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Neu in diesem Quartal


1.1. Neuigkeit. Die provinzialen und lokalen Verwaltungen und die für sie geltenden Systeme.

Das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) nimmt die Sozialversicherungsbeiträge der provinzialen und lokalen Verwaltungen ein. Das LSS wurde am 31.12.2016 aufgelöst und das LSS nimmt in Bezug auf die provinzialen und lokalen Verwaltungen die Aufgaben wahr, die bis 31.12.2016 vom ASRSV erfüllt wurden. Das LSS erfasst und verteilt administrative Basisdaten über die „DmfAPPL“ im Auftrag anderer Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 10.07.2016 zur Zuteilung von neuen Einnahmeaufgaben und der Eingliederung bestimmter Aufträge und eines Teil des Personals des Amts für Sonderregelungen der Sozialversicherung in das Landesamt für soziale Sicherheit sowie zur Regelung sonstiger Angelegenheiten in Bezug auf Famifed und den Föderalen Pensionsdienst (BS 26.07.2016)


1.2. Aktualisierung. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anwendbare Sozialversicherungsregelungen.

Lehrlinge, die die Bedingungen im Sinne von Artikel 1bis des KE vom 28.11.1969 erfüllen, werden für die Zwecke der sozialen Sicherheit als Arbeitnehmer eingestuft. Ein Lehrling, der bei einer provinzialen und lokalen Verwaltung eingestellt wird, fällt unter die Arbeitsunfallregelung des öffentlichen Sektors und die Berufskrankheitsregelung des öffentlichen Sektors.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 15.05.2014 über die Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Aufschwung, Artikel 24-28


1.3. Änderung. Der solidarische Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen.

Die Zuständigkeit für die Verwaltung des solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen wird vom ASRSV auf den Föderalen Pensionsdienst (FPD) übertragen. In den „Administrative Anweisungen der provinzialen und lokalen Verwaltungen“ wird Absatz 1.3. gestrichen.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 13 und 18 des Gesetzes vom 18.03.2016 zur Änderung der Bezeichnung des Landespensionsamts in Föderalen Pensionsdienst, zur Eingliederung der Zuständigkeiten und des Personals des Pensionsdienstes des öffentlichen Dienstes, der Aufträge „Pensionen“ der lokalen und provinzialen Sektoren des Amts für Sonderregelungen der Sozialversicherung und von HR Rail und zur Übernahme des Kollektiven Sozialdienstes des Amts für Sonderregelungen der Sozialversicherung (Zitiertitel: „Gesetz über den Föderalen Pensionsdienst“) (BS 30.03.2016)


2.3.3. Änderung. Meldunge. Die Quartalsmeldung für soziale Sicherheit. Fehlende, verspätete, unvollständige bzw. fehlerhafte Meldung Sanktionen für provinziale und lokale Verwaltungen ab 01.01.2017.

Wird eine fehlende, unvollständige oder unrichtige DmfAPPL von Amts wegen erstellt, so wird eine Sanktion von 50 EUR abzüglich 4 EUR pro fehlender Beschäftigungszeile oder pro Beschäftigungszeile mit Änderung der Lohnangaben angerechnet.

Falls die DmfAPPL nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingereicht wird, wird eine Pauschalentschädigung von 495,79 EUR geschuldet, die sich um 247,89 EUR für jeden Teilbetrag von 24.789,35 EUR für Beträge über 49.578,70 EUR erhöht.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 54ter des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.06.1969


2.3.5. Änderung. Die Pensionsmeldung

Die Pflicht zur Einreichung einer Pensionsmeldung wird vom ASRSV auf den Föderalen Pensionsdienst (FPD) übertragen. In den „Administrative Anweisungen des LSS für die provinzialen und lokalen Verwaltungen“ wird Absatz 2.3.5. gestrichen.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 17 und 121 des Gesetzes vom 18.03.2016 über den Föderalen Pensionsdienst


2.4.6.1. Erläuterung Verjährungsfristen

Die Einnahme- und Eintreibungsmodalitäten der Sozialversicherungsbeiträge sind auf die Pensionsbeiträge für statutarische Personamitglieder anwendbar. In der Gesetzgebung wurde die gesonderte Bestimmung der Verjährungsfrist für die Pensionsbeiträge für statutatische Personalmitglieder aufgehoben.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 11-13 des Gesetzes vom 25.12.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen hinsichtlich sozialer Fragen (BS 29.12.2016)


2.4.6.2. Aktualisierung. Verjährungsfristen der Prämien

Änderung des Textes unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das LSS keine Prämien für bezuschusstes Vertragspersonal und für Sicherheitsvereinbarungen zahlt.


3.2.1.3. Indexierung. Das Sozialstatut des nicht geschützten Mandatsträgers.

Mandatsträger, die als Arbeitnehmer oder Beamten tätig bleiben, werden 2017 als nicht geschützte Mandatsträger betrachtet, wenn ihr maximales Jahresbruttogehalt weniger als 6.127,72 EUR beträgt.


3.2.2.3. Änderung. Das Sozialstatut der Tageseltern.

Tageseltern, die das Sozialstatut in Anspruch nehmen, unterliegen der Berufskrankheitsregelung des Privatsektors. Die provinzialen und lokalen Verwaltungen schulden ab 01.01.2017 für die Tageseltern den Arbeitgeberbeitrag von 1% für die Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.
Der für Tageseltern anwendbare Basisbeitragsprozentsatz beträgt 43,15 % des Lohns.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 12.01.1973 über den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter Personalmitglieder der Provinzen, der Gemeinden, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen, der Gemeindevereinigungen, der öffentlichen Sozialhilfezentren, der interkommunalen Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, - einrichtungen und -vereinigungen und der öffentlichen Dienstkassen


3.2.3.4. Änderung. Sozialstatut der Künstler. Die geschuldeten Beiträge.

Ein Künstler, der das Sozialstatut in Anspruch nimmt, unterliegt nicht der Berufskrankheitsregelung des öffentlichen Sektors, sondern der Berufskrankheitsregelung des Privatsektors. Die provinzialen und lokalen Verwaltungen schulden ab 01.01.2017 für Künstler den Arbeitgeberbeitrag von 1% für die Berufskrankheitsregelung des Privatsektors.
Der für Künstler anwendbare Basisbeitragsprozentsatz beträgt 59,03 % des mit 108% veranschlagten Lohns.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 1 des Gesetzes vom 03.07.1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor


3.2.4.5. Änderung. Entlassung statutarischer Personalmitglieder. Bezahlung der Beiträge.

Bei der Beendigung eines statutarischen Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2016 werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für den Sektor Krankheit und Invalidität für 12 Monate anstatt für 6 Monate bererchnet. Für die zwischen 01.07.2016 und 31.12.2016 entlassenen statutarischen Personalmitglieder, für die der Arbeitgeber die Beiträge 6 Monate lang zahlte, wird – in Abhängigkeit des Anspruchs auf Leistungen im Sektor Krankheit und Invalidität – davon ausgegangen, dass die Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis einschließlich des Kündigungsdatums bezahlt wurden. Diese Periode der fiktiven Gleichstellung wirkt sich nicht auf die geschuldeten Beiträge aus.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 31-34 des Programmgesetzes vom 25.12.2016 (BS 29.12.2016)


3.3.2. Neuigkeit. Studenten.

Ab 01.01.2017 verfügt der Student pro Kalenderjahr über ein Kontingent von 475 Arbeitsstunden (und nicht mehr über ein Kontingent von 50 Arbeitstagen).

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 01.12.2016 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 05.11.2002 zur Einführung der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung, in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen (BS 16.12.2016)
Königlicher Erlass vom 13.12.2016 zur Änderung von Artikel 17bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 05.11.2002 zur Einführung der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung, in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.07.1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen für Studentenarbeit und Flexijobs im Horeca-Sektor (BS. 19.12.2016)


3.3.3. Änderung. Betreuer.

Ab 01.01.2017 müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitstag eines Betreuers eine Dimona-Meldung beim LSS einreichen. Die Meldung der Betreuer bei der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit wurde abgeschafft.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 25.12.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen der sozialen Sicherheit (BS 29.12.2016)


3.3.5.2. Indexierung. Die Freiwilligen.

Entschädigungen (die von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind) dürfen für das Kalenderjahr 2017 nicht mehr als 33,36 EUR pro Tag und 1.334,55 EUR pro Jahr.

3.3.5.4. Erläuterung. Freiwillige – Kumulierung mit einer anderen Beschäftigung.

Freiwiligenarbeit für gleichartige Tätigkeiten kann nur dann vor dem Beginndatum und nach dem Enddatum eines Arbeitsvertrags als Student oder als Betreuer ausgeführt werden, wenn dafür ein guter Grund vorliegt. Das LSS akzeptiert dies nicht, wenn das Ziel die Umgehung der Bedingungen für die Befreiung von der Studenten- oder Betreuerregelung ist.


3.3.6.1. Indexierung. Geringe Entschädigungsregelung für Künstler

Für das Jahr 2017 wurden die (von Sozialversicherungsbeiträgen befreiten) Entschädigungen auf 124,66 EUR pro Tag bzw. 2.493,27 EUR pro Jahr festgelegt.


4.1.3.4. Indexierung. Lohnbegriff. Erstattung von Kostenentschädigungen.

Als Kostenentschädigungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und beruflich bedingte Fahrten mit dem Fahrrad können 2017 maximal 0,23 EUR pro Kilometer abgezogen werden.

Gesetzliche Grundlage:

FÖD Finanzen. Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung. Abteilung Vorschriften. Bericht in Zusammenhang mit der automatischen Indexierung der Einkommenssteuer - Veranlagungsjahr 2018. (BS 23.01.2017)


4.1.3.8. Indexierung. Lohnbegriff. Arbeitgeberanteil an der Anschaffung eines Personalcomputers durch den Arbeitnehmer.

Der indexierte Betrag der Beteiligung des Arbeitgebers am Erwerbspreis eines Computers ist im Einkommensjahr 2017 steuerfrei bis zu einem Preis von maximal 860 EUR, insofern der zu versteuernde Bruttolohn des Arbeitnehmers nicht mehr als 33.820 EUR beträgt.

Gesetzliche Grundlage:

FÖD Finanzen. Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung. Abteilung Vorschriften. Bericht in Zusammenhang mit der automatischen Indexierung der Einkommenssteuer - Veranlagungsjahr 2018. (BS 23.01.2017)


4.1.3.11. Indexierung. Lohnbegriff. Sachvorteile.

Im Jahr 2017 beträgt der für leitendes Personal pauschal veranschlagte Betrag für den kostenlosen Heizungsvorteil 1.950 EUR pro Jahr für Heizung und 970 EUR pro Jahr für Elektrizität, die für andere Zwecke als Heizung verbraucht wird. Für die anderen Personalmitglieder beträgt der pauschal veranschlagte Betrag 880 EUR pro Jahr für Heizung und 440 EUR pro Jahr für Elektrizität, die für andere Zwecke als Heizung verbraucht wird.

Gesetzliche Grundlage:

FÖD Finanzen. Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung. Abteilung Vorschriften. Bericht in Zusammenhang mit der automatischen Indexierung der Einkommenssteuer - Veranlagungsjahr 2018. (BS 23.01.2017)


5.3. Änderung. Arbeitgeberbeitrag der lokalen und provinzialen Verwaltungen für den Sektor Berufskrankheiten.

Der Arbeitgeberbeitrag von 0,17 % auf den Lohn der Arbeitnehmer wird ab 01.01.2017 der Föderalagentur für Berufskrankheiten (FEDRIS) geschuldet.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetz vom 16.08.2016 zur Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle mit dem Fonds für Berufskankheiten (BS 05.09.2016)


5.4.2.2. Änderung. Basispensionsbeitrag für statutarische Pensionsmitglieder des solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen.

Der gesetzliche Basispensionsbeitrag für Jahr 2019 beträgt 41,50%. Für die Verwaltungen von „ex-Pool 1“ verringert sich der Beitragssatz um 3 % und der effektive Basispensionsbeitrag beträgt 38,50 %.

Gesetzliche Grundlage:

Königlicher Erlass vom 20.12.2016 zur Ausführung von Artikel 16, Absatz 1, 1) des Gesetzes vom 24.10.2011 zur Sicherung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen der definitiv ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Behörden und der lokalen Polizeizonen und zur Änderung des Gesetzes vom 06.05.2002 zur Einrichtung des Fonds für die Personen der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen der sozialen Sicherheit und sonstiger Änderungsbestimmungen für das Jahr 2019 (BS 17.01.2017)


5.4.3.7. Änderung. Der Verantwortlichkeitsbeitrag für den solidarischen Pensionsfonds.

Das LSS tritt für den Verantwortlichkeitsbeitrag ab 01.01.2017 nur als Einnahmestelle auf. Die Zuständigkeit für die Berechnung des Verantwortlichkeitsbeitrags wurde vom ASRSV auf den FPD übertragen. Die Vorteile zur Berechnung der Beiträge werden abgeschafft.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 18 des Gesetzes über den Föderalen Pensionsdienst (BS 30.03.2016)


5.5.6.3. Indexierung. Der Sonderbeitrag auf Einzahlungen zur Bildung außergesetzlicher Pensionsvorteile, die den Betrag von 30.000 EUR pro Jahr überschreiten.

Für das Kalenderjahr 2017 entspricht der vom Sonderbeitrag befreite indexierte Betrag 31.836 EUR.


5.5.7.4. Indexierung. Beitrag für Betriebsfahrzeuge.

Die Basisbeträge des Solidaritätsbeitrags müssen für das Jahr 2017 mit 142,46 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt. Der minimale CO2-Beitrag entspricht 26,01 EUR.


5.6. Änderung. Die Einbehaltungen auf Pensionen.

Die besondere Solidaritätseinbehaltung auf Pensionen und die LIKIV-Einbehaltung auf Pensionen werden nicht vom LSS eingenommen, sondern fallen in die Zuständigkeit des Föderalen Pensionsdienstes Dieser Absatz wird in den administrativen Anweisungen der provinzialen und lokalen Verwaltungen gestrichen.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 17 und 121 des Gesetzes vom 18.03.2016 über den Föderalen Pensionsdienst


6.2.2.3. Neuigkeit. Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende im Aktiva-Plan.

In der Flämischen Region wurde die Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitslose im Aktiva-Plan abgeschafft. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2016 Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatten, besteht eine Übergangsmaßnahme vom 01.01.2017 bis 31.12.2018.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 26 und 37 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 10.06.2016 zur Ausführung des Dekrets vom 04.03.2016 zum flämischen Zielgruppenkonzept (BS 28.06.2016)


6.2.7.1. Neuigkeit. Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung.

In der Flämischen Region wurde die Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung abgeschafft. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2016 Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatten, besteht eine Übergangsmaßnahme vom 01.01.2017 bis 31.12.2018.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 27 und 37 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 10.06.2016 zur Ausführung des Dekrets vom 04.03.2016 zum flämischen Zielgruppenkonzept (BS 28.06.2016)


6.2.13.4. Neuigkeit. Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer, die von einem ÖSHZ auf der Grundlage von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind.

In der Flämischen Region wurde die Zielgruppenermäßigung ÖSHZ-Arbeitnehmer, die auf Basis von Artikel 60 §7 des Gesetzes vom 08.07.1976 eingestellt sind, abgeschafft. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2016 Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung hatten, besteht eine Übergangsmaßnahme vom 01.01.2017 bis 31.12.2018.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 12, 15, 34 und 35 des flämischen Dekrets vom 09.12.2016 zur zeitweiligen Berufserfahrung, Regelung der Praktika und sonstiger Bestimmungen im Rahmen der Sechsten Staatsreform (BS 17.06.2016)
Erlass der Flämischen Regierung vom 23.12.2016 zur zeitweiligen Berufserfahrung (BS 09.02.2017)


6.4.2. Änderung. Prämienzahlungen. Sicherheitsvereinbarungen.

Prämienzahlungen für Sicherheitsvereinbarungen erfolgen ab 01.01.2017 durch den FÖD Inneres. Das LSS übernimmt diese Aufgaben vom ASRSV nicht.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 14-15 des Gesetzes vom 25.12.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen hinsichtlich sozialer Fragen (BS 29.12.2016)


6.4.3.5. Indexierung. Maribel Sozial Fifinanzielle Beteiligung bei zusätzlicher Beschäftigung.

Für das Jahr 2017 entspricht der indexierte Betrag der bezuschussten Lohnkosten bei zusätzlicher Beschäftigung 82.354,17 EUR.


7.5.3.2. Neuigkeiten Dimona. Anwendungsbereich Arbeitnehmer. Studenten.

Ab dem Kalenderjahr 2017 muss eine Verwaltung für Studenten, die nur den Solidaritätsbeitrag schulden, die Anzahl der geplanten Arbeitsstunden in Dimona mit dem Statut „STU“ angeben.


7.5.3.3. Neuigkeiten Dimona. Anwendungsbereich Arbeitnehmer. Betreuer.

Ab 01.01.2017 muss eine Verwaltung die Betreuer, die maximal 25 Tage pro Jahr von Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden, in Dimona mit dem Statut „A17“ angeben.

Gesetzliche Grundlage:

Artikel 15-16 des Gesetzes vom 25.12.2016 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen hinsichtlich sozialer Fragen (BS 29.12.2016)


8.4.3.6. Indexierung. DmfAPPL. Lohncodes. Entschädigungen, die einem Sonderbeitrag unterliegen

Für die Berechnung des Vorteil hinsichtlich der persönlichen und individuellen Nutzung eines Fahrzeugs wird ab 01.01.2017 der Basis-CO2-Ausstoß für Fahrzeuge mit Dieselmotor auf Basis eines CO2-Ausstoßes von 87 g/km und für LPG- oder Benzinmotor auf Basis eines CO2-Ausstoßes von 105 g/km festgelegt.
Der indexierte Betrag des steuerpflichtigen Vorteils darf für das Jahr 2017 nie weniger als 1.280 EUR betragen.

Gesetzliche Grundlage:

Königlicher Erlass vom 24.11.2016 zur Änderung des KE/ESG 92 in Bezug auf den Teil der Vorteile jeglicher Art für die persönliche Benutzung eines kostenlos zur Verfügung gestellten Fahrzeugs (BS 05.12.2016)

Gesetzliche Grundlage:

FÖD Finanzen. Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung. Abteilung Vorschriften. Bericht in Zusammenhang mit der automatischen Indexierung der Einkommenssteuer - Veranlagungsjahr 2018. (BS 23.01.2017)


8.5.3.3. Neuigkeit. DmfAPPL. Leistungscodes:

Leistungscode 53 wird für die Meldung der Tage des prophylaktischen Urlaubs ab dem ersten Quartal 2017 (nicht rückwirkend) in die DmfAPPL eingeführt. Diese Abwesenheit wird ab 01.01.2017 nicht mehr mit dem Leistungscode 50, sondern mit dem neuen Leistungscode 53 angegeben.


8.8.2. Neuigkeit. DmfAPPL. Beitragsermäßigungen – Tabelle mit Codes.

Für die Übergangsmaßnahmen der flämischen Zielgruppenermäßigungen werden ab dem ersten Quartal 2017 10 neue Ermäßigungscodes eingeführt.
Die Ermäßigungscodes 6000, 6001, 6002, 6003, 6004, 6005 und 6006 werden für die Langzeitarbeitslose im Aktiva-Plan verwendet.
Die Ermäßigungscodes 6040 un 6041 werden für Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umstrukturierung im Privatsektor entlassen werden, verwendet.
Der Ermäßigungscode 6050 wird für Arbeitnehmer verwendet, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind.


8.9. Neuigkeit. DmfAPPL. Studenten.

Ab dem ersten Quartal 2017 wird im Block „Studenten“ der DmfA (auch neben einem Feld „Anzahl“ Tage) ein neues Feld „Anzahl Stunden“ eingeführt. Das Feld „Anzahl Tage“ kann nicht mehr ausgefüllt werden.


8.13.2.4. Erläuterung. Capelo-Daten. Personalkategorien des öffentlichen Sektors.

Vier Kriterien müssen gleichzeitig und kumulativ erfüllt werden, damit ein definitiv ernannter Feuerwehrmann die günstigere Tantieme 1/50 verwenden kann. Wenn diese Kriterien erfüllt werden, muss die Hilfeleistungszone diese Personalmitglieder mit dem Wert „4“ im Feld 962 der DmfAPPL angeben.