Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Aufsicht

Die Sozialinspektoren des LSS beaufsichtigen die Durchführung der Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit. Diese Beaufsichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuchs. Die Inspektoren besitzen einen Berechtigungsnachweis über ihre Funktion, den sie bei der Ausführung ihres Auftrags vorlegen müssen.

Bei der Ausübung ihres Auftrags dürfen sie unter anderem:

    • zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne Vorankündigung alle Arbeitsplätze frei zu betreten, die ihrer Aufsicht unterliegen oder bei denen sie den begründeten Verdacht haben, dass Personen, die den unter ihrer Aufsicht stehenden Rechtsvorschriften unterliegen, arbeiten. Sie dürfen jedoch nur dann bewohnte Räume betreten, wenn sie im Besitz einer vom Ermittlungsrichter ausgestellten Durchsuchungsgenehmigung sind.
    • Ermittlungen, Kontrollen und Verhöre durchführen sowie alle Informationen einholen, die sie für erforderlich halten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen der von ihnen überwachten Rechtsvorschriften tatsächlich eingehalten werden.
    • die Identität der an den Arbeitsplätzen anwesenden Personen und aller Personen, deren Identifizierung sie für die Ausübung der Aufsicht für erforderlich halten, festzuhalten. Zu diesem Zweck können sie von diesen Personen die Vorlage amtlicher Ausweispapiere verlangen. Sie können diese Personen auch mit Hilfe von inoffiziellen Dokumenten identifizieren, die ihnen von diesen Personen freiwillig vorgelegt werden, wenn sie keine offiziellen Ausweispapiere vorlegen können oder wenn die Sozialinspektoren an deren Echtheit oder an der Identität dieser Personen zweifeln. Sie können auch versuchen, die Identität dieser Personen mit Hilfe von Bildmaterial auf einem beliebigen Datenträger festzustellen.
    • allein oder gemeinsam oder in Anwesenheit von Zeugen jede Person, deren Vernehmung sie für erforderlich halten, über alle Tatsachen zu befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Aufsicht nützlich ist.
    • sich alle Datenträger mit Sozialdaten oder anderen Daten, die gemäß den Rechtsvorschriften zu erstellen, zu pflegen oder aufzubewahren sind und die sich am Arbeitsplatz oder an anderen Orten befinden, die ihrer Aufsicht unterliegen, vorlegen lassen. Die Sozialinspektoren können auch Zugang zu diesen Datenträgern haben, die von diesen Orten aus über ein Computersystem oder ein anderes elektronisches Gerät zugänglich sind. Die Sozialinspektoren können diese Datenträger durchsuchen und prüfen, wenn der Arbeitgeber, sein Beauftragter oder sein Vertreter die vorgenannten Datenträger nicht freiwillig vorlegt, ohne jedoch dieser Durchsuchung oder Prüfung zu widersprechen, oder wenn der Arbeitgeber, sein Beauftragter oder sein Vertreter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erreichbar ist.
    • sich ohne sich vor Ort zu begeben jeden Datenträger, der andere Daten enthält vorlegen zu lassen, wenn sie dies zur Erfüllung ihres Auftrags für erforderlich halten, und ihn zu prüfen. Sie haben diese Befugnis auch in Bezug auf Daten, die über ein Computersystem oder ein anderes elektronisches Gerät zugänglich sind.
    • von den Datenträgern oder den darauf enthaltenen Daten Kopien in jeglicher Form anzufertigen oder sich diese vom Arbeitgeber, seinen Beschäftigten oder Beauftragten unentgeltlich aushändigen zu lassen.

      Die Sozialinspektoren sind berechtigt, Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, insbesondere über die geeignetsten Mittel, die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, wobei sie mit der Aufsicht über die Einhaltung dieser Bestimmungen beauftragt sind. Sie dürfen Warnungen geben, Zuwiderhandelnden eine Frist einräumen, ihren administrativen Pflichten nachzukommen, die sie nicht erfüllt haben, und ein Protokoll erstellen. Dieses Protokoll hat Beweiskraft, bis das Gegenteil bewiesen wurde, sofern dem Zuwiderhandelnden und – ggf. seinem Arbeitgeber – innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, beginnend nach der Feststellung des Verstoßes, eine Abschrift besorgt wird.

      Bei der Ausübung ihrer Funktion dürfen die Sozialinspektoren die Unterstützung durch die lokale oder föderale Polizei verlangen.

      Wenn die sozialen Inspektoren im Interesse der Arbeitnehmer, Berechtigten oder Sozialversicherten es für notwendig befinden, können sie stellvertretend für die Dokumente im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen jedes Dokument erstellen oder übergeben.

      Weitere Informationen hierzu finden Sie im Sozialstrafgesetzbuch vom 06. Juni 2010.