Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Sonderbeitrag Vertragsbruchentschädigungen für den Schließungsfonds (DmfA)

Betroffene Arbeitgeber

Ab 01.01.2014 schuldet der Arbeitgeber einen besonderen Ausgleichsbeitrag für die Entlassungsentschädigung, wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers 44.509,00 EUR erreicht oder überschreitet. Es handelt sich hier nur um Entlassungsentschädigungen, die der Arbeitgeber zahlen muss:

  • wenn er den unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Kündigung oder mit ungenügender Kündigungsfrist beendet.
  • wenn er den befristeten Arbeitsvertrag frühzeitig beendet.
  • wenn er den Arbeitsvertrag für eine genau definierte Arbeit vor Abschluss der Arbeit beendet.
  • wenn der Arbeitsvertrag im gemeinsamen Einvernehmen beendet wird.

Es handelt sich zudem um Wiederbeschäftigungsentschädigungen, die gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen wird.

Der Sonderbeitrag wird daher nicht für folgende Entschädigungen geschuldet:

  • die Entschädigungen, die auf Basis einer Klausel für den Wettbewerbsverzicht und die Nichtabwerbung sowie der Ausgleich für einen Handelsvertreter (Entschädigungen, die als Lohn gelten)
  • Schutzentschädigungen und andere Entschädigungen, die vom Lohnbegriff ausgeschlossen sind (siehe Ende Arbeitsvertrag)
  • Entschädigungen, die aufgrund einer einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags von Personalvertretern und Gewerkschaftsvertretern geschuldet werden (Schutzentschädigungen, die als Lohn gelten)

Höhe des Beitrags

Der Beitrag wird auf den Teil der Entlassungsentschädigung berechnet, der auf Basis der ab 01.01.2014 erbrachten Leistungen aufgebaut wird.

Das bedeutet, dass der Betrag nur für den Betrag der Entlassungsentschädigung zu zahlen ist, der geschuldet wird, wenn der Arbeitnehmer nah dem 31.12.2013 eingestellt wurde.

Beispiel

Ein Angestellter, der ab 01.01.2013 mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt wurde, wird am 30.04.2014 entlassen. Der Arbeitgeber zahlt ihm eine Entlassungsentschädigung, die auf Basis seiner vollständigen Beschäftigungsperiode berechnet wird. Sein Jahreslohn wird auf Basis des Lohns und der Leistungen für Januar und Februar 2014 berechnet und beträgt 55.000,00 EUR.
Der Sonderbeitrag ist nur für den Teil der Entschädigung zu zahlen, der sich auf 2014 bezieht. Aufgrund des Dienstalters, das der Arbeitnehmer 2014 erworben hat, verfügt er über einen Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung in Höhe seines Lohns von 4 Wochen. Der Sonderbeitrag wird daher in diesem Fall auf der Grundlage der Entlassungsentschädigung in Höhe des Lohns von 4 Wochen geschuldet.

Auch wenn der Arbeitsvertrag im gemeinsamen Einvernehmen beendet wurde, ist der Beitrag nur für den Teil der Entlassungsentschädigung zu zahlen, der sich auf den Zeitraum ab 01.01.2014 bezieht. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Betrag der Entlassungsentschädigung in Abhängigkeit der Leistungen festlegen.

Beispiel

Ein seit 01.01.2013 beschäftigter Angestellter vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass sein Arbeitsvertrag im gemeinsamen Einvernehmen am 28.02.2014 beendet wird. In gegenseitigem Einverständnis zahlt ihm der Arbeitgeber eine pauschale Entlassungsentschädigung von 9.519,21 EUR. Sein Jahreslohn wird auf Basis des Lohns und der Leistungen für Januar und Februar 2014 berechnet und beträgt 55.000,00 EUR.

Der Sonderbeitrag ist nur für den Teil der Entschädigung zu zahlen, der sich auf 2014 bezieht. Dies kann auf Basis der Anzahl Wochen berechnet werden: 9.519,21 X 9/61=1.404,47 EUR. Der Arbeitgeber schuldet dafür einen Beitrag von 2 %, d. h. 28,09 EUR.

Wenn der Arbeitnehmer bei der Entlassung eine höhere Entlassungsentschädigung als gesetzlich vorgesehen erhält, werden auch Beiträge für den Teil dieser zusätzlichen Entschädigung, die sich auf 2014 bezieht, geschuldet. Diese Periode muss ebenfalls vollständig unter DmfA-Lohncode 3 angegeben werden.

Beispiele

2. Ein Arbeitnehmer wird am 30.04.2014 entlassen und hat Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 20 Wochen Lohn. Der Arbeitgeber zahlt ihm eine Entschädigung in Höhe von 30 Wochen auf Basis seiner Leistungen während seiner vollständigen Beschäftigungsperiode.
Der Arbeitgeber gewährt ihm in diesem Fall eine zusätzliche Entschädigung von 10 Wochen Lohn. Nur für den Teil, der sich auf 2014 bezieht, wird der Beitrag geschuldet. Dieser Teil kann durch anteilige Berechnung der Leistungen festgelegt werden. Auf Basis der Leistungen für 2014 erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 6 Wochen Lohn (4 X 30/20).

2. Ein Arbeitnehmer wird am 30.04.2014 entlassen und hat Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 20 Wochen Lohn. Der Arbeitgeber zahlt eine Entschädigung in Höhe von 30 Wochen. Auf Basis der Zuteilungsmodalitäten wird ersichtlich, dass sich die 10 zusätzlichen Wochen auf die Periode vor 2014 beziehen.
Für diese zusätzliche Entschädigung wird in diesem Fall kein Beitrag geschuldet.

In bestimmten Situationen, wie die Beendigung des Arbeitsvertrags während der Kündigungsfrist, ist es möglich, dass der Betrag der Entlassungsentschädigung, der fällig wird, wenn der Arbeitnehmer nach dem 31.12.2013 eingestellt wurde, die tatsächlich gezahlte Entlassungsentschädigung übersteigt. In diesem Fall darf die Berechnungsgrundlage des Beitrags auf diese Entlassungsentschädigung begrenzt werden.

Der Beitragsprozentsatz hängt vom Jahreslohn des Arbeitnehmers ab und beträgt:

  • 1%, wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers ≥ 44.509,00 EUR und < 54.509,00 EUR
  • 2%, wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers ≥ 54.509,00 EUR und < 64.509,00 EUR
  • 3%, wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers ≥ 64.509,00 EUR

Ab dem 1. Januar 2023 gelten die folgenden Lohngrenzen:

  • 1% wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers ≥ 50.166 EUR en < 61.437 EUR
  • 2% wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers ≥ 61.437 EUR en < 72.707 EUR
  • 3% wenn der Jahreslohn des Arbeitnehmers ≥ 72.707 EUR

Der Jahreslohn wird auf Basis der Lohn- und Leistungsangaben des letzten Quartals berechnet, in dem die Leistungen erbracht wurden, für die Lohn geschuldet wurde. Die Berechnung geschieht folgendermaßen:

  • für Vollzeitarbeitnehmer: (A/B)* 260
  • für Teilzeitarbeitnehmer: [(A/C)* D/5 ]*260

Wobei:
A = Betrag des Bruttolohns, der angegeben wird unter dem DmfA-Lohncode 1. Für Arbeitnehmer, deren Urlaubsgeld durch eine Urlaubskasse ausgezahlt wird, wird der Betrag mit 1,08 multipliziert.
B = Anzahl der unter dem DmfA-Leistungscode 1
angegebenen Tage C = Anzahl der unter Leistungscode 1 angegebenen Stunden
D = Anzahl der Stunden der Referenzperson

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Sonderbeitrag für Entlassungsentschädigungen

In der DmfA wird dieser Beitrag für Entlassungsentschädigungen im Feld 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 812 angegeben:

  • mit Typ 1, wenn der Referenzjahreslohn zwischen ≥ 50.166 EUR und < 61.437 EUR € beträgt
  • mit Typ 2, wenn der Referenzjahreslohn zwischen ≥ 61.437 EUR und < 72.707 EUR € beträgt
  • mit Typ 3, wenn der Referenzjahreslohn mehr als ≥ 72.707 EUR beträgt

Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Diese Berechnungsgrundlage entspricht dem Teil der Entlassungsentschädigung (Lohncode 3), der sich auf die nach dem 01.01.2014 erbrachten Leistungen bezieht.

Bei Eingabe der DmfA per Webanwendung ist die Berechnungsgrundlage bei den zu zahlenden Beiträgen des jeweiligen Arbeitnehmers einzugeben.