2.3.3.4. Auswirkungen fehlender, verspäteter, unvollständiger bzw. fehlerhafter Meldungen
Festlegung der geschuldeten Beiträge von Amts wegen
Für den Fall, dass innerhalb der erforderlichen Frist keine Meldung vorgenommen wird oder eine Meldung unvollständig oder fehlerhaft ist, setzt das LSS den Betrag der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage aller Elemente fest, die das LSS bereits anhand zusätzlicher Auskünfte besitzt, die von der Verwaltung auf Verlangen des LSS erteilt wurden.
Das LSS kann die von der Verwaltung geschuldeten Beiträge auch auf der Grundlage des zuletzt angegebenen Betrages veranschlagen. Der etwaige Unterschied zwischen den tatsächlich geschuldeten und den veranschlagten Beträgen wird innerhalb des Monats nach Empfang der Meldung zurücküberwiesen. Über den Betrag der dadurch festgelegten Schuldforderung wird die Verwaltung per Einschreiben in Kenntnis gesetzt.
Ggf. erstellen die Beamten der Inspektion die fehlende(n) Meldung(en) auf Kosten der säumigen Verwaltung.