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Soziokultureller Sektor und Sport

Die seit dem 1. Januar 2021 geltende Übergangsregelung für die Verbandsarbeit endet am 31. Dezember 2021. Ab dem 1. Januar 2022 fällt diese Regelung teilweise unter das System von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969.

Das bestehende System wurde erweitert, um die Einstellung von Mitarbeitern für Tätigkeiten zu ermöglichen, die früher Teil der Vereinsarbeit waren. Zugleich wurden neue Kontingente eingeführt und die Modalitäten angepasst.

Im Rahmen des neuen Artikels 17 mögliche Tätigkeiten

Folgende Arbeitgeber und Tätigkeiten fallen unter den neuen Artikel 17:

  • Der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen sind, und die Personen, die sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen, erfüllen ihre Aufgaben:
    • als verantwortlicher Leiter, Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder stellvertretender Betreuer in den Zyklen für den Feriensport während der Schulferien, an schulfreien Tagen oder während Teilen des Tages im Unterricht,
    • als Animator für soziokulturelle und sportliche Aktivitäten an schulfreien Tagen oder während Teilen des Tages im Unterricht.
    • als Einleitung, anschaulicher Vortrag oder Lesung, die nach 16:30 Uhr oder an schulfreien Tagen oder während Teilen des Tages im Unterricht stattfindet.
  • Die VRT, die RTBF und der BRF sowie die in ihrem organischen Personalrahmen enthaltenen Personen, die auch als Künstler tätig sind (für sie gilt weiterhin das Kontingent von 25 Tagen/Jahr);
  • Der Staat, die Gemeinschaften, die Regionen, die provinzialen und lokalen Verwaltungen und Arbeitgeber, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Gesellschaft mit einer sozialen Zielsetzung organisiert sind, deren Satzung bestimmt, dass die Teilhaber keinen Vermögensvorteil anstreben, die Ferienlager, Spielplätze und Sportlager organisieren und die Personen, die sie als Verwalter, Hausmeister, Betreuer oder Wächter nur in den Schulferien beschäftigen.
  • Die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen oder Organisationen, die einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind und deren Aufgabe es ist, soziokulturelle Bildung und/oder Sportanbahnung und/oder sportliche Aktivitäten anzubieten, sowie die Personen, die von diesen Organisationen als Animatoren, Leiter, Betreuer, Koordinatoren, Sporttrainer, Sportlehrer, Sporttrainer, Jugendsportkoordinatoren, Platzwarte, Ausbilder, Trainer, Prozessbegleiter außerhalb ihrer Arbeits- oder Schulzeit oder während der Schulferien beschäftigt werden;
  • Die von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen des Amateurkunstsektors oder Organisationen, die bei einem anerkannten Dachverband angeschlossen sind, die Personen als künstlerische oder (kunst-) technische Betreuer und Lehrer, Coaches und Prozessbegleiter beschäftigen und deren Leistungen keine künstlerischen Leistungen sind, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung gedeckt sind oder dafür in Betracht kommen;
  • Träger von Schulen, die durch eine Gemeinschaft bezuschusst werden, und Personen, die als Animator von soziokulturellen und sportlichen Aktivitäten an unterrichtsfreien (halben oder ganzen) Schultagen beschäftigt werden;
  • Die Organisatoren von Sportveranstaltungen und die von ihnen ausschließlich am Tag der Veranstaltung beschäftigten Personen, mit Ausnahme von bezahlten Sportlern;
  • Die Organisatoren soziokultureller Veranstaltungen und die von ihnen beschäftigten Personen für maximal 32 Stunden, die je nach Bedarf am Tag der Veranstaltung und an drei Tagen vor oder nach der Veranstaltung verteilt werden, mit Ausnahme der künstlerischen Leistungen, die bereits von der pauschalen Kostenvergütung gedeckt sind oder dafür in Betracht kommen.

Im Sinne dieser Ausschlüsse sind mit Schulferien die Weihnachts-, Oster-, Sommer-, Herbst- und Frühlingsferien gemeint.

 

Es handelt sich um Arbeitnehmer, die bei einem der oben genannten Arbeitgeber in einer der aufgeführten Positionen beschäftigt sind.

Der neue Artikel 17 betrifft sowohl den soziokulturellen als auch den sportlichen Sektor. Während der frühere Artikel ein Kontingent von 25 Tagen/Jahr vorsah, wird dieses Kontingent ab dem 1. Januar 2023 in Stunden gerechnet:

  • 300 Stunden/Jahr für alle Tätigkeiten gemäß Artikel 17, mit einer Obergrenze von 100 Stunden pro Quartal
    • außer für das 3. Quartal: Obergrenze 190 Stunden
  • Ausnahme: 450 Stunden/JahrFür den Sportbereich, bei einer Obergrenze von 150 Stunden pro Quartal
    • außer für das 3. Quartal: Obergrenze 285 Stunden

Tätigkeiten, die unter jede der beiden Quoten fallen, können kombiniert werden. In diesem Fall ist die Obergrenze für alle Tätigkeiten zusammen auf 450 Stunden/Jahr begrenzt.

Für Studenten ist die Obergrenze auf 190 Stunden pro Jahr begrenzt. Konkret bedeutet dies, dass ein Student, der im Rahmen von Artikel 17 arbeitet, im selben Kalenderjahr maximal 190 Stunden im Rahmen von Artikel 17 (unabhängig von der „Tätigkeit“) mit 600 Stunden als Student kumulieren kann, wobei die vierteljährlichen Obergrenzen weiterhin gelten.

In der Dimona-Erklärung wird jede frühere Beschäftigung als Student berücksichtigt, so dass bei Überschreitung der Quote von 190 Stunden der Arbeitgeber informiert wird und eine Beschäftigung im Rahmen dieses Systems nicht mehr möglich ist. In der eher außergewöhnlichen Situation, in der die Quote von 190 Stunden überschritten wird und dennoch eine Beschäftigung als Student stattfindet, werden die Stunden, die über die Quote von 190 Stunden hinausgehen, von seiner Studentenquote (600 Stunden) abgezogen.

Die 25-Tage-Quote gilt nur für Personen, die für die VRT, die RTBF oder den BRF arbeiten (siehe unten). Arbeitet ein und dieselbe Person für einen Arbeitgeber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in einem oder zwei anderen Sektoren, werden ihre Tage in Stunden umgerechnet (8 Stunden pro Arbeitstag) und in die Quoten, ausgedrückt in Stundenhöchstgrenzen, für die betreffenden Sektoren einbezogen.

Wenn die Beschäftigung eine der Quoten übersteigt, sind für alle Arbeitsstunden, die bei dem Arbeitgeber geleistet wurden, bei dem die Überschreitung eingetreten ist, Sozialversicherungsbeiträge für alle Zulagen zu entrichten, die derselbe Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahres gezahlt hat.

 

Anwendungsbereich und Quote

Für die Abfrage der Quote ist eine Anwendung erhältlich.

 

Garantie, dass die reguläre Beschäftigung nicht ersetzt wird

Die Erbringung von Leistungen nach Artikel 17 ist nicht zulässig, wenn die Organisation und der betreffende Arbeitnehmer während eines Zeitraums von einem Jahr vor dem Beginn der nach Artikel 17 zu erbringenden Leistungen durch einen Arbeitsvertrag, ein gesetzliches Arbeitsverhältnis oder einen Unternehmensvertrag gebunden waren.

Das Gleiche gilt für die Leiharbeit. Der Arbeitnehmer darf nicht über ein Leiharbeitsunternehmen für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben.

Dieses Verbot gilt bis zum 30. September 2023 nicht für Personen, die die in Artikel 3, 7° und 8° des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 über die Vereinsarbeit genannten Tätigkeiten ausüben und die zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 1. Oktober 2022 einen Mietvertrag abgeschlossen haben.

Dieses Verbot gilt auch nicht, wenn während desselben Zeitraums zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer ein Studentenarbeitsvertrag im Sinne von Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge in Kraft war oder wenn der Arbeitsvertrag aufgrund der Pensionierung endete.

Er gilt auch nicht für die im organischen Personalrahmen von VRT, RTBF und BRF enthaltenen Personen, die zusätzlich als Künstler beschäftigt sind.

Schließlich gilt das Verbot bis zum 30. September 2023 auch nicht für Personen, die zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 1. Oktober 2022 einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag über eine Sozialagentur für Künstler abgeschlossen haben.

 

Arbeitsvertrag

Um im Rahmen der Regelung nach Artikel 17 arbeiten zu können, muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, was die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften voraussetzt. Zuständig dafür ist der FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website: https://www.ichwilleinstellen.be/. Hier finden Sie allgemeine Erläuterungen zu den verschiedenen Verpflichtungen, die bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuhalten sind.

 

Arbeitsvertrag

Die Leistungen im Rahmen dieser Regelung sind von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

 

Sozialversicherungsbeiträge

Da die Leistungen beitragsfrei sind, muss keine DmfA-Erklärung eingereicht werden.

Die Leistung muss über eine Dimona gemeldet werden. 

Es wurden drei neue „Typen“ von Dimona geschaffen, die den Typ „A17“ ersetzen:

  • T17 - für „Artikel 17“-Aktivitäten bei RTBF, VRT und BRF
  • O17 - für die soziokulturellen Sektoren
  • S17 - für den Sportsektor

Die Dimona-Meldung kann frühestens 15 Tage vor Beginn des Beschäftigungsquartals abgegeben werden.

Arbeitgeber, die nur Personen nach diesem Artikel beschäftigen, müssen sich zunächst über WIDE (DmfA) beim LSS anmelden.

 

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter 'https://www.verenigingswerk.be/de/'.

 

Zusätzliche Informationen

Kumulierung der Quoten S17 und O17:

Für das 1. Quartal 2022:

  • werden 100 Stunden in O17 angegeben.
    • Die vierteljährliche Quote für O17 ist erreicht
    • Die vierteljährliche Quote S17 wird um diese 100 Stunden gekürzt.
  • es werden auch 100 Stunden in S17 angegeben.
    • Verweigerung der Meldung, weil die vierteljährliche Quote S17 überschritten wurde (100 Stunden + 100 Stunden = 200 Stunden)

Für das 1. Quartal 2022:

  • werden 100 Stunden in O17 angegeben.
    • Die vierteljährliche Quote für O17 ist erreicht.
    • Die vierteljährliche Quote S17 wird um diese 100 Stunden gekürzt.
  • es werden auch 50 Stunden in S17 angegeben.
    • Die vierteljährliche Quote S17 ist erreicht (100 Stunden O17 + 50 Stunden S17).
  • Quoten:
    • O17 = 200 Stunden (300 Stunden - 100 Stunden O17 in T1)
    • S17 = 300 Stunden (450 Stunden - 100 Stunden in O17 in T1 - 50 Stunden in S17 in T1)
    • T17 = 25 Tage.

Kumulierung von „Artikel 17“-Stunden und Studentenstunden:

  • Begrenzung der Quoten Artikel 17:
    • 200 Stunden „STU“ (Student) werden im 1. Quartal 2022 gemeldet
      • Die jährlichen Quoten der Typen „S17“ und „O17“ werden auf 190 Stunden begrenzt.
    • Es werden 100 Stunden in O17 angegeben.
      • Die vierteljährliche Quote für O17 wurde erreicht, und für die jährliche Quote verbleiben 90 Stunden (190 Stunden - 100 Stunden in O17).

 

  • Kürzung der Quote „STU“:
    • 150 Stunden sind in S17 für das erste Quartal 2022 angegeben.
    • 150 Stunden sind in S17 für das 2. Quartal 2022 angegeben.
      • Die verbleibenden Stunden der Jahresquote S17 = 150 Stunden (450 Stunden - 150 Stunden in T1 - 150 Stunden in T2).
    • 200 Stunden „STU“ werden im 3. Quartal 2022 gemeldet
      • Die „STU“-Quote = 165 Stunden (475 Stunden - 200 Stunden „STU“ - 110 Stunden „Artikel 17“). Die „STU“-Quote muss nämlich um alle über 190 Stunden hinausgehenden Stunden gekürzt werden, wie in Artikel 17 festgelegt.

Quote T17 - Kumulierung bei verschiedenen Arbeitgebern:

  • Arbeitgeber A meldet den Arbeitnehmer in T17 für den 1., 2. und 3. Januar 2022 an.
  • Arbeitgeber B meldet den Arbeitnehmer in T17 für den 1., 2. und 3. Januar 2022 an.
    • Quote T17 = 19 Tage (25 Tage - 3 Arbeitgeber A - 3 Arbeitgeber B).
  • Umrechnung der Anzahl der Tage T17 in Stunden
    • Für das 1.  Quartal
      • werden 10 Tage in T17 angegeben.
        • Quote T17 = 15 Tage (25 Tage - 10 Tage T17)
        • Vierteljährliche Quote O17 = 20 Stunden (100 Stunden - 10 Tage in T17 * 8 Stunden)
        • Vierteljährliche Quote S17 = 70 Stunden (150 Stunden - 10 Tage in T17 * 8 Stunden).