingungen, Kündigungsfristen usw.) gehört zum Befugnisbereich des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der Ihnen nähere Informationen erteilen kann.

Um zwischen vertraglichem Handarbeiter und vertraglichen Geistesarbeiter zu unterscheiden, ist die Art der Leistungen (hauptsächlich intellektueller oder hauptsächlich manueller Art) und nicht der Name des Vertrags ausschlaggebend.

Vertraglich angestellte Personalmitglieder fallen in der Regel in den Anwendungsbereich aller Regelungen der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die auf die Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen angewandt werden.