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Verpflichtungen Drittzahler

Für das Sozialversicherungsgesetz gilt als Drittzahler derjenige, der im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers Löhne und Gehälter zahlt, auf die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fonds für Existenzsicherung, aber jeder kann die Eigenschaft eines Drittzahlers haben.

Das Gesetz erlegt dem Drittzahler die gleichen Pflichten auf wie dem normalen Arbeitgeber. Das bedeutet, dass er für jedes Quartal, für das er Löhne zahlt, eine Erklärung beim LSS einreichen und die fälligen Beiträge zahlen muss. Außerdem muss jeder, der zum ersten Mal als Drittzahler auftritt, dies dem LSS melden, auch wenn er bereits Mitarbeiter in seinem eigenen Namen beschäftigt.

Der Drittzahler kann von diesen Verpflichtungen befreit werden. Zu diesem Zweck muss er dem Arbeitgeber für jeden einzelnen Arbeitnehmer alle Informationen zur Verfügung stellen, damit der Arbeitgeber seine Erklärung innerhalb der gesetzlichen Frist abgeben kann, wobei die vom Dritten gezahlten Löhne zu berücksichtigen sind. In diesem Fall muss der Dritte die bei der Lohnzahlung vorgenommenen Abzüge unverzüglich an den Arbeitgeber weiterleiten.

Macht der Dritte von dieser Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch, muss er dem Arbeitgeber oder den verschiedenen Arbeitgebern unverzüglich nach der Zahlung den Betrag des von ihm für sie gezahlten Lohns mitteilen. In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber nämlich die von einem Dritten gezahlten Lohnanteile bei der Erstellung seiner Steuererklärung berücksichtigen (z. B. zur Berechnung des Sonderbeitrags für die Soziale Sicherheit).

Wenn sich die Zahlung an einen Arbeitnehmer auf verschiedene Arbeitgeber bezieht (z. B. ein Jahresendprämie, die an einen Arbeitnehmer gezahlt wurde, der in der Referenzperiode bei mehreren Arbeitgebern arbeitete), teilt der Dritte jedem Arbeitgeber den Betrag mit, den er in seinem Namen zahlte.

Die Ausgleichsdienste, mit Ausnahme des Fonds für Existenzsicherung und der Rijksverlofkas voor de Diamantnijverheid [Staatliche Urlaubskasse für die Diamantindustrie], die in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gewährung einer bestimmten Anzahl von Feiertagen pro Jahr eingerichtet wurden, um bestimmten Arbeitnehmern für diese Tage Lohn zu zahlen, unterliegen nicht der Anwendung der vorstehenden Regeln. Diese Dienststellen sind verpflichtet, bei jeder Zahlung Abzüge vorzunehmen und den Betrag zusammen mit dem Arbeitgeberanteil vierteljährlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen an das LSS zu übermitteln. Sie füllen jedoch nur eine einzige Meldung pro Jahr aus, die am Ende des Quartals, das auf das abgelaufene Dienstjahr folgt, und innerhalb der für dieses Quartal geltenden Frist beim LSS eingehen muss.

Drittzahler im lokalen öffentlichen Sektor

Ein Arbeitgeber kann als Drittzahler Prämien an bei einer lokalen Verwaltung beschäftigtes Personal zahlen. Es handelt sich nicht um eine Entsendungssituation.

Diese Prämien unterliegen dem Grundbeitrag, der bei der lokalen Verwaltung gilt, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.Beispiel: Arbeitgeber A zahlt eine Prämie an das Personal von Arbeitgeber B. Der Basisbeitragssatz von Arbeitgeber B gilt für die von Arbeitgeber A gezahlten Prämien.

Arbeitgeber, die eine solche Prämie zahlen würden, beantragen eine neue LSS-Nummer für ihre Eigenschaft als Drittzahler. Zu diesem Zweck wurde eine Reihe neuer Arbeitgeberkategorien geschaffen, die den möglichen Grundbeitragssätzen bei den lokalen Verwaltungen entsprechen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist bei einem öffentlichen Krankenhaus (lokale Verwaltung) beschäftigt, wo er mit der Arbeitgeberkategorie 750 gemeldet ist. Der Arbeitnehmer erhält eine von der Provinz gezahlte Prämie.

Die Provinz muss eine zweite Stammnummer beantragen:

  • Nummer X in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber
  • Nummer Y in ihrer Eigenschaft als Drittzahler

Die Provinz meldet die gezahlte Prämie unter der Stammnummer Y mit der Arbeitgeberkategorie 755.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Drittzahler im lokalen öffentlichen Sektor

Kat. Drittzahler

Beschreibung

Kat. lokale
Verwaltung des
Begünstigten
755 Drittzahler für lokale Verwaltungen mit Urlaubsregelung im privaten Sektor und Arbeitsunfallregelung im öffentlichen Sektor 750
756 Drittzahler für lokale Verwaltungen mit Urlaubs- und Arbeitsunfallregelung im öffentlichen Sektor 751
757 Drittzahler für lokale Verwaltungen mit Urlaubs- und Arbeitsunfallregelung im privaten Sektor 752
758 Drittzahler für lokale Verwaltungen mit Urlaubsregelung im öffentlichen Sektor und Arbeitsunfallregelung im privaten Sektor 753
759 Drittzahler für lokale Verwaltung mit Ärzten in Ausbildung 772