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Befreiung von der Zusatzpensionsregelung

Recht auf Verweigerung sektoraler Zusatzpensionen

Im Zusammenhang mit der schrittweisen Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten in Bezug auf Zusatzpensionen sieht Artikel 16 Paragraph 3 des Gesetzes über Zusatzpensionen (28. April 2003) vor, dass der Arbeitnehmer die Teilnahme an einem geänderten oder neuen Pensionssystem ablehnen kann.

Für Mitarbeiter, die ihr Recht auf Verweigerung geltend machen, ist es nun möglich, in Feld 01013 „Abweichung – Zusatzpensionssystem“ in Block 90313 „Auskünfte zur Beschäftigung“ anzugeben, dass der betreffende Mitarbeiter die Teilnahme am sektoralen Plan verweigert. Der Arbeitgeber schuldet dann keinen Pflichtbeitrag.

Dies betrifft nur Situationen, in denen der Arbeitgeber nicht „von der Anwendung ausgenommen“ ist und daher am Sektorenplan für Angestellte teilnimmt, aber die Angestellten, die unter einen bestehenden Unternehmensplan fallen, sich jedoch weigern, am Sektorenplan teilzunehmen, weil beispielsweise der Unternehmensplan interessanter ist. Neu eingestellte Mitarbeiter können das nicht beanspruchen. Es handelt sich also um eine begrenzte Gruppe.

Zur Unterscheidung dieser Mitarbeiter müssen sie in diesem Feld mit dem Code „4“ gekennzeichnet werden.

Pensionierte Arbeitnehmer

Für bestimmte ältere Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2016 in die gesetzliche Pension gegangen sind, wird die Zusatzpension weiterhin über die Existenzsicherungsbeiträge angespart. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind, ist ebenfalls der Code „1“ anzugeben, wenn die Zusatzpension nicht weiter aufgestockt wird, andernfalls ist der Beitrag obligatorisch.

Föderale vertraglich angestellte Arbeitnehmer

Bestimmte Personalmitglieder fallen nicht in den Anwendungsbereich des föderalen zweiten Pensionspfeilers und werden nicht automatisch ausgeschlossen. Um diese Personalmitglieder unterscheiden zu können, müssen Sie mit einem Code ‚1‘ in diesem Feld angegeben werden.

Es betrifft unter anderem

  • vertragliche Personalmitglieder mit einer vorteilhaften älteren Pensionsregelung. Sie können sich allerdings jederzeit für einen Übergang zum föderalen zweiten Pensionspfeiler entscheiden.
  • vertragliche Personalmitglieder, die in einer statutarischen Funktion abwesend sind, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, und dennoch Pensionsrechte in dieser statutarischen Funktion erwerben; in diesem Fall kommt die statutarische Funktion nicht für den zweiten föderalen Pensionspfeiler in Frage.

Manche Arbeitnehmer mit Hinterbliebenenrente haben Anspruch auf die Zusatzpensionsregelung des föderalen öffentlichen Dienstes. Sie sollten mit dem Code „3“ gekennzeichnet werden.

Zusatzrentensystem „Prolocus“ für flämische Provinz- und Kommunalverwaltungen Beschäftigte von Provinz- und Kommunalverwaltungen und damit verbundene Arbeitgeber des privaten Sektors

Manche Vertragsbedienstete schulden keinen Zusatzpensionsbeitrag für die Zusatzpensionspläne „Prolocus“, „Provant“ und „Ethias Pension Fund PPO“,  sind aber in der DmfA nicht automatisch ausgeschlossen. Es betrifft unter anderem

  • das Personal der föderalen Gesundheitssektoren, das die lokale Verwaltung des 2. Pensionspfeilers ausgeschlossen hat;
  • die Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2016 an die Zusatzpensionsregelung angeschlossen werden und Aktivitäten ausüben, obwohl sie bereits eine gesetzliche Pension erhalten;  
  • Studenten und Freiwillige, die die maximale Beschäftigungsdauer für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen überschreiten und in der DmfA als vertraglich angegeben werden.

Diese Bediensteten sind mit dem Code „1“ zu kennzeichnen. Damit sind sie von der Beitragszahlung zu diesen Pensionsplänen ausgeschlossen. 

Ein Arbeitnehmer mit einem Zusatzpensionsplan "Provant", der bei einem Arbeitgeber mit mehreren Zusatzpensionsplänen beschäftigt ist, ist mit dem Code „2“ zu kennzeichnen.