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Allgemeines

Innerhalb des Monats nach dem Quartal, auf das sich die Meldung bezieht, sendet der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) die Meldung an das LSS:

 1. Quartal
 2. Quartal
 3. Quartal
 4. Quartal
 30. April
 31. Juli
 31. Oktober
 31. Januar

Arbeitgeber, die nur wenige Personen beschäftigen, können die Meldung über das Internet einreichen.

Bei Arbeitgebern, die eine große Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, oder bei Unternehmen, die eine große Anzahl von Meldungen abgeben müssen (Sozialsekretariate, Softwarehäuser usw.), müssen die Meldungen per Dateitransfer erfolgen.

Die Meldung dient dazu, eine korrekte Berechnung der fälligen Beiträge zu belegen. Die Meldung enthält auch einige Daten, die von den die für die Zahlung der Sozialversicherungsleistungen zuständigen Anstalten verwendet werden (Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit, Renten, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienbeihilfe und Jahresurlaub der Arbeitnehmer).

Innerhalb der Verjährungsfrist können Sie noch Änderungen an dieser Meldung vornehmen. Sowohl bei der Einreichung der ursprünglichen Meldung als auch bei der Einreichung einer Änderung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Sie werden auch über die zu zahlenden Beiträge informiert.

Auch das Landesamt für soziale Sicherheit kann die registrierten Meldungen und die Änderungen davon nachprüfen und anpassen. Die Tatsache, dass bereits eine Änderung erstellt wurde oder Sie bereits eine Übersicht über die zu zahlenden Beiträge erhalten haben, ändert nichts daran.