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4.1.3.5. Die Geschenke und Geschenkschecks

Sachgeschenke, Geldgeschenke oder Gutscheine – so genannte Geschenkschecks – werden nicht als beitragspflichtiger Lohn betrachtet, wenn sie einem Arbeitnehmer gewährt werden anlässlich:

  • des Nikolausfests, Weihnachten oder Neujahr, soweit sie pro Jahr und Arbeitnehmer einen Gesamtbetrag von 35 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer, zuzüglich 35 EUR für jedes Kind zu Lasten des Arbeitnehmers, nicht überschreiten;
    Diese Bedingungen werden anhand des Systems beurteilt, das der Arbeitgeber für die Gewährung anwendet und nicht anhand des Betrags, der jedem Arbeitnehmer gewährt wird. Wenn ein Arbeitgeber all seinen Arbeitnehmern beispielsweise ein Geschenk im Wert von 100,00 EUR gibt, sind all diese Geschenke Lohn, auch dann, wenn einige dieser Arbeitnehmer zwei oder mehr Kinder zu Lasten haben.
    Ein Kind zulasten des Arbeitnehmers, wenn er tatsächlich die vollständigen oder teilweisen Lasten für dieses Kind trägt.

  • einer ehrenvollen Auszeichnung und sofern sie insgesamt 105,00 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer nicht überschreiten;
    mit „ehrenvoller“ Auszeichnung ist eine offizielle oder bürgerliche Auszeichnung gemeint, die außerhalb des Unternehmens verliehen wird, wie ein Ehrenzeichen oder ein Ritterorden, eine Dekoration, Laureat der Arbeit usw. Eine Anerkennung anlässlich eines Jubiläums im Unternehmen (z. B. 20 Jahre Dienst) wird deshalb nicht als ehrenvolle Auszeichnung betrachtet).

  • seiner Versetzung in den Ruhestand, sofern sie einen Betrag in Höhe von 35,00 EUR pro Dienstjahr bei diesem Arbeitgeber nicht überschreiten und sofern der Gesamtwert mindestens 105,00 EUR und höchstens 875,00 EUR beträgt.

Wenn der Wert der Geschenke und Geschenkschecks anlässlich des Nikolausfests, von Weihnachten oder Neujahr, einer ehrenvollen Auszeichnung oder Pensionierung diese Grenzen überschreitet, werden Sozialversicherungsbeiträge auf den Gesamtwert erhoben.

Geschenke und Geschenkschecks werden jedoch als Lohn betrachtet, wenn sie dem Arbeitnehmer aus foglendem Anlass gewährt werden:

  • seiner Eheschließung, oder der Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, in Höhe von maximal 200 EUR;
  • 25 oder 35 Jahre Dienstalter; die Dienstalterspämie kann während der Laufbahn eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber höchstens zwei Mal gewährt werden, wobei die erste Prämie frühestens im Kalenderjahr gezahlt wird, in dem er 25 Jahre im Dienst war, wenn sie nicht mehr als einem Bruttomonatsgehalt entspricht, und
  • die zweite Zulage frühestens im Kalenderjahr gezahlt wird, in dem er 35 Jahre im Dienst war, wenn sie nicht mehr als dem doppelten Bruttobetrag des Monatsgehalts entspricht.
    Abweichend davon kann eine Verwaltung für alle ihre Arbeitnehmer die Dienstalterszulage eines Kalenderjahres auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts bei der Verwaltung festlegen. Das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt wird auf Basis des Verhältnisses zwischen den ausgezahlten Löhnen und der Anzahl Vollzeitäquivalente während des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt.
    Während eines Kalenderjahres darf ein Arbeitgeber nicht beide Berechnungsarten der Dienstalterszulage gemeinsam anwenden. Falls dies nicht der Fall ist, werden alle während dieses Kalenderjahres gewährten Dienstalterszulagen als Lohn betrachtet.
    Arbeitgeber, die sich auf diese Beitragsbefreiung berufen, müssen auf Ersuchen des LSS alle Elemente und Berechnungen vorlegen, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob die bewilligten Vorteile die Höchstbeträge nicht überschreiten.

Wenn eines der Geschenke oder einer der Geschenkschecks anlässlich einer Eheschließung oder des gesetzlichen Zusammenwohnens oder eines Dienstalters von 25 oder 35 Jahren die Höchstgrenze überschreitet, werden Sozialversicherungsbeiträge auf den Teil geschuldet, der den Höchstbetrag überschreitet, und nicht auf dessen Gesamtwert.

Für Geschenkschecks gilt außerdem Folgendes:

  • Sie dürfen nur bei Unternehmen eingetauscht werden, die dazu vorher eine Vereinbarung mit den Ausstellern dieser Schecks getroffen haben;
  • ihre Laufzeit muss begrenzt sein;
  • sie dürfen dem Begünstigten weder ganz noch teilweise in Geld ausgezahlt werden.