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1.4.2. Anwendungsbereich

Die Maßnahmen zur Befreiung von Arbeitsleistungen und zum Laufbahnende gelten für Personalmitglieder folgender Arbeitgeber:

  • die (lokalen) öffentlichen Krankenhäuser,
  • Anstalten für Rehabilitation und Umschulung,
  • medizinisch-pädiatrische Zentren für Kinder mit einer chronischen Erkrankung,
  • Erholungs- und Pflegeheime, psychiatrische Pflegeheime und Tagespflegestätten,
  • Seniorenheime,
  • Zentren für die Kurzzeitbetreuung,
  • Einrichtungen mit gemeinsamem Wohnsitz oder Aufenthaltsort für Betagte,
  • Dienste für Heimpflege.

Wenn die o. a. Vorteile gewährt werden, haben die o. a. Arbeitgeber Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung, die vom FÖD Volksgesundheit für die lokalen öffentlichen Krankenhäuser und vom LIKIV für die anderen Arbeitgeber berechnet und bezahlt wird. Für die Sozialversicherungsmeldung hat dies keine praktischen Auswirkungen.

Folgende Kategorien kommen in Betracht:

  • das Pflegepersonal (einschließlich der Krankenhauspflegeassistenten und der Sozialpfleger) und das Betreuungspersonal,
  • Sanitäter der Notdienste,
  • Labortechniker,
  • Techniker für bildgebende Diagnoseverfahren,
  • Techniker für medizinisches Material, insbesondere in den Sterilisationsdiensten
  • Mitarbeiter Patiententransport,
  • in die Pflegeteams integrierte Betreuungsausbilder,
  • logistische Assistenten,
  • Sozialarbeiter und psychologische Assistenten, die in Pflegeteams beschäftigt oder in das Therapieprogramm integriert sind,
  • Arbeitnehmer im Sinne der Artikel 54bis und 54ter des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.11.1967;
  • Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Diätspezialisten,
  • Psychologen, Heilpädagogen und Pädagogen, die in Pflegeteams beschäftigt oder in das Therapieprogramm integriert sind.

Die Beschreibung der Qualifikationen bezieht sich auf die tatsächlich erfüllte Funktion gemäß den Bestimmungen des Vertrages.

Die oben genannten Personalmitglieder müssen Lohnempfänger (definitiv ernannt oder mit Arbeitsvertrag) und entweder auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis beschäftigt sein. Diese letzte Kategorie kommt natürlich nur anteilig für die Anwendung der Befreiung von Arbeitsleistungen und des Laufbahnendes in Betracht.