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Entsendung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet, um dort auf seine Rechnung zu arbeiten, fällt der Arbeitnehmer weiterhin unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit des Landes, in dem er normalerweise arbeitet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im anderen Land dauert nicht länger als 24 Monate;
  • der Arbeitgeber führt eine wichtige wirtschaftliche Tätigkeit im entsendenden Land aus. Die alleinige Buchführung wird jedoch nicht als eine wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet;
  • während der gesamten Entsendeperiode muss weiterhin ein Verhältnis der Unterordnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen;
  • der Arbeitnehmer war vor der Entsendung im entsendenden Land sozialversichert;
  • der Arbeitnehmer wird nicht als Vertretung für einen Arbeitnehmer entsendet.

 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird von einer Entsendung des Arbeitnehmers ausgegangen und müssen alle erforderlichen Schritte unternommen werden.

Man kann auch einen Arbeitnehmer einstellen, um ihn sofort zu entsenden, wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vor der Entsendung fordert der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung (A1-Erklärung) bei der zuständigen Anstalt im entsendenden Land an. Für Belgien ist das LSS die zuständige Anstalt. Der Arbeitgeber kann über Arbeiten im Ausland (GOTOT) die Dokumente, die zur Entsendung von Arbeitnehmern erforderlich sind, beantragen. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie bei der Direktion Internationale Beziehungen ( Tel. 02 509 59 59, contact@rsz.fgov.be).

Nach Ablauf der 24 Monate kann der Arbeitnehmer normalerweise nicht mehr den Gesetzen des Landes unterliegen, in dem er normalerweise beschäftigt ist. Die Verordnung erlaubt es den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten jedoch, im Interesse des/der Arbeitnehmer(s) zusätzliche Ausnahmen zu gewähren. Für Belgien sind Anfragen an die Direktion Internationale Beziehungen des LSS zu richten, Tel. 02 509 59 59, contact@rsz.fgov.be. Auf diese Weise kann die Entsendungsdauer im Prinzip auf 5 Jahre verkürzt werden. Anträge können auch elektronisch gestellt werden über Arbeiten im Ausland (GOTOT).