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1.4.4. Ausgleich für die Befreiung von Arbeitsleistungen

Die Befreiung von Arbeitsleistungen muss durch eine Neueinstellung oder durch eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines anderen Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Jedoch kommen Arbeitnehmer, die im Rahmen der „Maribel sozial“-Maßnahme eingestellt werden, sowie bezuschusstes Vertragspersonal der lokalen Verwaltungen hierfür nicht in Betracht.