Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Sonderbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)

Das LSS ist auch für die Einnahme eines prozentualen monatlichen Sonderbeitrags für jedes SAB zuständig, das gemäß der Gesetzgebung über das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie gewährt wird. Der Prozentsatz hängt vom Alter des Arbeitnehmers und dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, ab.

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die den Bedingungen entsprechen, um das SAB in Anspruch nehmen zu können. Es betrifft die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies:

  • Arbeitgeber aus dem Privatsektor
  • öffentliche Kreditinstitute
  • die NV/SA Nationallotterie
  • Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (Flämisches Institut für Technologieforschung)
  • Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen anerkannt sind
  • die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften „Brussels South Charleroi Airport-Security“ und „Liège-Airport-Security“.

Im öffentlichen Sektor kommen weiterhin auch Einrichtungen in Betracht, für die ein durch den Ministerrat oder durch eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung genehmigtes kollektives Abkommen besteht.

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Schuldner, die im Rahmen eines SAB Ergänzungsentschädigungen zahlen müssen. Dies gilt sowohl für die Schuldner gesetzlich vorgeschriebener Ergänzungsentschädigungen als auch für die durch ein KAA oder ein individuelles Abkommen festgelegten zusätzlichen Ergänzungsentschädigungen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Die Bestimmungen dieses Sonderbeitrags gelten für alle Arbeitnehmer im SAB.

Sind ausgeschlossen:

  • ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Ergänzungsentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003).
  • ausschließlich in Bezug auf die besonderen Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmer, die sich - im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber - für die Halbzeitfrühpension entscheiden (diese Regelung läuft Ende 2011 aus), d. h. ihre Arbeitsleistungen nach dem 55. Lebensjahr auf Halbtagsleistungen herabgesetzt; es werden aber Beiträge geschuldet.

HÖHE DES ARBEITGEBERBEITRAGS

Der besondere Arbeitgeberbeitrag ist ein Prozentsatz der monatlichen Bruttobeträge der zusätzlichen Zulagen. Das Programmgesetz vom 26. Dezember 2022 sieht eine vorübergehende Erhöhung der Beitragssätze für 2023 und für 2024 vor. Für SAB, die nach dem 31. März 2012 in das Erwerbsleben eingetreten sind und deren Kündigung nach dem 28. November 2011, aber vor dem 1. Januar 2016 erfolgte, gelten die folgenden Prozentsätze:

Sektor

Alter bei Beginn des SAB

Prozentsatz

Pauschale in EUR Prozentsatz 2024

Pauschale in EUR

anderen

< 52
≥ 52 und < 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60

100,00 %
95,00 %
50,00 %
50,00 %
25,00 %

104,70%
99,47%
52,35%
52,35%
26,18%
109,40%
103,93%
54,70%
54,70%
27,35%

50,00
50,00
50,00
50,00
37,60

andere während der Periode als in Umstrukturierung anerkannt

< 52
≥ 52 und < 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60

75,00 %
60,00 %
40,00 %
40,00 %
20,00 %

idem Basisprozentsatz idem Basisprozentsatz

50,00
50,00
50,00
50,00
37,60

andere während der Periode als in Schwierigkeiten anerkannt (*)

< 52
≥ 52 und < 55
≥ 55 und < 58
≥ 58 und < 60
≥ 60

17,50 %
13,50 %
10,00 %
6,50 %
3,50 %

idem Basisprozentsatz idem Basisprozentsatz

8,00
8,00
8,00
8,00
6,00

(*) Diese Prozentsätze gelten sowohl für einige Unternehmen, die sich (kumulativ) als „In Umstrukturierung befindlich“ anerkannt sind, wenn:

  • es eine Massenentlassung von mindestens 20 % der Arbeitnehmer betrifft,
  • es alle Arbeitnehmer derselben technischen Betriebseinheit oder Unternehmensabteilung betrifft und
  • die technische Betriebseinheit oder Unternehmensabteilung bei Ankündigung der Massenentlassung seit mindestens 2 Jahren existiert.

Ab dem 01. Januar 2015 werden vom FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung keine Unternehmen mehr als solche anerkannt und findet deshalb in Bezug auf die Anwendung der ermäßigten Prozentsätze keine Angleichung mehr an Unternehmen statt, die anerkanntermaßen in Schwierigkeiten verkehren.

Falls die dadurch erhaltenen Beträge kleiner als eine bestimmte Pauschale sind, ist die Pauschale der Betrag, der geschuldet wird.

Anmerkung:

  • Der Beitragsprozentsatz und die Mindestpauschale für den kommerziellen Sektor werden nach dem Alter festgelegt, das der Arbeitnehmer bei Beginn des SAB erreicht.
  • Auf SAB, die während einer Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung beginnen, sind während der Anerkennung ermäßigte Beiträge zu zahlen bis einschließlich des Monats, in dem die Anerkennung endet. Der Prozentsatz, der sich nach dem Alter des Arbeitnehmers bei Beendigung der Anerkennung richtet, ist der weiterhin verwendete Prozentsatz.
  • Das gleiche gilt auch, wenn der Schuldner eine dritte Partei ist.
  • Ein übernehmendes Unternehmen wird ebenso wie eine dritte Partei behandelt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Kündigung jedoch VOR der Übernahme erhalten haben und das SAB muss im vorgesehenen Zeitraum in Kraft treten, der durch ‚in Schwierigkeiten‘ oder ‚in Umstrukturierung'‘ des ursprünglichen Arbeitgebers gedeckt ist ( = am Ende des Zeitraums, der durch die Entlassungsentschädigung gedeckt ist oder nach Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers).