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6.2.5.4. Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit

Ein junger Arbeitnehmer kommt für eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in Frage, wenn er gleichzeitig folgende drei Bedingungen erfüllt:

  • der Jugendliche ist am Tag der Einstellung weniger als 26 Jahre alt;
  • der Jugendliche ist besonders gering qualifiziert, gering qualifiziert oder er verfügt über einen Sekundarabschluss;
  • der Referenzquartalslohn für den Jugendlichen beträgt höchstens 9.000 EUR.

Der Arbeitgeber kann die Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in einem bestimmten Quartal nur beanspruchen, wenn er während dieses Quartals seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einstellung von Jugendlichen im Rahmen einer Erstbeschäftigung nachkommt. Für provinziale und lokale Verwaltungen beinhaltet dies die Verpflichtung, Jugendliche mit einem Erstbeschäftigungsvertrag in einem Umfang von 1,5% ihres Personalbestands im zweiten Quartal des vorigen Kalenderjahres einzustellen (siehe 2.7.)..

Die Zielgruppenermäßigung für jugendliche Arbeitnehmer wird nur gewährt, wenn der junge Arbeitnehmer in der vierteljährlichen Sozialversicherungsmeldung richtig angegeben wird und die Arbeitskarte bescheinigt, dass der junge Arbeitnehmer während dieses Quartals für die beantragte Zielgruppenermäßigung in Betracht kommt.

Falls der Jugendliche nach dem 31.12.2012 eingestellt wurde, endet die Zielgruppenermäßigung nach einer Periode je nach Schulniveau des jungen Arbeitnehmers spätestens am letzten Tag des Quartals, in dem er 26 Jahre alt wird.

Falls der Jugendliche nach dem 01.01.2013 eingestellt wurde, endet die Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer am letzten Tag des Quartals, in dem er 26 Jahre alt wird.

In der Flämischen Region wurde die auf föderaler Ebene eingeführte Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer am 01.07.2016 abgeschafft und durch die flämische Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer mit geringer oder mittlerer Qualifikation ersetzt.
Eine Übergangsmaßnahme ist bis 31.12.2018 für junge Arbeitnehmer vorgesehen, die spätestens am 30.06.2016 eingestellt wurden und für die die Verwaltung am 30.06.2016 die (auf föderaler Ebene eingeführten) Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer beansprucht hatte. Der Arbeitgeber erhält für sie die (auf föderaler Ebene eingeführte) Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer bis zum Ende des Quartals, in dem der Jugendliche 26 Jahre alt wird und spätestens bis einschließlich des vierten Quartals 2018.



1. Ermäßigung für Jugendliche mit geringer Qualifikation

Die Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer wird vorerst gering qualifizierten Jugendlichen gewährt. Es handelt sich um Jugendliche ohne Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts.

Falls der Jugendliche nach 31.12.2012 eingestellt wurde, wird dem Arbeitgeber eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in folgender Höhe gewährt:

  • 1.500 EUR für das Quartal des Dienstantritts und die 7 darauf folgenden Quartale,
  • 400 EUR für die 4 darauf folgenden Quartale, in denen der Jugendliche beschäftigt ist.

Falls der Jugendliche vor dem 01.01.2013 eingestellt wurde, wird eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in folgender Höhe gewährt:

  • 1.000 EUR für das Quartal des Dienstantritts und die 7 darauf folgenden Quartale,
  • 400 EUR für die übrigen Quartale, in denen der Jugendliche eingestellt wird.

Als Dienstantrittsdatum gilt der 1. Januar des Jahres, in dem der Jugendliche 19 wird, wenn er bereits vor diesem Datum bei demselben Arbeitgeber angestellt war.

2. Ermäßigung für sehr gering qualifizierte Jugendliche und gering qualifizierte Jugendliche ausländischer Herkunft oder mit einer Behinderung

Die Zielgruppenermäßigung für jugendliche Arbeitnehmer wird zudem gewährt für:

  • sehr gering qualifizierte Jugendliche,
  • gering qualifizierte Jugendliche, die
    • entweder ausländischer Herkunft
    • oder behindert sind.

Als „sehr geringfügig qualifizierter Jugendlicher“ wird ein Jugendlicher bezeichnet, der kein Zeugnis des zweiten Grades des Sekundarunterrichts oder der Unterstufe des Sekundarunterrichts besitzt.

Wenn der Jugendliche nach 31.12.2012 eingestellt wurde, erhält der Arbeitgeber, der einen geringfügig qualifizierten Jugendlichen ausländischer Herkunft oder Behinderung oder einen sehr geringfügig qualifizierten Jugendlichen einstellt, eine Zielgruppenermäßigung für jugendliche Arbeitnehmer in folgender Höhe:

  • 1.500 EUR für das Quartal des Dienstantritts und die 11 darauf folgenden Quartale;
  • 400 EUR während der 4 darauffolgenden Quartale.

Falls der Jugendliche vor dem 01.01.2013 eingestellt wurde, wird eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in folgender Höhe gewährt:

  • 1.000 EUR für das Quartal des Dienstantritts und die 15 darauf folgenden Quartale;
  • 400 EUR für die übrigen Quartale, in denen der Jugendliche eingestellt wird.

Als Dienstantrittsdatum gilt der 1. Januar des Jahres, in dem der Jugendliche 19 wird, wenn er bereits vor diesem Datum bei demselben Arbeitgeber angestellt war.

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3. Ermäßigung für Jugendliche mit mittlerer Qualifikation

Eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer wird für Jugendliche mit mittlerer Qualifikation gewährt, die nach dem 31.12.2012 eingestellt wurden.

Mit „Jugendlichen mit mittlerer Qualifikation“ sind Jugendliche gemeint, die höchstens ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzen.

Ein Arbeitgeber erhält die Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer nur unter der Voraussetzung, dass der Jugendliche mit mittlerer Qualifikation:

  • am Tag der Einstellung Arbeitssuchender ist;
  • während mindestens 156 Tagen, gerechnet im Sechstagesystem, im Monat der Einstellung und den 9 Kalendermonaten vor dem Tag der Einstellung Arbeitssuchender war.

Diese beiden Voraussetzungen gelten nicht für Jugendliche mit mittlerer Qualifikation, die behindert sind.

Der Arbeitgeber erhält für den Jugendlichen mit mittlerer Qualifikation eine Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer in Höhe von

  • 1.000 EUR für das Quartal des Dienstantritts und die 3 darauf folgenden Quartale;
  • 400 EUR für die 8 darauf folgenden Quartale, in denen der Jugendliche beschäftigt ist.

Als Dienstantrittsdatum gilt der 1. Januar des Jahres, in dem der Jugendliche 19 wird, wenn er bereits vor diesem Datum bei demselben Arbeitgeber angestellt war.

4. Aktiva-Start

Eine Aktivierung der Arbeitslosengelder kann für eine Reihe dieser Jugendlichen erhalten werden, die mit einem Erstbeschäftigungsabkommen eingestellt wurden. Eine Arbeitsunterstützung von höchstens 350 EUR pro Kalendermonat wird gewährt, sofern am Tag des Dienstantritts folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • der Arbeitnehmer ist jünger als 26 Jahre;
  • der Arbeitnehmer ist als Arbeitssuchender eingetragen und steht dem Arbeitsmarkt vollzeitlich zur Verfügung,
  • der Arbeitnehmer ist nicht mehr schulpflichtig;
  • der Arbeitnehmer besucht keine Schule mehr im Tagesunterricht,
  • der Arbeitnehmer wird mit einem Erstbeschäftigungsvertrag auf Vollzeitbasis eingestellt, der für eine Dauer von mindestens 6 Monaten, gerechnet von Tag zu Tag, abgeschlossen wird;
  • die Beschäftigung mit einem Erstbeschäftigungsvertrag muss in einer Periode beginnen oder fortgesetzt werden, die frühestens nach dem Ende der Schulpflicht oder nach Beendigung der Schulzeit im Tagesunterricht beginnt und spätestens 21 Monate danach endet;
    der Arbeitnehmer ist entweder ein sehr gering qualifizierter Jugendlicher oder ein gering qualifizierter Jugendlicher ausländischer Herkunft oder ein gering qualifizierter Jugendlicher mit einer Behinderung;
  • der Arbeitnehmer war in den 12 Monaten vor dem Dienstantritt nicht im Rahmen einer aktivierten Sozialleistung (aktiviertes Arbeitslosengeld, aktiviertes Eingliederungseinkommen oder aktivierte finanzielle Sozialhilfe im Rahmen des Aktiva-Plans, des Berufsübergangsprogramms oder der Eingliederungssozialwirtschaft) beschäftigt.

Der Betrag des Arbeitslosengeldes ist auf den Nettolohn begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat Anspruch hat.

Das Arbeitslosengeld wird für den Monat des Dienstantritts und die 5 darauf folgenden Kalendermonate gewährt. Die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist jedoch auf die durch das Erstbeschäftigungsabkommen gedeckte Periode beschränkt, falls sie vor Ablauf der Periode von 6 Monaten endet.

Das Arbeitslosengeld kann nur einmal pro Arbeitnehmer gewährt und nicht zusammen mit einer anderen Aktivierungsleistung in Anspruch genommen werden. Das Arbeitslosengeld kann einem Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt ist, gewährt werden.

Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muss innerhalb von 30 Tagen nach Dienstantritt eine Arbeitskarte beantragt werden.

Die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Arbeitskarte wurde infolge der Sechsten Staatsreform den Regionen übertragen.

FOREM und Actiris stellen den Bewohnern der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt Aktiva-Arbeitskarten aus.

In der Flämischen Region werden ab 01.07.2016 keine Aktiva-Arbeitskarten mehr ausgestellt.

Das LfA ist so lange für die Gewährung einer Aktiva-Arbeitskarte in der Deutschsprachigen Region zuständig, bis diese Region beschließt, ihre operationelle Zuständigkeit auszuüben.