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2.3.4.1. Der Begriff „Sozialrisiken“

Eine Meldung von Sozialrisiken (MSR) muss vorgenommen werden, wenn im Leben des Arbeitnehmers ein Ereignis eintritt, das Anlass geben kann zu:

  • Entschädigungen, die bei der Ausführung der Kranken- und Invalidenversicherung (zum Beispiel im Falle einer langen Erkrankung und von Vaterschaftsurlaub) und bei der Ausführung der Mutterschaftsversicherung (zum Beispiel während des Schwangerschaftsurlaubs) geschuldet werden,
  • Arbeitslosengelder, Zulagen zur Gewährleistung des Einkommens und Lohnzuschüsse.
  • infolge eines Arbeitsunfalls geschuldete Entschädigungen.

Die o. a. Ereignisse werden „Sozialrisiken“ genannt, und die MSR sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem eines dieser Sozialrisiken auftritt.