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Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit

Als Maßnahme zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sieht das Gesetz vom 3. Oktober 2022 die Ersetzung von 39ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 vor, um ein System zu schaffen, das die Finanzierung der Ausbildung durch Beiträge zur Deckung eines Teils der Abfindungen ermöglicht. Statutarisch Beschäftigte sind nicht anspruchsberechtigt.

Hat ein Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber Anspruch auf eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 berechnete Kündigungsfrist, die mindestens 30 Wochen beträgt, so wird die Kündigungsfrist in ein aus zwei Teilen bestehendes Entlassungspaket umgewandelt:

  • einen 1. Teil, der aus einer Kündigungsfrist von 2/3 der vorgenannten Kündigungsfrist besteht und mindestens 26 Wochen beträgt
    • oder von einer Abfindung in Höhe des laufenden Gehalts einschließlich der vertragsgemäß erworbenen Leistungen, die entweder der Dauer der Kündigungsfrist dieses ersten Teils oder dem verbleibenden Teil dieser Frist entspricht.
  • einen 2. Teil in Höhe der verbleibenden Kündigungsfrist 
    • oder eine Abfindung in Höhe des laufenden Gehalts einschließlich der vertragsgemäß erworbenen Leistungen für die Dauer der verbleibenden Kündigungsfrist.

Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahltes Fernbleiben von der Arbeit ab Beginn der Kündigungsfrist, um an Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit teilzunehmen, deren Wert dem Betrag der Arbeitgeberbeiträge für die Kündigungsfrist des zweiten Teils entspricht.

Im Falle einer Entlassung mit Abfindung muss sich der Arbeitnehmer für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit in Höhe der Beiträge des Arbeitgebers zur Abfindung des zweiten Teils der Abfindung zur Verfügung halten.

Weitere Informationen über die Berechnung der Abfindung und die von ihr erfassten Zeiträume finden Sie im FÖD BASK.

DmfA

Eine neue Zone wird geschaffen:

  • Arbeitgeberbeitrag für beschäftigungsfördernde Maßnahmen

Dieser Bereich ist für die Zeile mit dem Beginn des 2. Teils und die nachfolgenden Zeilen auszufüllen.

Beispiel

Zeitraum von 39 Wochen ==> anzugeben ab der 27. Woche
Zeitraum von 60 Wochen ==> anzugeben ab der 41.

Situationen, in denen die Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesetzt wird (z. B. Krankheit ohne Lohnfortzahlung), gegebenenfalls verlängern

  • den 1. Teil, so dass sich der Beginn des 2. Teils des Zeitraums verschiebt
  •  den Zeitraum des 2. Teils; bei Aussetzung für ein ganzes Quartal wird der Betrag in der Zone „Abfindung“ auf „0“ gesetzt.  

Das LSS ist nur für den Einzug der Arbeitgeberbeiträge und deren Weiterleitung an das LfA zuständig.