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Kaufkraftprämie - Beitrag

Ab dem 1. August 2021 besteht die Möglichkeit für Unternehmen, zur Zuteilung einer einmaligen Corona-Prämie überzugehen, die von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Das Gesetz vom 29. Juli 2021 sieht einen besonderen Arbeitsbeitrag auf diese Prämie vor.

Per königlichen Erlass vom 23. April 2023 haben Unternehmen ab dem 1. Juni 2023 die Möglichkeit, eine einmalige nicht beitragspflichtige Kaufkraftprämie zu gewähren.Das Gesetz vom 24. Mai 2023 sieht einen besonderen Arbeitsbeitrag auf diese Prämie vor. 

Betroffene Arbeitgeber

Die Prämie kann sowohl von Arbeitgebern aus dem Privatsektor als auch von Arbeitgebern aus dem öffentlichen Sektor zugeteilt werden.

 

Arbeitnehmer

Es betrifft alle Arbeitnehmer, denen eine Kaufkraft/Corona-Prämie ausgezahlt wurde.

 

  • Für Studenten, die unter den Solidaritätsbeitrag fallen, erfolgt die Meldung auf die gleiche Weise wie für normale Arbeitnehmer.
  • Die Meldung für Arbeitnehmer, die in dem Quartal, in dem sie ausgestellt werden, nicht mehr im Dienst sind, erfolgt über einen Sonderbeitrag, der nicht an eine natürliche Person gebunden ist. Anzugeben ist lediglich die Summe der an ausgeschiedene Bedienstete ausgegebenen Corona-Prämienschecks und der Betrag des Sonderbeitrags.
  • Für die im 3. Quartal 2021 ausgegebenen Corona-Prämien kann der Sonderbeitrag über eine modifizierte Erklärung rückwirkend angemeldet werden.

 

Höhe des Beitrags

Der Beitrag beträgt 16,50 % der ausgezahlten Kaufkraft/Corona-Prämie. Die Prämie als Papierschecks oder als Gutschrift auf ein Kaufkraft/Corona-Prämienscheckkonto kann in Tranchen ausgezahlt bzw. gutgeschrieben werden.

Der Sonderbeitrag wird jeweils geschuldet, wenn Kaufkraft/Corona-Prämienschecks ausgegeben werden oder eine Gutschrift auf dem elektronischen Kayfkraft/Corona-Prämienscheckkonto erfolgt.

 

Der Sonderbeitrag für Corona-Prämienschecks, die im Zeitraum 1. Januar 2022 - 31. März 2022 ausgestellt werden, muss im 4. Quartal 2021 gemeldet werden.

Der Sonderbeitrag für die Kaufkraftprämie, die im Zeitraum 1. Januar 2024 - 31. März 2024 ausgestellt werden, muss im 4. Quartal 2024 gemeldet werden.