K. E. 499 Bedürftige Jugendliche
Der Königliche Erlass Nr. 499 sieht eine Sozialversicherungspflicht für alle Regelungen von bedürftigen Jugendlichen in bestimmten VoG vor. Darin ist jedoch auch vorgesehen, dass sie bei begrenzter Vergütung nicht gemeldet werden müssen.
Es handelt sich um VoG, die:
- sich verpflichten, die nachstehend genannten Jugendlichen einzustellen;
- die Förderung der Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben bezwecken, um ihnen die erforderlichen Fertigkeiten beizubringen, einen Beruf auszuüben oder eine Umschulung anzutreten und sie dabei mit ausreichend qualifiziertem oder erfahrenem Personal zu betreuen;
- dazu durch die zuständige Behörde zugelassen wurden;
- sich dazu verpflichten, die Beweise vorzulegen, die für die Aufsicht über die Einhaltung dieses Erlasses erforderlich sind.
Es geht um Jugendliche, die nicht in das Erwerbsleben integriert sind, keine Sozialhilfe erhalten und für die es auf normalem Wege keine Möglichkeit gibt, eingestellt zu werden. Zur Zeit der Einstellung:
- müssen diese Jugendlichen älter als 18 und jünger als 30 Jahre alt sein;
- dürfen diese Jugendlichen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Wartegeld erheben können;
- dürfen diese Jugendlichen nicht für eine Berufsausbildung im Rahmen der Arbeitsbeschaffungs- und Arbeitslosigkeitsregelung in Betracht kommen.
Sie sind von dem Gesetz vom 27. Juni 1969 ausgenommen, sofern ihr monatliches Einkommen nicht mindestens ein Drittel des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens (DMME) erreicht, das im Kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 festgelegt ist und im letzten Monat des Kalenderjahres vor der Beitragsberechnung gilt (664,73 EUR für 2024). Diese jungen Menschen müssen eine Arbeitsunfallversicherung abschließen.