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Die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Viertagewoche

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen. Zusammengefasst sind dies Arbeitgeber im Privatsektor und autonome öffentliche Unternehmen.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverkürzung und/oder die Viertagewochenregelung für sein gesamtes Personal oder nur für (eine) bestimmte Kategorie(n) von Arbeitnehmern einführen (Beispiel: nur Arbeiter, Mitarbeiter über 45 usw.).

 

Betroffene Arbeitnehmer

Vollzeitarbeitnehmer, die zu einer Arbeitnehmerkategorie gehören, die für unbestimmte Zeit entweder zu einer tatsächlichen Arbeitszeitverkürzung von mindestens einer vollen Arbeitsstunde in der 38-Stunden-Woche oder auf eine Viertagewoche, wie nachstehend festgelegt ist, oder zu beiden übergegangen sind, können für diese Zielgruppenermäßigung in Betracht kommen.

Die Ermäßigung gilt nur, wenn die Einführung der Arbeitszeitverkürzung freiwillig erfolgt. Wechselt ein Arbeitgeber die paritätische Kommission und wird für ihn eine paritätische Kommission zuständig, in der die durchschnittliche Wochenarbeitszeit weniger als in der früheren paritätischen Kommission beträgt, wird die Umstellung auf die neue Arbeitszeit nicht als kollektive Arbeitszeitverkürzung im Sinne dieser Beitragsermäßigung betrachtet.

 

Teilzeitarbeitnehmer, deren Lohn wegen der Einführung der Arbeitszeitverkürzung angepasst werden muss, kommen auch in Betracht, sofern ihre normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 28 Stunden beträgt. Die Bedingung einer durchschnittlichen Mindeststundenzahl pro Woche gilt nur für kollektive Arbeitszeitverkürzungen, die ein Arbeitgeber ab dem 1. November 2023 einführt.

  Dies gilt also nur, wenn der Stundenlohn des absolut teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Vergleich zu einem anderen Arbeitnehmer zwangsläufig erhöht wird. Bei einer nachträglichen Änderung des Arbeitsvertrags endet der zwingende Charakter der Anpassung und eine Zielgruppenermäßigung kann für diesen Arbeitnehmer nicht mehr beantragt werden. Eine Erhöhung oder Verringerung der Leistungsbruchzahl, ein Stellenwechsel, die Verlängerung eines Arbeitsvertrags und die Erneuerung eines Arbeitsvertrags sind alles Elemente, die den zwingenden Charakter der Anpassung aufheben.

  Eine Reihe von Beobachtungen aus der Praxis deutet darauf hin, dass einige Arbeitgeber dieses System missbrauchen, indem sie das System in einem Unternehmen einführen, in dem es im Verhältnis zur Zahl der absoluten Teilzeitbeschäftigten nur sehr wenige Vollzeitbeschäftigte gibt. In einem solchen Fall ist der Beschäftigungseffekt praktisch nicht vorhanden. Wenn in einem solchen Fall die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte ohne Beibehaltung des vollen Lohns eingeführt wird, wird das LSS die Situation genauer prüfen und die Verkürzung möglicherweise ablehnen. Die Absicht ist dann eher, die Lohnsumme unter anderem durch eine Beitragsermäßigung zu reduzieren.

Betrag der Ermäßigung

  Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G2 ab dem Quartal beantragen, das auf das Quartal folgt, in dem die Arbeitszeitverkürzung oder die Vier-Tage-Woche eingeführt wird, und zwar für:

  • 8 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche oder weniger;
  • 12 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche oder weniger;
  • 16 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche oder weniger;
  • 4 Quartale bei der Einführung einer Viertagewochenregelung.

  Mit „Vier-Tage-Woche“ ist Folgendes gemeint: die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit entweder auf vier Arbeitstage pro Woche oder auf fünf Arbeitstage pro Woche, die sich aus drei vollen und zwei halben Arbeitstagen zusammensetzen. Mit „halbem Arbeitstag“ ist Folgendes gemeint: höchstens die Hälfte der Anzahl Arbeitsstunden, die im Arbeitsplan für den längsten der drei ganzen Arbeitstage vorgesehen wird.

Der Arbeitgeber kann ab dem Quartal, das auf das Quartal folgt, in dem die Arbeitszeitverkürzung oder die Vier-Tage-Woche eingeführt wird, eine Verringerung der G2 beanspruchen, und zwar für:

Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G1 für das Quartal beantragen, in dem der Arbeitnehmer sowohl für die Ermäßigung wegen der Einführung der Vier-Tage-Woche als auch für die Kürzung wegen der Einführung einer Arbeitszeitverkürzung in Frage kommt. Die Zielgruppenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeitverkürzung oder die Einführung der Vier-Tage-Woche während des gesamten Quartals beibehalten wurde.

Vollzeitarbeitnehmer, die nach der Einführung der Arbeitszeitverkürzung eingestellt werden, haben auch Anspruch auf diese Ermäßigung, wenn sie zu einer Kategorie gehören, die dafür in Betracht kommt. Das Gleiche gilt für Teilzeitarbeitnehmer, die nach dem Quartal, in dem die Ermäßigung zum ersten Mal gewährt wird, eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Die faktische Situation, auf die sich die Beschäftigungszeile bezieht, ist bestimmend, ob der Arbeitnehmer zur Gruppe gehört, die das Recht auf die Ermäßigung eröffnet, oder nicht.

Eine Zielgruppenermäßigung für Arbeitszeitverkürzung, die einer der drei oben genannten Situationen entspricht, kann einem Arbeitnehmer, der einer genau definierten Gruppe angehört, nur einmal und nur insoweit gewährt werden, als die Arbeitszeitverkürzung mindestens eine volle Stunde beträgt. Auch die Zielgruppenermäßigung Vier-Tage-Woche kann nur einmal für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.

Wenn eine Arbeitszeitverkürzung vor dem 1. Oktober 2003 bereits den Anspruch auf die Ermäßigung „kollektive Arbeitszeitverkürzung nach dem 1. Oktober 2001“ eröffnet hat, kann der Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung für Arbeitszeitverkürzung nicht erneut in Anspruch nehmen. Ebenso kann die Zielgruppenermäßigung für die Vier-Tage-Woche für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht gewährt werden, wenn vor dem 1. Oktober 2003 bereits ein Anspruch auf die Ermäßigung „Vier-Tage-Woche nach dem 1. Oktober 2001“ eröffnet wurde.

Zu erledigende Formalitäten

Arbeitszeit ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, berechnet über einen Zeitraum von einem Jahr, wie sie sich aus dem in der Arbeitsordnung festgelegten Arbeitszeitplan ergibt und gegebenenfalls über einen Zyklus angewendet wird, ohne Berücksichtigung der im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährten Ausgleichsruhetage.

Sowohl die durchschnittliche Anzahl der Stunden vor als auch nach der Einführung der Arbeitszeitverkürzung sollte in einem separaten Bildschirm der Webanwendung oder in einem separaten Funktionsblock mitgeteilt werden.

Im Wesentlichen kann dies also von der durchschnittlichen Stundenzahl der Referenzperson bei der Definition der Beschäftigungslinie abweichen, da hier die Stunden der Ausgleichsruhezeit aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung einbezogen werden. Weitere Erklärungen zur Erklärungsmethode finden Sie in der Diskussion über die „Meldung von Ausgleichsruhezeit“.

Das Datum des Inkrafttretens der Regelung ist ebenfalls mitzuteilen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Einführung der Arbeitszeitverkürzung und der Viertagewoche

Die Beitragsermäßigungen für kollektive Arbeitszeitverkürzung und/oder Viertagewoche werden im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Gesetzliche Arbeitszeit verkürzt auf

Pauschale

Dauer

Ermäßigungscode in der DmfA

Berechnungsgrundlage in der DmfA

Betrag der Ermäßigung in der DmfA

Beginndatum des Anspruchs

Block „Detailangaben Ermäßigung“
(siehe unten)

37 h oder weniger

G2 (400 €)

8 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung)

3500

/

ja

nein

ja

36 h oder weniger
G2 (400 €) 12 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung)
35 h oder weniger
G2 (400 €) 16 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung)
Viertagewoche
G2 (400 €) 4 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung) 3510 /
ja
ja1
nein
Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche
G1 (1000 €) Quartale mit Kumulierung von Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche
3520
/
ja
ja1
ja

1 Das anzugebende Datum ist das Datum der Einführung der Viertagewoche

Block 90250 „Detailangaben Ermäßigung“ (für Arbeitszeitverkürzung 3500 und 3520)

Dieser Block Details muss folgende Angaben umfassen:

  • das Datum des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung (Feld 00143)
  • die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer vor der Einführung (Feld 00147)
  • die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer nach der Einführung (Feld 00148).

Bei Eingabe der DmfA per Internet werden die Ermäßigungen 3500, 3510 und 3520 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert werden.