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Langzeitarbeitssuchende – sozialen Eingliederungswirtschaft

Dieses Kapitel betrifft die Wiedereingliederung von schwer zu vermittelnden Arbeitslosen.

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, § 1 des Königlichen Erlasses vom 03.05.1999 zur Ausführung von Artikel 7, § 1, Absatz 3, m, des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Förderung der Wiedereingliederung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen. Bis 31.12.2014 wurde Arbeitgebern, die dafür in Betracht kamen, eine Bescheinigung der Generaldirektor der Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (FÖD BASK) ausgestellt. Ab 01.01.2015 werden diese Bescheinigungen von der zuständigen Region erteilt.

Es geht dabei u. a. um die folgenden, als solche anerkannten, Arbeitgeber:

  • geschützte und soziale Arbeitsplätze
  • Subunternehmen
  • Soziale Wohnungsbaugesellschaften und soziale Vermietungsbüros
  • Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung
  • ÖSHZ
  • lokale Arbeitsagenturen
  • lokale Initiativen zur Entwicklung von Beschäftigung
  • Arbeitgeber, die nachbarschaftliche Hilfeleistungen organisieren
  • Arbeitgeber, die lokale Dienstleistungswirtschaftsinitiativen einrichten

Betroffene Arbeitnehmer

Es betrifft entschädigte Vollarbeitslose, Berechtigte im System der sozialen Eingliederung und Berechtigte mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.

Folgende Kategorien kommen in Betracht:

  • 1° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • mindestens 312 Tage in einer Sechstagewochenregelung voll entschädigungsberechtigt über eine Periode gewesen ist, die mit dem Dienstantrittsmonat und den 18 Kalendermonaten davor übereinstimmt und
    • kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzt;
  • 2° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • mindestens 624 Tage in einer Sechstagewochenregelung voll entschädigungsberechtigt über eine Periode gewesen ist, die mit dem Dienstantrittsmonat und den 36 Kalendermonaten davor übereinstimmt und
    • kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzt;
  • 3° die Person, die beim Dienstantrittsdatum entschädigt vollarbeitslos ist und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • mindestens 156 Tage in einer Sechstagewochenregelung voll entschädigungsberechtigt über eine Periode gewesen ist, die mit dem Dienstantrittsmonat und den 9 Kalendermonaten davor übereinstimmt und
    • kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzt;
  • 4° die Person, die beim Dienstantrittsdatum Anspruch auf soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe hat und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • mindestens 156 Tage in einer Sechstagewochenregelung Anspruch auf soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe in einer Periode hatte, die mit dem Dienstantrittsmonat und den 9 Kalendermonaten davor übereinstimmt und
    • kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzt;
  • 5° die Person, die beim Dienstantrittsdatum Anspruch auf soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe hat und
    • bei Dienstantritt keine 45 Jahre alt ist und
    • mindestens 312 Tage in einer Sechstagewochenregelung Anspruch auf soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe in einer Periode hatte, die mit dem Dienstantrittsmonat und den 18 Kalendermonaten davor übereinstimmt und
    • kein Diplom oder Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts besitzt;
  • die Person, die beim Dienstantrittsdatum Anspruch auf soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe hat und
    • bei Dienstantritt mindestens 45 Jahre alt ist und
    • mindestens 156 Tage in einer Sechstagewochenregelung Anspruch auf soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe in einer Periode hatte, die mit dem Dienstantrittsmonat und den 9 Kalendermonaten davor übereinstimmt und
    • kein Abitur gemacht hat.

Die Bedingung, dass sie die Eigenschaft eines entschädigten Vollarbeitslosen, eines Berechtigten für soziale Eingliederung oder finanzielle Sozialhilfe bei Dienstantritt haben müssen, gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die nach Ablauf einer der folgenden Perioden weiter beschäftigt werden:

  • die Periode der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren;
  • die Periode der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1, § 1, des K. E. vom 03.05.1999, in den Programmen der Wiederbeschäftigung im Sinne von Artikel 6, §1, IX, 2° des Sondergesetzes vom 08.08.1980 über institutionelle Reformen;
  • die Periode der Beschäftigung im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms, während derer der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erhielt;
  • die Periode der Beschäftigung im Rahmen eines anerkannten Arbeitsplatzes, während derer der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung erhielt.

Bestimmte Perioden werden mit Perioden entschädigungsberechtigter Arbeitslosigkeit, Berechtigten für soziale Eingliederung oder Berechtigten für finanzielle Sozialhilfe gleichgesetzt.

Die Arbeitnehmer der folgenden Kategorien kommen für die Ermäßigung nicht in Betracht:

  • für Flandern: der Arbeitnehmer, der vor dem 01.01.2016 beim Arbeitgeber als bezuschusster Vertragsbediensteter beschäftigt war;
  • für Flandern: der Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung des vorausgehenden Arbeitsvertrags, für den er die Vorteile eines bezuschussten Vertragsbediensteten erhalten hat, erneut einstellt.

 

Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ab 01.01.2019 kann für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber für eine Beschäftigung in einer der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingestellt werden, nicht mehr die „Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende - SEW“ angewandt werden.

Als Übergangsmaßnahme können Arbeitgeber, die Arbeitnehmer eingestellt haben, die vor 01.01.2019 ihren Dienst antraten und ununterbrochen weiter im Dienst bleiben (mit einem dauerhaften oder anschließenden Arbeitsvertrag), die Ermäßigung für diese Arbeitnehmer für die ihnen verbleibenden Quartale unter den gleichen Bedingungen weiterhin beanspruchen. Es gibt spezielle Ermäßigungscodes für diese Übergangsmaßnahmen. Es ist kein Enddatum für die Übergangsmaßnahmen vorgesehen. 

 

Region Brüssel-Hauptstadt:

Ab dem 01. Januar 2021 kann die ‚Zielgruppenermäßigung langfristig Arbeitsuchende - SEW‘ nicht länger für eine Beschäftigung in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt werden.

Flämische Region:

Ab dem 1. JUli2023 kann für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber für eine Beschäftigung in Flandern eingestellt werden, nicht mehr die „Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende - SEW“ angewandt werden.

Als Übergangsmaßnahme können bestimmte Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die vor dem 1. Juli 2023 in den Dienst eingetreten sind und weiterhin ununterbrochen beschäftigt sind (mit einem kontinuierlichen oder aufeinanderfolgenden Arbeitsvertrag), die Ermäßigung für diese Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen bis einschließlich 30. Juni 2025 weiter in Anspruch nehmen. Weitere Informationen zu den möglichen Übergangsmaßnahmen finden Sie auf der Webseite „individueel maatwerk Vlaanderen“.

Betrag der Ermäßigung

Wenn ein Arbeitgeber diese Ermäßigung bereits für einen Arbeitnehmer beansprucht hat, den er innerhalb einer Periode von 12 Monaten nach dem Ende des vorigen Arbeitsvertrags neu einstellt, gilt die Beschäftigung als ununterbrochen für die Feststellung des Rechts auf die Ermäßigung G1 und der Anzahl der restlichen Quartale, für die dieses Recht noch gilt. Die Periode der Unterbrechung verlängert deshalb nicht die Periode, während derer die Vorteile gewährt werden können.

  • Kategorie 1° und 4°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 10 folgenden Quartalen (wenn das zuständige regionale Arbeitsvermittlungsamt nach den 10 Quartalen der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer immer noch nicht geeignet ist, sich in den normalen Arbeitsmarkt zu integrieren, kann die Dauer der Zielgruppenermäßigung um eine neue Periode von höchstens 10 Quartalen verlängert werden);
  • Kategorie 2° und 5°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den 20 folgenden Quartalen (wenn das zuständige regionale Arbeitsvermittlungsamt nach den 20 Quartalen der Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer immer noch nicht geeignet ist, sich in den normalen Arbeitsmarkt zu integrieren, kann die Dauer der Zielgruppenermäßigung um eine neue Periode von höchstens 20 Quartalen verlängert werden);
  • Kategorie 3° und 6°: G1 im Quartal des Dienstantritts und den darauffolgenden Quartalen;

Wenn ein Arbeitgeber diese Ermäßigung bereits für einen Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat, den er innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des vorherigen Arbeitsvertrags wieder einstellt, gilt das Arbeitsverhältnis für die Bestimmung des Anspruchs auf die G1-Ermäßigung und die Anzahl der verbleibenden Quartale des Anspruchs als ununterbrochen. Der Zeitraum der Unterbrechung verlängert also nicht den Zeitraum, in dem Leistungen gewährt werden können.

Zu erledigende Formalitäten

Um für die Ermäßigung in Betracht zu kommen, muss der Arbeitnehmer (oder der Arbeitgeber, wenn es die Aktivierung einer Leistung seitens eines ÖSHZ betrifft) eine Wiedereingliederungsunterstützung im Rahmen der sozialen Eingliederungswirtschaft erhalten. Seinem Antrag auf eine Wiedereingliederungsunterstützung legt der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber das obige Attest bei.

Das LfA leitet dem LSS die Daten der Arbeitnehmer zu, die das Recht auf diese Zielgruppenermäßigung eröffnen. Das ÖSHZ, das eine finanzielle Beteiligung für einen Berechtigten mit Anspruch auf Sozialhilfe oder einen Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe gewährt, der im Rahmen der Sozialeingliederungswirtschaft eingestellt wird, muss das regionale LfA-Büro davon mittels eines Musterbriefs des ÖPD Sozialeingliederung in Kenntnis setzen.

Das LfA leitet die Angaben zu den Arbeitnehmern, die Anspruch auf diese Zielgruppenermäßigung haben, an das LSS weiter. Das ÖSHZ, das einem Berechtigten auf gesellschaftliche Integration oder einem Empfänger von finanzieller Sozialhilfe eine finanzielle Intervention gewährt, muss dies dem Regionalbüro des LfA mit einem Schreiben des FÖD Soziale Eingliederung mitteilen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung der Ermäßigungen für langfristig Arbeitssuchende SEW

Die regionalen Zielgruppenermäßigungen für Langzeitarbeitssuchende - SEW können je nach Niederlassungseinheit, in welcher der Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der er unterstellt ist, verschieden sein.
Sie werden im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Wallonische Region(außer der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Ermäßigung

     Pauschale

    Dauer  Code

     Berechnungsgrundlage

     Beginndatum des Anspruchs

     Ermäßigungsbetrag

     Arbeitskarte

    Beginn

    vor 1.1.2004

    G1

    (1000 €)

    Alle betroffenen

    Quartale

     1142

     /  / ja  

    jünger als 45 Jahre

    312 Tage (18 Monate) oder 156 Tage (9 Monate)

    G1

    (1000 €)

    Quartal von

    Einstellung +

    10 folgende Quartale

    Quartale1

    3240 / / ja  

    jünger als 45 Jahre

    624 Tage (36 Monate) oder 312 Tage (18 Monate)

    G1

    (1000 €)

    Quartal von

    Einstellung +

    20 folgende

    Quartale2

    3241 / / ja  

    mindestens 45 Jahre

    156 Tage (9 Monate)

    G1

    (1000 €)

    Alle betroffenen

    Quartale

    3250 / / ja  

      1 Verlängerung möglich um einen neuen Zeitraum von maximal 10 Quartalen

    1 Verlängerung möglich um einen neuen Zeitraum von maximal 20 Quartalen

    Wenn die DmfA über das Internet eingereicht wird, werden die Ermäßigungen 1142, 3240, 3241 und 3250 automatisch berechnet, wenn sie angegeben werden. 
     

    Deutschsprachige Gemeinschaft

     

      Für Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2019 in einer Niederlassungseinheit auf dem Grundgebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft angestellt werden, darf die Zielgruppenermäßigung Langzeitarbeitssuchende - SEW nicht mehr angewendet werden.
    Die laufenden Ermäßigungen behalten bis zum Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

    ! Die in der DmfA anzugebenden Codes werden ab den Meldungen für das erste Quartal 2019 geändert.

    Ermäßigung

     Pauschale

    Dauer  Code

     Berechnungsgrundlage

     Beginndatum des Anspruchs

    Ermäßigungsbetrag

    Arbeitskarte

    Beginn

    vor 1.1.2004

    G1

    (1000 €)

    Alle betroffenen

    Quartale

     1142

     /  / ja  /

    jünger als 45 Jahre

    624 Tage (36 Monate) oder 312 Tage (18 Monate)

    G1

    (1000 €)

    Quartal von

    Einstellung +

    20 folgende

    Quartale2

    9001 / / ja /

    mindestens 45 Jahre

    156 Tage (9 Monate)

    G1

    (1000 €)

    Alle betroffenen

    Quartale

    9002 / / ja /

      Wenn die DmfA über das Internet eingereicht wird, werden die Ermäßigungen 1142, 9001 und 9002 bei ihrer Angabe automatisch berechnet. 

    Region Brüssel-Hauptstadt

      Ab 1/2021, sind die Ermäßigungscodes SEW 1142, 3240, 3241, 3250 nicht mehr zulässig für die Beschäftigung in der Region Brüssel-Hauptstadt.

    Die Ermäßigung SEW wird durch einen Zuschuss der Region Brüssel (verfügender Teil Eingliederungsarbeitsplätze in der Sozialwirtschaft) ersetzt und muss folgendermaßen gemeldet werden:

    Wert „B” Zone 01237 „Regionale Beschäftigungsmaßnahme“ im Block 90313 Beschäftigung – Erläuterungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen dieser Maßnahme.

    Flämische Region

      Ab 3/2023 können in Flandern die regionalen Zielgruppenermäßigungen SEW 1142, 3240, 3241 und 3250 nicht mehr für Neueinstellungen in Anspruch genommen werden. Als Übergangsmaßnahmen können diese regionalen Zielgruppenermäßigungen weiterhin für diejenigen gelten, die vor dem 1. Juli 2023 Anspruch darauf haben. Diese Übergangsmaßnahmen gelten höchstens bis zum 30. Juni 2025.

    Wiedereingliederungsentschädigung

      Die Wiedereingliederungsentschädigung des LfA oder der zuständigen Region und der finanzielle Beitrag des ÖSHZ sind Teil des Bruttolohns des ESW-Arbeitnehmers und unterliegen den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Wiedereingliederungsentschädigung oder der finanzielle Beitrag und der übrige Bruttolohn werden in der DmfA mit dem Lohncode 1 angegeben.