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Arbeitsbonus

Ab dem 01.01.2000 gilt eine Regelung zur Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge, um Arbeitnehmern mit einem Niedriglohn einen höheren Nettolohn zu garantieren, ohne dabei den Bruttolohn zu erhöhen. Ab dem 01.01.2005 wird diese Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge unter dem Namen „Arbeitsbonus“ fortgesetzt.

Betroffene Arbeitnehmer

Dies betrifft Arbeitnehmer des privaten und öffentlichen Sektors, die einen Arbeitnehmerbeitrag von 13,07 % schulden. Die Ermäßigung des Arbeitnehmerbeitrags ist unabhängig von eventuellen Ermäßigungen des Arbeitgeberbeitrags.

Für den privaten Sektor kommen deshalb u. a. nicht in Betracht:

  • Ärzte in Ausbildung zum Facharzt;
  • Lehrlinge, Praktikanten und andere Jugendliche in der Periode, in der sie teilweise sind (Periode, die am 31. Dezember des Kalenderjahres endet, in dem sie 18 Jahre alt werden).

Die meisten statutarischen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors kommen ebenfalls nicht für die Ermäßigung in Betracht. Vertragliche Arbeitnehmer dagegen kommen in Betracht (also auch subventionierte Vertragsarbeitnehmer, Artikel 60, § 7 des organischen ÖSZH-Gesetzes, …).

Praktische Anwendung der Ermäßigung

Die Ermäßigung besteht aus einem Pauschalbetrag, der mit steigendem Lohn schrittweise abnimmt. Der Arbeitgeber zieht den Betrag von den normalen Arbeitnehmerbeiträgen (13,07 % des Bruttolohns) ab, wenn er den Lohn auszahlt. Der Arbeitsbonus kompensiert den vollen Arbeitnehmerbeitrag für einen Referenzlohn bis zu einer Höhe von rund 2.000,00 EUR brutto pro Monat.

Wenn die Löhne nicht monatlich, sondern in anderen Zeitabständen (wöchentlich, vierzehntägig, vierwöchentlich usw.) gezahlt werden, berechnet der Arbeitgeber die Ermäßigung bei der letzten Zahlung, die sich auf den Kalendermonat bezieht. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Tage und Löhne in diesem Kalendermonat, und der gezahlte Betrag und der entsprechende Zeitraum müssen nach Kalendermonaten aufgeschlüsselt werden.

Für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Monats mit aufeinanderfolgenden Verträgen arbeiten, wird der Ermäßigungsbetrag am Ende von jedem Vertrag oder bei jeder Bezahlung verrechnet, die sich auf diese Verträge bezieht.

Berechnung der Ermäßigung

Die Ermäßigung wird für jeden Arbeitnehmer einzeln berechnet. Diese Berechnung umfasst drei Schritte.

    1. - Zunächst wird der Referenzmonatslohn des Arbeitnehmers bestimmt.
    2. - Anhand dieses Referenzmonatslohns erfolgt die Bestimmung des Grundbetrags der Ermäßigung.
    3. - Zum Schluss wird der Betrag der Ermäßigung festgestellt, indem der Grundbetrag bei unvollständigen Leistungen und Teilzeitarbeitnehmern berichtigt wird.

      1. - Bestimmung des Referenzmonatslohns (S)

      Den Referenzmonatslohn (S) können Sie direkt aus dem Bruttolohn (W)des Arbeitnehmers ableiten, der sich auf den Kalendermonat bezieht. Dabei wird Folgendes nicht berücksichtigt:

      • Entschädigung wegen unrechtmäßiger Beendigung des Arbeitsvertrags ( Lohncode 3 DmfA ) und die davon erfassten Tage;
      • Flexi-Lohn (Lohncodes 22 und 23 DmfA) und Überstunden im Gaststättengewerbe (Lohncode 13 DmfA) und die davon erfassten Tage/Stunden;
      • Vergütungen für Stunden, die keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsgesetzes sind (Lohncode 6 DmfA);
      • Jahresendprämien (13. Monat, Attraktivitätsprämie für Krankenhäuser usw.) bis zur Höhe des monatlichen Referenzgehalts (S), das bei der Berechnung der Kürzung für den Monat, in dem diese Jahresendprämie normalerweise gezahlt wird, berücksichtigt wird
      • das einfache Abgangsurlaubsgeld (Urlaubsregelung im Privatsektor), das der Arbeitgeber seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer zahlt,
      • der in der Endabrechnung ausgewiesene positive Saldo nach Verrechnung des Abgangsurlaubsgeldes ( Lohncode 14).

      Bei der Bestimmung des Referenzmonatslohns (S) eines Arbeitnehmers, wobei ein Teil des Urlaubsgeldes, der (in der Urlaubsregelung im Privatsektor) dem normalen Lohn für Urlaubstage entspricht, vorzeitig gezahlt wurde, wird der Teil des Abgangsurlaubsgeldes berücksichtigt, den der Arbeitgeber von dem zu zahlenden Lohn abzieht. Siehe Beispiele.

      Sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte wird der Referenzmonatslohn auf der Basis der gemeldeten Bruttolöhne zu 100 % berechnet.

      a) Definitionen und Formeln

      Vollzeitarbeitnehmer

      mit vollen Leistungen:

      S = W

      Mit einem Vollzeitarbeitnehmer mit vollständigen Leistungen ist ein Arbeitnehmer gemeint, für den J = D, wobei:

      • Arbeitnehmer, die nur Teilzeitleistungen erbringen;
      • Arbeitnehmer, die im Laufe des Monats beim Arbeitgeber voll- und teilzeitbeschäftigt sind;

        mit unvollständigen Leistungen:

      S = (W/J) x D

      Mit einem Vollzeitarbeitnehmer mit unvollständigen Leistungen ist ein Arbeitnehmer gemeint, für den J < D ist.

      Der Bruch W/J wird auf den nächsten Eurocent aufgerundet (0,005 EUR wird 0,01 EUR).

        Teilzeitarbeitnehmer und mit Teilzeitarbeitern gleichgestellte Arbeitnehmer

      S = (W/H) x U

      Wobei:

      • Für Arbeitnehmer, die bei einer begrenzten Arbeitgebergruppe beschäftigt sind, die vor dem 01.10.2001 die Arbeitszeit verkürzten oder die Viertagewoche einführten und deren Arbeitnehmern ein Zuschuss gewährt wird, um den Lohnverlust teilweise auszugleichen (Lohncode 5), wird S pauschalmäßig um 80,57 EUR pro Quartal verringert. Es betrifft Arbeitnehmer, die für eine Zielgruppenermäßigung auf der Basis von Artikel 367, 369 oder 370 des Programmgesetzes vom 24.12.2002 in Betracht kommen.
      • Für Vollzeitarbeitnehmer, die im Laufe des Monats in verschiedenen Arbeitsregelungen arbeiten, müssen Sie – nur für die Anwendung dieser Ermäßigung – alle Leistungen in eine der Regelungen umrechnen.

      Diese Berechnung gilt für:

      • Arbeitnehmer, die nur Teilzeitarbeit leisten;
      • Arbeitnehmer, die während des Monats bei dem Arbeitgeber voll- oder teilzeitbeschäftigt sind;
      • Vollzeitarbeitnehmer, die mit Stunden zu melden sind. Es betrifft die Arbeitnehmer:
        • der provinzialen und lokalen Verwaltungen,
        • im Hotel- und Gaststättengewerbe
        • mit teilweiser Wiederaufnahme der Arbeit nach Krankheit oder Unfall bzw. Arbeitsunfall,
        • bei (reglementierter) Unterbrechung der beruflichen Laufbahn - ob teilweise oder nicht,
        • mit Halbzeitfrühpension,
        • „diskontinuierliche“ Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, zeitweilige Arbeit, Heimarbeit),
        • mit begrenzten Leistungen (mit einem kurzfristigen Vertrag und für eine Beschäftigung, die nicht die übliche tägliche Dauer erreicht),
        • Saisonarbeiter und
        • Arbeitnehmer, die mit Dienstschecks bezahlt werden.

      Der Bruch W/h wird auf den nächsten Eurocent aufgerundet (0,005 EUR wird 0,01 EUR).

      Völlig unberücksichtigt bei der Berechnung bleiben die Leistungen von Flexijobs und die Überstunden Gastgewerbe.

      b) Hinweise

      • Für Arbeitnehmer, die bei einer begrenzten Gruppe von Arbeitgebern beschäftigt sind, die vor dem 1. Oktober 2001 die Arbeitszeit verkürzt oder die Viertagewoche eingeführt haben und von denen die Arbeitnehmer eine Intervention zum teilweisen Ausgleich des Lohnausfalls erhalten (Lohncode 5), wird S pauschal auf 80,57 EUR pro Monat gekürzt. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die für eine Zielgruppenermäßigung gemäß Artikel 367, 369 oder 370 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 infrage kommen.
      • Arbeitnehmern, die ab 01.07.2011 infolge von Konkurs, Liquidation oder Betriebseinstellung entlassen wurden und ihren Antrag oder das Formular C4 beim LfA einreichen, überreicht das LfA spontan auch eine „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“. Die „Ermäßigungskarte Umstrukturierungen“ gilt ab dem Datum der Kündigung des Arbeitsvertrags für eine Dauer von 6 Monaten (gerechnet von Datum zu Datum).

      2. - Berechnung des Grundbetrags der Ermäßigung (R)

        Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) wird je nach der Höhe des Referenzmonatslohns (S) berechnet.

      Der königliche Erlass vom 27. März 2023 stärkt den Arbeitsbonus für Niedrigstlöhne ab dem 1. Juli 2023.Als Folge dieser Stärkung des Arbeitsbonus wird eine zusätzliche Lohngrenze eingeführt und die maximale Ermäßigung für die niedrigsten Löhne erhöht.  

      Lohnraten und Ermäßigungsbeträge, die ab 1. Juli 2023 bis einschließlich 31. Oktober 2023 gelten:

      Angestellte (*)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      2.013,64
      > 2.013,64 und ≤ 2.571,45
      > 2.571,45 und ≤ 3.082,66
      > 3.082,66

      262,16
      262,16 - (0,2579 x (S - 2.013,64))
      247,31 - (0,2313 x (S - 2.013,64))
      0,00

      Arbeiter(**)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      2.013,64
      > 2.013,64 und ≤ 2.571,45
      > 2.571,45 und ≤ 3.082,66
      > 3.082,66

      283,13
      283,13 - (0,2786 x (S - 2.013,64))
      267,09 - (0,2498 x (S - 2.013,64))
      0,00

      Lohnraten und Ermäßigungsbeträge, die ab 1. November 2023 gelten:

      Angestellte (*)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      2.054,01
      > 2.054,01 und ≤ 2.623,00
      > 2.623,00 und ≤ 3.144,45
      > 3.144,45

      267,42
      267,42 - (0,2579 x (S - 2.054,01))
      252,26 - (0,2313 x (S - 2.054,01))
      0,00

      Arbeiter(**)

      S (Referenzmonatslohn zu 100 % in EUR)

      R (Grundbetrag in EUR)

      2.054,01
      > 2.054,01 und ≤ 2.623,00
      > 2.623,00 und ≤ 3.144,45
      > 3.144,45

      288,81
      288,81 - (0,2786 x (S - 2.054,01))
      272,44 - (0,2498 x (S - 2.054,01))
      0,00

      (*) Unter Angestellten sind Arbeitnehmer zu verstehen, die zu 100 % meldepflichtig sind, also z. B. auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
      (**) Unter Arbeitern sind die zu 108 % meldepflichtigen Arbeitnehmer zu verstehen, zu denen z. B. Künstler gehören.

      R wird arithmetisch auf die nächste Einheit aufgerundet (Eurocent).

      3. - Bestimmung des Ermäßigungsbetrags (P)

      Vollzeitarbeitnehmer

      mit vollen Leistungen:

      P = R

      mit unvollständigen Leistungen:

      P= (J/D) x R

      Der Bruch J/D wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieses Bruchs darf nie größer als 1 sein.

      Teilzeitarbeitnehmer und mit Teilzeitarbeitern gleichgestellte Arbeitnehmer

      P= (H/U) x R

      Der Bruch H/U wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet (0,005 wird 0,01) und das Ergebnis dieses Bruchs darf nie größer als 1 sein.

        Die Ermäßigung kann sowohl auf die normalen Löhne und Gehälter als auch auf die gezahlten Prämien angewandt werden, jedoch nicht nur auf das einfache Abgangsurlaubsgeld für Angestellte (Entgeltcode 7) und/oder die Entlassungsentschädigung (Entgeltcode 3), die während dieses Zeitraums fällig werden. Die Ermäßigung kann jedoch auf die Lohncodes 6 und 14 angewendet werden.

        Der Sportbonus darf die zu zahlenden persönlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht übersteigen.

        Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub, der nur durch das einfache Abgangsurlaubsgeld gedeckt wird, so reicht der Arbeitnehmerbeitrag möglicherweise nicht aus, um den Arbeitsbonus vollständig auszugleichen. Der Arbeitgeber kann dann den restlichen Teil des Arbeitsbonus vom Arbeitnehmerbeitrag des Folgemonats abziehen. Dies kann jedoch nur innerhalb desselben Quartals geschehen.

        Übergang

        Die nachstehenden Beispiele beruhen auf den ab 1. Juni 2001 geltenden Zahlen.

        Beispiel 1:
        Ein Angestellter hat in einem bestimmten Monat einen Bruttolohn von 2.015,00 EUR. Dieser Monat hat normalerweise 22 Leistungstage. Er wird mit 19 Tagen garantiertem Monatslohn (Code 1) und drei vom Arbeitgeber nicht bezahlten Krankheitstagen (Code 50) gemeldet.

        Sein Referenzmonatslohn (S) beträgt 2.333,10 EUR, d. h. 106,05 EUR (=2.015,00/19 gerundet auf zwei Dezimalstellen) multipliziert mit 22.
        Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) beträgt 179,77 EUR, d. h. 262,16 - (0,2579 x (2.333,10 – 2.013,64)).
        Der Ermäßigungsbetrag (P) beträgt 154,60 EUR, d. h. 0,86 (=19/22 gerundet auf zwei Dezimalstellen) x 179,77. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung nicht 263,36 EUR (=13,07% von 2.015) Arbeitnehmerbeitrag einbehält, sondern 108,76 EUR (= 263,36 – 154,60)
        .

        Beispiel 2:
        Ein Arbeiter hat in einem bestimmten Monat einen Bruttolohn von 1336,00 EUR (zu 100 %). In diesem Monat, der normalerweise 22 Leistungstage hat, hat er 15 Tage mit normaler tatsächlicher Arbeit (Code 1) und 7 gesetzliche Urlaubstage (Code 2).

        Sein Referenzmonatslohn (S) beträgt 1.959,54 EUR, d. h. 89,07 (=1336,00/15) multipliziert mit 22.
        Der Grundbetrag der Ermäßigung (R) beträgt 283,13 EUR (sein Referenzlohn liegt unter 2.013,64 EUR).
        Der Ermäßigungsbetrag (P) beträgt 192,53 EUR, d. h. 0,68 (=15/22 gerundet auf zwei Dezimalstellen) x 283,13. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung nicht 188,58 EUR, d. h. 13,07 % von 1442,88 (= 1336,00 + 8 %) Arbeitnehmerbeitrag abzieht, sondern 0 EUR (188,58 - 192,53 ergibt einen negativen Betrag, aber da der Arbeitsbonus die fälligen persönlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht übersteigen darf, ist das Ergebnis 0)
        .

        Pro Arbeitnehmer darf die Gesamtermäßigung ab dem 1. November 2023 3.209,04 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

        Zu erledigende Formalitäten

        In der technischen Bibliothek (techlib) finden Sie auch ein Programm (Makro) zum Herunterladen, mit dem Sie diese Ermäßigung berechnen können.

        Zusätzliche Informationen 1

        Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung der Ermäßigungen der Arbeitnehmerbeiträge Arbeitsbonus

        Die Ermäßigung der Arbeitnehmerbeiträge Arbeitsbonus wird im Block 90110 „Ermäßigung Arbeitnehmerzeile“ mit folgenden Angaben gemeldet:

        Sie wird monatlich berechnet und für das gesamte Quartal gemeldet.

        Ermäßigung

        Pauschale/Betrag

        Dauer

        Ermäßigungscode in der DmfA

        Berechnungsgrundlage in der DmfA

        Betrag der Ermäßigung in der DmfA

        Arbeitsbonus

         siehe oben

        Vollständige Dauer der Beschäftigung

        0001

        /

        Ja

        * Ein Makro zur Berechnung des Betrags der Ermäßigungen ist in der TechLib verfügbar.