2.3.4.1. Der Begriff „Sozialrisiken“
Eine Meldung von Sozialrisiken (MSR) muss vorgenommen werden, wenn im Leben des Arbeitnehmers ein Ereignis eintritt, das Anlass geben kann zu:
- Entschädigungen, die bei der Ausführung der Kranken- und Invalidenversicherung (zum Beispiel im Falle einer langen Erkrankung und von Vaterschaftsurlaub) und bei der Ausführung der Mutterschaftsversicherung (zum Beispiel während des Schwangerschaftsurlaubs) geschuldet werden,
- Arbeitslosengelder, Zulagen zur Gewährleistung des Einkommens und Lohnzuschüsse.
- infolge eines Arbeitsunfalls geschuldete Entschädigungen.
Die o. a. Ereignisse werden „Sozialrisiken“ genannt, und die MSR sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem eines dieser Sozialrisiken auftritt.