Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Langzeitarbeitssuchende – Berufsübergangsprogramme

Dieses Kapitel bezieht sich auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms angenommen wurden.

Betroffene Arbeitgeber

Dies betrifft

  • den Staat, die Regionen, Gemeinschaften und gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, die von den o.a. Verwaltungen abhängen,
  • die provinzialen und lokalen Verwaltungen,
  • Vereinigungen ohne Erwerbszweck und andere Vereinigungen im nichtkommerziellen Sektor.

Flämische Region:

Am 30.09.2015 laufen die letzten Berufserfahrungsprojekte in Form von Berufsübergangsprogrammen in Flandern ab. Das bedeutet, dass diese Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer, die Niederlassungseinheiten in der Flämischen Region unterliegen, nicht mehr angewandt werden kann.

Am 01. September 2016 wird die Zielgruppenermäßigung für Flandern abgeschafft.

Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ab 01.10.2016 wird das System der Berufsübergangsprogramme für die Deutschsprachige Gemeinschaft aufgehoben.

Wallonische Region (außer der Deutschsprachigen Gemeinschaft):

Am 28. Februar 2021 läuft das letzte Programm für den beruflichen Übergang in der Wallonie aus. Das bedeutet, dass diese Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer, die Niederlassungseinheiten in der Wallonischen Region unterliegen, nicht mehr angewandt werden kann.

Ab dem 2. Quartal 2021 wird die Zielgruppenermäßigung für die Wallonie abgeschafft.

Region Brüssel-Hauptstadt:

Ab dem 01. Januar 2021 wird das System der Berufsübergangsprogramme für die Region Brüssel-Hauptstadt aufgehoben.

 

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft Arbeitssuchende, mit denen nicht arbeitende Arbeitnehmer gemeint sind, die als Arbeitssuchende bei der regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung eingetragen sind. Diese Arbeitssuchenden müssen im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms im Sinne des Königlichen Erlasses vom 09.06.1997 in Ausführung von Artikel 7 § 1, Absatz 3, m des Erlassgesetzes vom 28.12.1994 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingestellt worden sein.

Folgende Kategorien kommen in Betracht:

  • 1° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
      • entweder kein Abitur gemacht hat, jünger als 25 Jahre ist und mindestens 9 Monate ohne Unterbrechung eine Wartezeitentschädigung (Eingliederungsentschädigung) oder eine Arbeitslosenunterstützung erhält;
      • oder ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate eine Wartezeitentschädigung (Eingliederungsentschädigung) erhält;
  • 2° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 24 Monate Arbeitslosengeld erhält;
  • 3° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate eine Wartezeitentschädigung (Eingliederungsentschädigung) erhält;
  • die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • ohne Unterbrechung mindestens 24 Monate Arbeitslosengeld erhält.

Es kommen dieselben Kategorien von Berechtigten auf gesellschaftliche Integration und von Berechtigten auf finanzielle gesellschaftliche Unterstützung, die in einem beruflichen Übergangsprogramm beschäftigt sind, in Betracht.

Folgende Arbeitnehmer kommen für die Ermäßigung nicht in Betracht:

  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines Berichts der Inspektionsdienststellen der Inspektion der Sozialgesetze, der Sozialinspektion, des LfA oder des LSS durch den Verwaltungsausschuss des Landesamtes für Soziale Sicherheit gefassten Beschlusses vom Vorteil der Befreiung ausgeschlossen wurden, wenn nach einer Klage festgestellt wurde, dass sie als Ersatz für einen entlassenen Arbeitnehmer und in derselben Funktion hauptsächlich mit dem Ziel eingestellt wurden, die Vorteile dieses Königlichen Erlasses zu beanspruchen.
  • Arbeitnehmer, die ab dem Zeitpunkt eingestellt werden, zu dem sie sich in einem satzungsgemäßen Zustand befinden;

Betrag der Ermäßigung

Der Arbeitgeber kann folgende Ermäßigungen beanspruchen für Arbeitnehmer der

  • Kategorie 1°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 4 folgenden Quartalen und danach G2 für 4 Quartale;
  • Kategorie 2°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 8 darauffolgenden Quartalen;
  • Kategorie 3°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 4folgenden Quartalen und danach G2 für 8 Quartale;
  • Kategorie 4°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 12 darauffolgenden Quartalen;

Zu erledigende Formalitäten

Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 09.06.1997 zur Ausführung von Artikel 7, § 1, Absatz 3, m, des Erlassgesetzes vom 28.12.1994 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer über Berufsübergangsprogramme müssen eingehalten werden. Das LfA leitet dem LSS die Daten der Arbeitnehmer zu, die das Recht auf diese Zielgruppenermäßigung eröffnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LfA.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung der Ermäßigungen ‚Programm für den beruflichen Übergang von langfristig Arbeitssuchenden‘

Wallonische Region

 

Für Arbeitnehmer, die ab dem 01.07.2017 in einer Niederlassungseinheit in der Wallonischen Region angestellt werden, darf die Zielgruppenermäßigung Programm für den beruflichen Übergang von langfristig Arbeitssuchenden nicht mehr angewendet werden.