8.3.3.8. Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung
Inhalt
- 8.3.3.1. Beginn- und Enddatum der Beschäftigungszeile
- 8.3.3.2. Vier wichtige Hinweise
- 8.3.3.3. Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung (Arbeitssystem)
- 8.3.3.4. Durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson
- 8.3.3.5. Typ des Arbeitsvertrags
- 8.3.3.6. Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit
- 8.3.3.7. Arbeitswiederaufnahme nach einer Arbeitsunfähigkeit mit Erlaubnis des beratenden Arztes
- 8.3.3.8. Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung
- 8.3.3.9. Statut
- 8.3.3.10. Begriff pensioniert
- 8.3.3.11. Lehrlingstyp
- 8.3.3.12. Art der Entlohnung
- 8.3.3.13. Bezahlung in Zehnteln oder Zwölften (im Bildungswesen)
- 8.3.3.14. NACE-Code
- 8.3.3.15 Identifizierungsnummer der lokalen Einheit
- 8.3.3.16. Die Meldung von Tageseltern, die nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind
- 8.3.3.17. Praktische Beispiele für die Arbeitsregelung, die Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers und der Referenzperson, die Neuverteilung der Arbeitszeit und das Statut des Arbeitnehmers
Nur die folgenden Arbeitnehmer sind hier gemeint (siehe Anlage 36 des Glossars):
2 = Arbeitnehmer, eingestellt im Rahmen der folgenden Maßnahmen zur Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung, des Eingliederungseinkommens oder der finanziellen Sozialhilfe. Der Code darf nur benutzt werden für:
- eine Beschäftigung im Rahmen eines anerkannten Berufsübergangsprogramms;
- eine Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungssozialwirtschaft (ESW),
5 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines „PRIME“-Projekts eingestellt wurde;
10 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ eins (im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 1°, des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
11 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ zwei (im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 2° des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
12 = Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ drei (im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 3°, des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
13 = behinderter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ eins (im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 1°, des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
14 = behinderter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ zwei (im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 2°, des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
15 = behinderter Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ drei (im Sinne von Artikel 27, erster Absatz, 3°, des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
16 = Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ eins (im Sinne von Artikel 27, Absatz eins, 1° des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
17 = Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ zwei (im Sinne von Artikel 27, Absatz eins, 2° des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
18 = Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, der im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens Typ drei (im Sinne von Artikel 27, Absatz eins, 3° des Gesetzes vom 24.12.1999) angeworben wurde;
21 = Arbeitnehmer, der im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 25 (Zwischendepartementaler Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung) eingestellt wurde.
Diese Angabe müssen Sie stets erwähnen, unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer für die eine oder andere Beitragsermäßigung in Frage kommen oder nicht.
Wenn ein Arbeitnehmer für die gleiche Beschäftigungszeile unter zwei Codes fallen sollte (z. B. ein Erstbeschäftigungsabkommen und im Rahmen des KE Nr. 25 eingestellter Arbeitnehmer), hat der Code für das Erstbeschäftigungsabkommen Vorrang. In diesem Fall geben Sie deshalb in diesem Feld nur den Code an (10 bis 18).