Ständige Arbeitnehmer im Gastgewerbe
Diese Zielgruppenermäßigung wird einem Arbeitgeber aus dem Gastgewerbe für unbegrenzte Zeit für maximal fünf Vollzeitarbeitnehmer gewährt.
Betroffene Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber, alle nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
- Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission (302) des Hotel- und Gaststättengewerbes.
- Während der Referenzperiode durchschnittlich höchstens 49
Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu wird der Wichtigkeitscode
verwendet, wie bei der Berechnung des
Beitrags von 1,60 %.
Das bedeutet, dass alle vom Arbeitgeber (juristische Person) beschäftigten Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Tätigkeit oder der paritätischen Kommission, der sie angehören, berücksichtigt werden. - Während des vollständigen Quartals in allen Niederlassungseinheiten mit einer Aktivität im Gastgewerbbe ein von der Finanzverwaltung zugelassenes Registrierkassensystem (RKS) benutzen. Auch wenn die Registrierkassen nicht unbedingt eingesetzt werden müssen, um bestimmte Steuervorteile zu beanspruchen, sind sie auf jeden Fall für die Anwendung der Zielgruppenermäßigung notwendig.
- Für alle Personalmitglieder, die in einer
Niederlassungseinheit arbeiten, in der eine Aktivität im Hotel-
und Gaststättengewerbe im weiteren Sinne ausgeübt wird (d. h.
auch für Arbeitnehmer, für die nicht die Paritätische
Kommission des Hotel- und Gaststättengewerbes zuständig ist),
die tägliche Erfassung der Beginn- und Enduhrzeit der
Anwesenheit über das Registrierkassensystem oder das
alternative System der Anwesenheitsregistrierung (ASA). Die
Registrierung ist nicht anwendbar für Gelegenheitsarbeitnehmer
und Flexi-Arbeitnehmer, die in Dimona pro Tag unter Angabe der
Beginn- und Enduhrzeit angegeben werden.
Achtung: Das Registrierkassensystem (RKS) und das alternative System der Anwesenheitsregistrierung (ASA) ersetzen nicht die Dimona.
Betrag der Ermäßigung
Die Ermäßigung gilt für maximal 5 ständige Vollzeitarbeitnehmer, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Gastgewerbe fallen. Die Ermäßigung kann nicht für Gelegenheitsarbeitnehmer im Gastgewerbe angewandt werden, auch nicht für Tage, an denen Beiträge auf Basis des realen Lohns oder des normalen Pauschallohns gezahlt werden.
Jedes Quartal kann der Arbeitgeber wählen, für welche Arbeitnehmer er die Ermäßigung anwendet. Die betreffenden Arbeitnehmer benötigen einen Vollzeitarbeitsvertrag, müssen aber nicht das ganze Quartal im Dienst sein.
Zu erledigende Formalitäten
Der Arbeitgeber kann für eine unbegrenzte Anzahl von Quartalen die Ermäßigung beanspruchen:
- G9 pro Quartal für Arbeitnehmer, die am letzten Tag des Quartals weniger als 26 Jahre alt sind.
- G10 pro Quartal für andere Arbeitnehmer.
Pro Quartal kann der Arbeitgeber (juristische Person) für höchstens 5 Personen die Ermäßigung anwenden, auch wenn er Personal in mehreren Niederlassungseinheiten beschäftigt.
Zu erledigende Formalitäten
Um die Ermäßigung anwenden zu können, müssen Sie jeden Tag des Quartals eine Anwesenheitsregistrierung über das RKS oder ASA (siehe oben) durchführen und über ein vom Finanzamt registriertes Kassensystem verfügen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter https://www.systemedecaisseenregistreuse.be/fr.
Diese Registrierung ist über die Registrierkasse und/oder ein vom LSS entwickeltes alternatives System in Verbindung mit Dimona möglich:
- Registrierkassensystem (RKS)
- Die Anfangs- und Endzeit der anwesenden Festangestellten wird wie ein Verkauf erfasst, wobei ein Schlüssel Arbeit IN/Arbeit OUT verwendet und die Sozialversicherungsnummer (ENSS) angegeben wird.
- Registrierung über ein alternatives System (ASA)
- Der Arbeitgeber kann auch in der Dimona-Meldung die Anfangs- und Endzeit eintragen, wobei eine neue Funktion direkt mit der Periodennummer des betreffenden Arbeitnehmers verbunden ist. Achtung: Dieses System ergänzt die Dimona-Erklärung, ersetzt sie aber nicht.
- Große Versender können die tägliche Registrierung auch batchweise vornehmen.
- Welches System soll verwendet werden?
- Welches System Sie verwenden, hängt von Ihrer eigenen Situation ab (z. B. vom Ort der Beschäftigung des Arbeitnehmers). Bei Bedarf können Sie auch beide Systeme kombinieren.
Achtung: Das Registrierkassensystem (GKS) und das alternative Anwesenheitserfassungssystem (ASA) ersetzen Dimona nicht.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung Ermäßigung für ständige Arbeitnehmer im Gastgewerbe
Ab 1/2014 wird die Zielgruppenermäßigung für ständige Arbeitnehmer im Gastgewerbe im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:
Ermäßigung Gastgewerbe* |
Pauschale/Betrag |
Dauer |
Ermäßigungscode |
Berechnungsgrundlage |
Betrag der Ermäßigung |
---|---|---|---|---|---|
unter 26-jährige ständige Arbeitnehmer |
G9 (800 €) |
unbegrenzt |
3900 |
/ |
ja |
mindestens 26-jährige ständige Arbeitnehmer |
G10 (500 €) |
unbegrenzt |
3900 |
/ |
ja |
* für höchstens fünf Arbeitnehmer pro Quartal und Arbeitgeber.