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6.4.3.8. Kumulierungen von Zielgruppenermäßigungen

Die „Maribel Sozial“-Ermäßigung kann mit einer einzigen Zielgruppenermäßigung kumuliert werden. Pro Arbeitnehmer, der das Recht auf die „Maribel Sozial“-Ermäßigung begründet, muss der Gesamtbetrag von Arbeitgeberbeiträgen, der für eine Zielgruppenermäßigung verfügbar ist, vorher um den pauschalen „Maribel Sozial“-Betrag reduziert werden. In Abweichung davon muss für die Arbeitnehmer einer beschützten Werkstatt, bei der Berechnung der Arbeitgeberbeiträge, die für eine Zielgruppenermäßigung in Betracht kommen, diese Pauschale NICHT berücksichtigt werden.

Ebenso wenig kann die „Maribel Sozial“-Ermäßigung kumuliert werden mit einer Zielgruppenermäßigung für

  • bezuschusstes Vertragspersonal in lokalen Verwaltungen;
  • Arbeitnehmer, die als Ersatz eines Arbeitnehmers, der sich für die freiwillige Viertagewoche entschieden hat, eingestellt werden;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind.

Für bezuschusstes Vertragspersonal in den lokalen Verwaltungen kann der Betrag der „Maribel Sozial“-Ermäßigung zwar mit der Zielgruppenermäßigung kumuliert werden, doch der Betrag der „Maribel Sozial“-Ermäßigung wird dann auf den Lohnermäßigungsbeitrags begrenzt.

Wenn es mehrere Beschäftigungszeilen gibt, und die Leistungen von einer der Beschäftigungszeilen unter die „Maribel sozial“ fallen, wird der „Maribel sozial“-Betrag aufgeteilt, unter Berücksichtigung des relativen Anteils der Leistungen einer bestimmten Beschäftigungszeile an der Gesamtheit der Leistungen für dieses Quartal, wobei von den Leistungsbrüchen (µ / µ [glob]) Gebrauch gemacht wird, und dies auch für die Beschäftigungszeilen, deren Leistungen nicht unter diese Maßnahme fallen.