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Beitrag für den Asbestfonds

Dieser Beitrag wird für die Finanzierung eines Asbestfonds erhoben, der durch das Programmgesetz (I) vom 27.12.2006 für die Entschädigung von Asbestopfern eingerichtet wurde.

Betroffene Arbeitgeber

Dieser Beitrag wird von allen Arbeitgebern geschuldet, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt. Arbeitgeber, die Studenten beschäftigen, die dem Solidaritätsbeitrag für Studenten unterliegen, sind ebenfalls davon betroffen.

Betroffene Arbeitnehmer

Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, einschließlich der Studenten, für die keine gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, sondern nur der Solidaritätsbeitrag.

Höhe des Beitrags

Dieser Beitrag beträgt 0,01 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (zu 108 % für Arbeiter). Für Studenten, die dem Solidaritätsbeitrag unterliegen, wird der Beitrag auf der Grundlage des Lohns berechnet, für den der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird (zu 100 % sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte).

  Ab 2017 wird der Beitrag von 0,01 % nur noch für das 1. und 2. Quartal eingezogen, es sei denn, der König legt spätestens im Dezember des vorausgegangenen Jahres etwas anderes fest.

Für 2024 wird der Beitrag für das erste und das zweite Quartal erhoben.

 

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für den Asbestfonds

Ab 2024/1 ist der für den Asbestfonds vorgesehene Beitrag nicht mehr in den Arbeitgebergrundbeitrag für alle betroffenen Arbeitnehmer integriert und muss in der DmfA pro Beschäftigungszeile im Block 90001 „geschuldeter Betrag für die Arbeitnehmerzeile“ mit de Arbeitnehmerkennzahl Sonderbeitrag mit Beitragscode 256 Typ 0 gemeldet werden.

Dieser Beitrag hat keinen Einfluss auf den Lohmäßigungsbeitrag und den anwendbaren Höchstbetrag für die Berechnung der Ermäßigungen.

Für Studenten, die einen Solidaritätsbeitrag schulden, bleibt der Asbestfondsbeitrag mit dem Solidaritätsbeitrag für die Quartale zusammengelegt, für die er mit der Arbeitnehmerkennzahl 840 oder 841 fällig ist.