Flexi-Jobs
Ab dem 1. Dezember 2015 treten zwei neue Maßnahmen in Kraft, die zum Ziel haben, die Lohnkosten im Hotel- und Gaststättengewerbe zu verringern: die Einführung der sog. „Flexi-Jobs“ unter Anwendung eines besonderen Arbeitgeberbeitrags und die Möglichkeit, „Überstunden im Hotel- und Gaststättengewerbe“ ohne Sozialbeiträge zu leisten. Für diese Systeme gilt ebenfalls eine Steuerbefreiung. Für diese Systeme gilt ebenfalls eine Steuerbefreiung. Ab dem 01. Januar 2018 wird das System der ‚Flexi-Jobs‘ sowohl in Bezug auf die Personen, die Flexi-Arbeit verrichten können, als auch in Bezug auf die Sektoren, die dieses System nutzen können, erweitert.
Schließlich ist ab dem 1. Januar 2024 neben einer weiteren Ausweitung des Geltungsbereichs auch vorgesehen, dass Sektoren beschließen können, dem System beizutreten, und dass Sektoren, die vor dem 1. Januar 2024 keine Flexi-Arbeitnehmer beschäftigen konnten, beschließen können, den Geltungsbereich zu verlassen. Auch wurde ein rechtlicher Rahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs des Flexi-Job-Systems und seiner unsachgemäßen Nutzung geschaffen.
Arbeitgeber
Anwendungsbereich
Alle Arbeitgeber aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe und Unternehmen für Leiharbeitsagenturen für Arbeitnehmer, die sie einem Benutzer aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe zur Verfügung stellen Seit der Einführung der Flexi-Beschäftigung Ende 2015 wurde der Anwendungsbereich schrittweise weiter ausgebaut.
Mögliche Ausdehnung auf Antrag der angeschlossenen Organisationen
Auf Antrag der angeschlossenen Organisationen (Opt-in) und auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses (im Prinzip frühestens ab dem 2. Quartal 2024) können die Flexi-Jobs ganz oder teilweise ausgedehnt werden auf
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für den flämischen Wohlfahrts- und Gesundheitssektor (PK 331) angehören, mit dem NACE-Hauptcode beim LSS Kinderbetreuung (88.91), oder für die Arbeitgeber, die nicht dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 angehören, mit dem NACE-Hauptcode beim LSS Kinderbetreuung (88.91);
- den Sektor des öffentlichen Unterrichts
und das subventionierte Personal des von der
Gemeinschaft subventionierte freien Unterrichts
- Der Anwendungsbereich (Arbeitgeberkategorie und/oder NACE-Code) wird zu einem späteren Zeitpunkt genauer festgelegt, insbesondere dann, wenn sich die angeschlossenen Organisationen für eine Teilnahme entscheiden (Opt-in);
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sport- und
Kultursektor, sofern die Arbeitgeber nicht unter das
Gesetz vom 5. Dezember 1968 fallen, und nur für diejenigen
Arbeitgeber, die einen der NACE-Codes beim LSS unter den Codes
93.1 (Sport) oder 90 (kreative Tätigkeiten, Kunst und
Unterhaltung) haben
- Der Anwendungsbereich (Arbeitgeberkategorie und/oder NACE-Code) wird zu einem späteren Zeitpunkt genauer festgelegt, insbesondere dann, wenn sich die angeschlossenen Organisationen für eine Teilnahme entscheiden (Opt-in);
Opt-out und Opt-in
Für die Sektoren, die Gegenstand einer Ausweitung des Systems im Programmgesetz sind, können sich die Sozialpartner auch später gegen die vollständige oder teilweise Zulassung von Flexi-Jobs entscheiden (Opt-out).
In allen anderen Sektoren, die (heute oder nach der Ausweitung des Systems) nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen unterliegen, können die Sozialpartner vereinbaren, Flexi-Jobs ganz oder teilweise zuzulassen (Opt-in) und sie dann wieder ganz oder teilweise nicht zuzulassen (Opt-out).
Genehmigungen (Opt-in) oder Ausschlüsse (Opt-out) werden nur durch einen jährlich zu erlassenden königlichen Erlass wirksam, der am 1. Januar des Folgejahres in Kraft tritt. Der Anwendungsbereich der Zulassungen (Opt-in) und der Ausschlüsse (Opt-out) muss in diesem königlichen Erlass auf der Grundlage von Kriterien definiert werden, die vom LSS überprüft werden können (paritätische Kommission oder paritätische Unterkommission, Arbeitgeberkategorie, NACE-Code...).
Eine Übergangsmaßnahme sieht vor, dass im Jahr 2024 Zulassungen auf vierteljährlicher statt auf jährlicher Basis möglich sein werden.
Ausschlüsse
In allen Sektoren sind die folgenden Funktionen aus dem Anwendungsbereich von Flexi-Jobs ausgeschlossen:
- Die künstlerischen, künstlerisch-technischen und künstlerisch-unterstützenden Funktionen, die Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 zur Einrichtung der Kunstarbeitskommission und zur Verbesserung des sozialen Schutzes der Kunstschaffenden umfassen
- die Funktionen, die Aufgaben umfassen, die in den materiellen Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung von Gesundheitsberufen fallen;
- eine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 2024.
Begriffsbestimmung
Ein Arbeitnehmer, der bei einem anderen Arbeitgeber ausreichende Leistungen erbracht hat, kann im Rahmen eines Flexi-Jobs beschäftigt werden. Auf den Flexi-Lohn, den der Arbeitnehmer für diese Leistungen erhält, sind keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sondern nur ein besonderer Arbeitgeberbeitrag. Ab dem 1. Januar 2024 steigt er auf 28 %.
Der Arbeitgeber, der eine Person mit einem Flexi-Job beschäftigen möchte, schließt mit dieser Person einen schriftlichen Rahmenvertrag ab, in dem eine Reihe allgemeiner Punkte festgelegt werden (Beschreibung der Tätigkeiten, vereinbarter Lohn....). In diesem Rahmen schließt der Arbeitgeber jedes Mal einen Flexi-Arbeitsvertrag ab, wenn er den Arbeitnehmer beschäftigen will. Für diese Flexi-Arbeitsverträge muss eine Dimona-Meldung vom Typ „FLX“ abgegeben werden, und in der DmfA-Meldung sind eine Reihe spezifischer Codes zu verwenden. Diese Flexi-Arbeitsverträge können mündlich (tageweise) oder schriftlich, in Voll- oder Teilzeit, für einen bestimmten Zeitraum oder für eine klar definierte Tätigkeit geschlossen werden.
Der Rahmenvertrag ist nicht erforderlich für Arbeitnehmer, die über ein Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt werden. Der Vertrag mit der Zeitarbeitskraft muss jedoch die gleichen Elemente enthalten wie ein Rahmenvertrag.
Bei einem Flexi-Job hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Gehalt (Flexi-Lohn) und ein einfaches Urlaubsgeld in Höhe von 7,67 % (Flexi-Urlaubsgeld), das zusammen mit dem Lohn gezahlt wird (brutto ist netto, da es keine Abzüge gibt).
Flexi-Lohn
Ab 1. Januar 2024:
Mindestlohn
Im Rahmen eines Flexi-Jobs im Hotel- und Gaststättengewerbe hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn (brutto ist netto, da es keine Abzüge gibt), der nicht weniger als 11,19 Euro pro Stunde betragen darf (nicht indexiert). Außerdem wird zu jedem Gehalt ein Flexi-Urlaubsgeld in Höhe von 0,86 EUR pro Stunde gezahlt (nicht indexiert, also insgesamt 12,05 EUR pro Stunde).Der Flexi-Lohn darf ab dem 1. Februar 2025 nicht unter 11,64 EUR pro Stunde und das Flexi-Urlaubsgeld somit nicht unter 0,89 EUR pro Stunde liegen (also insgesamt 12,53 EUR pro Stunde). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass gegebenenfalls herkömmliche Zuschläge bzw. Prämien zu zahlen sind (z. B. Nachtarbeitszuschläge, Jahresendprämien usw.).
In allen anderen Sektoren, einschließlich des Gesundheitswesens, muss der Flexi-Grundlohn mindestens dem Bruttobetrag des für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Tariflohns entsprechen. Wurde kein Tarifgehalt festgelegt, muss es mindestens gleich dem garantierten monatlichen Mindesteinkommen sein.
- Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der gewährte Flexi-Stundenlohn mindestens dem auf monatlicher Basis bestimmten Tariflohn oder dem garantierten monatlichen Mindesteinkommen entspricht.
- Die Inspektionsdienste werden vor Ort die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren.
Höchstlohn
Um zu verhindern, dass spezialisierte Arbeitnehmer, die sehr hohe Stundenlöhne erhalten, Flexi-Jobs ausüben, dürfen die Flexi-Löhne (einschließlich Vergütungen, Prämien und Vorteile) künftig 150 % des für die ausgeübte Tätigkeit geltenden Mindestgrundlohns der jeweiligen Branche oder des garantierten monatlichen Mindesteinkommens nicht überschreiten.
- Die Inspektionsdienste werden vor Ort die Einhaltung des Höchstlohns kontrollieren.
Jährliche Steuerobergrenze von 12.000,00 EUR
Für Einkünfte aus Flexi-Jobs gilt eine jährliche Steuerobergrenze von 12.000,00 EUR, mit einer Ausnahme für Pensionierte. Für den Teil, der diesen Betrag übersteigt, gibt es keine Steuerbefreiung mehr.
- Das LSS prüft, wie ein System ausgearbeitet werden kann, das es den Arbeitnehmern ermöglicht, ihre eigene Situation zu überwachen.
- Ab dem Jahr 2025 werden die Beträge, die als Flexi-Job-Löhne für Flexi-Job-Beschäftigte in der Karrieredatenbank sichtbar sind, gleichzeitig mit den Lohnabrechnungen aktualisiert.
Flexi-Job-Leistungen eröffnen auch den Anspruch auf Urlaubstage. Da das Flexi-Urlaubsgeld zusammen mit dem Flexi-Lohn gezahlt wird, bedeutet das, dass, wenn der Arbeitnehmer – beim Arbeitgeber, bei dem er einen Flexi-Job ausführt, oder bei einem anderen Arbeitgeber – einen solchen Urlaubstag in Anspruch nimmt, kein Lohn und kein doppeltes Urlaubsgeld mehr gezahlt werden müssen.
Bedingung im Quartal selbst (T)
-
- Flexi-Job-Beschäftigte, die während des Quartals die Möglichkeit bekommen, im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags oder einer statutarischen Einstellung zu arbeiten, können von einem Gleitzeitarbeitsplatz in ein reguläres Arbeitsverhältnis wechseln.
- Diese Bedingung wird in der DmfA überwacht.
- Das LSS wird diesbezüglich nachträglich Kontrollen durchführen;
-
ab dem 1. Januar 2024 ist es
nicht mehr erlaubt, einen Flexi-Job in einem Unternehmen
auszuüben, das mit einem Unternehmen
verbunden ist, in dem der Arbeitnehmer einen
Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung von 4/5 oder mehr einer
Vollzeitbeschäftigung einer Referenzperson hat
- Diese Zugehörigkeit wird im Lichte der Bestimmungen von Artikel 1.20 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen bewertet.
- Die Inspektoren werden diese Zugehörigkeit vor Ort kontrollieren;
- Das Gesetz vom 1. April 2022 verbietet ausdrücklich die Beschäftigung eines Arbeitnehmers über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit als Flexi-Arbeitnehmer bei einem Entleiher, bei dem er bereits im Rahmen eines regulären Arbeitsvertrags beschäftigt ist.
- der Arbeitnehmer darf sich nicht in einem Zeitraum befinden, in dem er eine Entlassungsentschädigung oder Entlassungsausgleichsentschädigung von dem Arbeitgeber erhält, bei dem er den Flexi-Job ausübt;
- es muss ein System anwendbar sein, das alle
Leistungen des Flexi-Job-Arbeitnehmer registriert und
verwaltet; dies ist möglich über
- ein RKS im Falle einer Beschäftigung im Hotel- und Gaststättengewerbe,
- das alternative System der Anwesenheitsregistrierung, das sich auf eine komplementäre Dimona bezieht und für alle Sektoren offen ist, in denen Flexi-Arbeit möglich ist, oder
- ein elektronisches System der Zeitregistrierung, das auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung verwendet wird;
- eine Tages-Dimona mit Angabe des Anfangs- und Endzeitpunktes ist ausreichend, um die Registrierungspflicht zu erfüllen;
- einen digitalen Fahrtenschreiber im Falle einer Beschäftigung im Sektor der Busse und Reisebusse.
Bedingung im Quartal (T - 3) ausgenommen als „pensioniert“
Der Arbeitnehmer muss bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern als dem, bei dem der Flexi-Job ausgeübt wird, mindestens 80 % der in einer Vollzeitbeschäftigung theoretisch möglichen Arbeitsleistungen erbracht haben. Sowohl Leistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe als auch solche in anderen Sektoren werden dabei mitgerechnet.
Um zu überprüfen, ob es eine 4/5 Beschäftigung in (T - 3) gab, wird/werden berücksichtigt:
- alle vom Arbeitgeber bezahlten Zeiträume
- und bestimmte Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden, wie Mutterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und vorübergehende Arbeitslosigkeit
Es zählen nicht: Leistungen als
- „Lehrling“ im Rahmen der alternierenden Ausbildung;
- „Jugendliche“ bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden;
- Student mit Antrag auf Solidaritätsbeitrag;
- Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau und
- Flexi-Job-Arbeitnehmer
Diese Bedingung wird zum Zeitpunkt der Einreichung der Dimona-Meldung für den Flexi-Job geprüft. Die Dimona-Meldung wird als Antwort OK (akzeptiert ohne Warnung) oder NOT OK (Warnung ,nicht genügend Leistungen' oder ,Dimona im Verzug‘) erhalten.
Nur eine DmfA-Meldung für einen Zeitraum, der vollständig von einer Dimona ‚FLX‘-Meldung gedeckt ist, ist gestattet. Wenn im Laufe eines Quartals 3 nicht aufeinander folgende Dimona-Meldungen eingereicht werden, wird eine DmfA-Meldung, die ab dem Beginn des ersten Zeitraums bis zum Ende des dritten Zeitraums reicht, in einer Anomalie resultieren.
Auch unter ausländischer Sozialversicherung erbrachte Leistungen können bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt werden (T - 3). Das LSS wird natürlich nicht in der Lage sein, sie zum Zeitpunkt der Dimona zu bestimmen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem LSS die erforderlichen Nachweise vorlegen.
Ab dem 01. Januar 2018 wird das System der Flexi-Arbeit auf gesetzlich Pensionierte ohne Beschäftigungsbedingungen (T - 3) erweitert. Personen, die eine „Übergangsentschädigung“ erhalten, werden nicht als „pensioniert“ betrachtet.
Zusätzliche Leistungsbedingung für die Ausübung eines Flexi-Jobs ab dem 1. Januar 2024
Verkürzung der Arbeitszeit zwischen (T - 4) und (T - 3)
Personen, die ihr Arbeitsvolumen von 100 % in (T - 4) auf 80 % in (T - 3) reduzieren, dürfen in den beiden Quartalen (T) und (T + 1) keinen Flexi-Job ausüben. Das bedeutet, dass, wenn sich nach der Prüfung der Möglichkeit eines Flexijobs in T (auf der Grundlage des Übergangs von T-4 und T-3) herausstellt, dass ein Flexijob möglich ist, noch geprüft werden sollte, ob ein Flexijob in T nicht aufgrund einer im Quartal (T-1) verhängten Sanktion ausgeschlossen ist. Wenn nämlich bei der Überprüfung der Referenzquartale für dieses Quartal (T-1) ein Übergang von 100 % auf 80 % Beschäftigung festgestellt wurde, gilt die Sanktion nicht nur für dieses Quartal (T-1), sondern auch für das folgende Quartal T.
Eine doppelte Überprüfung ist daher immer notwendig, da sich eine Sanktion immer auf zwei Quartale bezieht.
Meldung von Flexi-Jobs in der DmfA
Da Flexi-Jobs auch soziale Rechte mit sich bringen, wurden 2 neue Arbeitnehmerkennzahlen geschaffen, 2 spezifische Lohncodes und ein separater Leistungscode für Flexi-Urlaub. Da es sich nicht um gewöhnliche Urlaubstage handelt, sind die traditionellen Leistungs- und Lohncodes im Zusammenhang mit Urlaubstagen und Abgangsurlaubsgeld nicht anwendbar.
Kontrolle PK und DmfA
- die PK-Kontrolle erfolgt auf dem Niveau der DmfA, also nicht zum Zeitpunkt der Dimona-Meldung
- für die PK 118 erfolgt die PK-Kontrolle in Kombination mit der Arbeitgeberkategorie 058
- das Feld „Pensioniert“ auf der Ebene der Beschäftigungszeile muss vom Pensionierten ausgefüllt werden
Kontrolle des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber, bei dem der Flexi-Jobber bereits beschäftigt ist
Im Block„Beschäftigung - Auskünfte“ sieht die DmfA ein neues Feld mit dem Begriff FL (Flexi-Job) ab dem ersten Quartal 2024 vor. Dieses Feld ist nur für Flexi-Arbeitnehmer mit einem Flexi-Job-Vertrag auszufüllen,
- die in der DmfA als normale Arbeitnehmer gemeldet sind,
weil eine späte Dimona Flexi stattfand
- oder bei dem der Zeitraum in Dimona nicht vollständig mit dem Zeitraum in DmfA übereinstimmt
- und die alle anderen Voraussetzungen erfüllen, um einen Flexi-Job ausüben zu können.
Diese Tage werden nicht für das Verbot angerechnet, einen Flexi-Job bei dem Arbeitgeber auszuüben, bei dem der Arbeitnehmer bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.
Flexi-Datenübertragung
Über den Online-Dienst „Flexi at work“ muss bei jedem Flexi-Job eine obligatorische Flexi-Datenübertragung mit begrenzten Informationen über Lohnzettel und Flexi-Jobber durchgeführt werden. Dies wird ab dem 1. Januar 2025 für die Flexi-Beschäftigungen gelten.
Flexi-Jobs allgemein
Die Leistung von Flexi-Jobs wird bei der Berechnung der Beitragsermäßigungen vollständig ausgeschlossen (µ(glob), µ, ...).
Für nähere Erläuterungen über die arbeitsrechtlichen Aspekte von Flexi-Jobs wenden Sie sich bitte an den FÖD BASK.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung von Flexi-Jobs
In der DmfA werden Flexijobs separat im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:
- 050 Typ 0: für Arbeiter, die im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt sind
- 450 Typ 0: für Angestellte, die im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt sind
- Im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ muss das Enddatum der Beschäftigung angegeben werden, das nicht nach dem letzten Tag des LSS-Quartals liegen kann
- Die Löhne der Flexijobs werden im Block 90019 „Entlohnung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit folgenden Lohncodes angegeben:
- 22 für die Flexijob-Löhne
- 23 für die im Rahmen eines Flexijobs gewährten Prämien und Vorteile, die nicht unmittelbar mit den während des Quartals erbrachten Leistungen in Verbindung stehen
- Die Leistungen der Flexijobs werden im Block 90018 „Leistung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ auf gleiche Weise wie die von normalen Arbeitnehmern im Gastgewerbe angegeben. Die Meldung erfolgt immer in Stunden.
- Ein neuer Leistungscode 15 ist für die Meldung von in Anspruch genommenen Urlaubstagen, die im Rahmen eines Flexijobs erworben wurden, vorgesehen. Der Leistungscode 3 (Zusatzurlaub für Arbeiter) ist auch für Arbeiter möglich, die im Rahmen eines Flexijobs beschäftigt sind.
Für Flexijobs kann keine Ermäßigung von Sozialbeiträgen in Anspruch genommen werden.
- Die Leistungen Flexijobs bleiben bei der Berechnung des anwendbaren My für die strukturelle Ermäßigung und der Zielgruppenermäßigungen unberücksichtigt
- Die Löhne für Flexijobs fließen nicht in die Berechnung des Referenzquartalslohns ein