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Zahlungsaufschub - Wettbewerbsfähigkeit

Im Rahmen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sieht das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022 für das 3. und 4. Quartal 2023 einen Aufschub von 7,07 % der Nettogrundbeiträge der Arbeitgeber vor. Anders als bei der Ermäßigung für die Wettbewerbsfähigkeit, die automatisch berechnet wurde, muss der Aufschub vom Arbeitgeber selbst über seine DmfA-Meldung beantragt werden.

Betroffene Arbeitgeber

  • wie bei der Ermäßigung für die Wettbewerbsfähigkeit handelt es sich um
    • Arbeitgeber, die unter das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über Tarifverträge und paritätische Kommissionen fallen
    • autonome öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 1 §4 des Gesetzes vom 21. März 1991 und HR Rail
    • Öffentliche Pflegeeinrichtungen für ihre Tätigkeiten mit einem spezifischen NACE-Code

Betroffene Arbeitnehmer

Alle Arbeitnehmer, für die Arbeitnehmergrundbeiträge gezahlt werden.

So sind u.a. nicht enthalten:

  • Flexi-Arbeitnehmer
  • Studenten unter Solidaritätsbeitrag

Betrag des Zahlungsaufschubs

Der Zahlungfsaufschub von 7,07 % wird auf der Grundlage der gesamten Nettoarbeitgeberbeiträge berechnet. Es handelt sich um die Arbeitgeberbeiträge, die auf alle Lohncodes berechnet werden, auf denen die grundlegenden Arbeitgeberbeiträge berechnet werden (Lohncodes 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 51, 61, 62, 65 und 66), nach Abzug der geltenden Arbeitgeberbeitragsermäßigungen, mit Ausnahme der „Maribel sozial“-Pauschale.

Formalitäten für den Aufschub und die Einziehung der gestundeten Beträge im Jahr 2025

Zusätzliche Informationen über Zahlungen und Fälligkeiten

Der zu bezahlende Nettobetrag (NTB) für das Quartal bleibt unverändert.

Der übertragene Betrag wird so isoliert, dass bei einer Mahnung über den für das Quartal gemeldeten Betrag der zu zahlende Betrag durch die Differenz zwischen dem NTB, dem übertragenen Betrag und den eingegangenen Zahlungen bestimmt wird.

Wenn eine Bescheinigung oder ein Kontoauszug erstellt wird oder Analysen durchgeführt werden, um über die Verpflichtung zur Einbehaltung von Rechnungen zu entscheiden (Art. 30bis und ter des Gesetzes vom 27. Juni 1969), werden nur die geschuldeten Beträge berücksichtigt. Die übertragenen Beträge werden also nicht aufgenommen, bis sie fällig sind.

Die übertragenen Beträge werden durch 4 geteilt.

Jeder Teil hat sein eigenes Fälligkeitsdatum, nämlich 30.04.2025, 31.07.2025, 31.10.2025 und 31.01.2026.

Zwei Monate vor jedem der vier Zahlungstermine wird ein Dokument erstellt, das den Arbeitgeber an den zu zahlenden Betrag erinnert.

DmfA

Der Antrag auf Zahlungsaufschub im Rahmen der Wettbewerbsfähigkeit wird in der DmfA im Datenblock „Arbeitgeberentschädigung“ direkt unter dem Block „Arbeitgebererklärung“ gemeldet.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Zahlungsaufschub - Wettbewerbsfähigkeit

Der Block umfasst drei Felder:

  • „Art der Arbeitgeberentschädigung“: Hier wird der Wert „02“ eingetragen;
  • „Arbeitgeberentschädigung – Abweichung“: In dieses Feld darf im Rahmen dieser Maßnahme nichts eingetragen werden.
  • „Betrag der Entschädigung“ (optional): Hier wird der berechnete Betrag des Aufschubs eingetragen.

Originalmeldungen über Batch: Der Betrag des Aufschubs wird immer vom LSS neu berechnet und gegebenenfalls durch Systemkorrekturen verbessert. Das LSS nimmt die Berechnung auch dann vor, wenn der Arbeitgeber in den Geltungsbereich fällt und im Feld „Typ Arbeitgeberentschädigung“ der Wert „02“ angegeben ist, ohne dass der Betrag angegeben wird.

Originalmeldungen über das Internet: Der Betrag des Zahlungsaufschubs wird automatisch berechnet, wenn der Arbeitgeber in den Anwendungsbereich fällt und angibt, dass der Zahlungsaufschub beantragt wird.

Ändernde Meldungen: Der Aufschub kann nur in der ursprünglichen Meldung beantragt werden; Änderungen sind nicht zulässig.