Sonderbeitrag System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie (SAB)
Das LSS ist auch für die Einnahme eines prozentualen monatlichen Sonderbeitrags für jedes SAB zuständig, das gemäß der Gesetzgebung über das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie gewährt wird. Der Prozentsatz hängt vom Alter des Arbeitnehmers und dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, ab.
BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER
Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die den Bedingungen entsprechen, um das SAB in Anspruch nehmen zu können. Es betrifft die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen. Zusammengefasst sind dies:
- Arbeitgeber aus dem Privatsektor
- öffentliche Kreditinstitute
- die NV/SA Nationallotterie
- Vlaamse Instelling voor Technologisch Onderzoek (Flämisches Institut für Technologieforschung)
- Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau, die gemäß den Wohngesetzbüchern der Regionen anerkannt sind
- die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften „Brussels South Charleroi Airport-Security“ und „Liège-Airport-Security“.
Im öffentlichen Sektor kommen weiterhin auch Einrichtungen in Betracht, für die ein durch den Ministerrat oder durch eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung genehmigtes kollektives Abkommen besteht.
Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Schuldner, die im Rahmen eines SAB Ergänzungsentschädigungen zahlen müssen. Dies gilt sowohl für die Schuldner gesetzlich vorgeschriebener Ergänzungsentschädigungen als auch für die durch ein KAA oder ein individuelles Abkommen festgelegten zusätzlichen Ergänzungsentschädigungen.
BETROFFENE ARBEITNEHMER
Die Bestimmungen dieses Sonderbeitrags gelten für alle Arbeitnehmer im SAB.
Sind ausgeschlossen:
- ausländische Arbeitnehmer, die in Belgien beschäftigt waren, ihr Recht auf die Ergänzungsentschädigung geltend machen, unter der Bedingung, dass sie Arbeitslosengeld kraft der Gesetzgebung ihres im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnlands erhalten (KAA Nr. 17 vicies septies, abgeschlossen im Nationalen Arbeitsrat am 17.12.2003).
HÖHE DES ARBEITGEBERBEITRAGS
Der besondere Arbeitgeberbeitrag ist ein Prozentsatz der
monatlichen Bruttobeträge der Ergänzungsentschädigungen.
Das Programmgesetz vom 26.
Dezember 2022 sieht eine vorübergehende Erhöhung der
Beitragssätze für 2023 und
2024 vor. Für die SAB im
kommerziellen Sektor, 's die nach dem 31. März 2010 gestartet
sind und bei denen die Entlassung nach dem 15. Oktober 2009
aber vor dem 1. April 2012 mitgeteilt wurde, gelten ab 1. April
2012 folgende Prozentsätze:
Sektor |
Alter bei Beginn des SAB |
Prozentsatz |
Pauschale in EUR | Prozentsatz 2024 |
Pauschale in EUR |
---|---|---|---|---|---|
anderen |
< 52 |
53,00 % |
55,49% 44,39% 33,29% 22,20% 11,10% |
57,98% 46,39% 34,79% 23,19% 11,60% |
26,50 |
andere während der Periode als in Umstrukturierung anerkannt |
< 52 |
50,00 % |
|
|
26,50 |
andere während der Periode als in Schwierigkeiten anerkannt |
< 52 |
17,50 % |
|
|
8,00 |
Falls die dadurch erhaltenen Beträge kleiner als eine bestimmte Pauschale sind, ist die Pauschale der Betrag, der geschuldet wird.
Anmerkung:
- Der Beitragsprozentsatz und die Mindestpauschale für den kommerziellen Sektor werden nach dem Alter festgelegt, das der Arbeitnehmer bei Beginn des SAB erreicht.
- Auf SAB, die während einer Periode der Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung beginnen, sind während der Anerkennung ermäßigte Beiträge zu zahlen bis einschließlich des Monats, in dem die Anerkennung endet. Der Prozentsatz, der sich nach dem Alter des Arbeitnehmers bei Beendigung der Anerkennung richtet, ist der weiterhin verwendete Prozentsatz.