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Sport-/Kulturschecks

Sport-/Kulturschecks entsprechen dem Lohnbegriff, es sei denn, dass sie gleichzeitig alle unten stehenden Bedingungen erfüllen.

Sport-/Kulturschecks, die als Ersatz für oder zur Umsetzung von Lohn, Prämien, Sachvorteilen oder anderen Vorteilen gewährt werden, für die eventuell Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden, entsprechen jedoch stets dem Lohnbegriff.     

Kollektives Arbeitsabkommen

Die Gewährung von Sport-/Kulturschecks muss in einem KAA enthalten sein, das auf Sektor- oder Unternehmensebene abgeschlossen wurde, oder in einem individuellen Vertrag festgelegt sein, sofern der Arbeitgeber die Schecks allen Arbeitnehmern oder einer Kategorie von Arbeitnehmern gewährt. 

Alle Schecks, die ohne KAA oder individuellen Vertrag oder kraft eines KAA oder individuellen Vertrags gewährt wurden, die den folgenden Punkten nicht entsprechen, werden als Lohn betrachtet.

Auf den Namen des Arbeitnehmers

Die Sport-/Kulturschecks werden auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die betreffende Gewährung und die Angaben, die sich darauf beziehen (Anzahl der Sport-/Kulturschecks, Bruttobetrag der Sport-/Kulturschecks abzüglich des Arbeitnehmeranteils) auf der individuellen Rechnung des Arbeitnehmers gemäß den Regeln über das Führen von Sozialdokumenten vermerkt sind.

Gültigkeitsdauer

Auf dem Sport-/ Kulturscheck in Papierform ist eindeutig vermerkt, dass seine Gültigkeit auf 15 Monate begrenzt ist, und zwar ab dem Datum seiner Aushändigung an den Arbeitnehmer (= Moment, in dem der Arbeitnehmer die Gutscheine mit einer Gültigkeit von 15 Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Gutscheine ausgestellt wurden, erhält), und dass er nur akzeptiert werden kann:

  • von den Akteuren, die kulturelle Aktivitäten organisieren, die zu den in Artikel 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 gemeinten Angelegenheiten gehören und durch die zuständige Stelle anerkannt, genehmigt oder bezuschusst wurden, oder
  • von Sportvereinen, für die ein Verband besteht, der von den Gemeinschaften anerkannt oder bezuschusst wird, oder die zu einem der nationalen Sportverbände gehören.   

Die Gültigkeit von Sport-/ Kulturschecks in elektronischer Form ist ebenfalls auf 15 Monate ab dem Zeitpunkt begrenzt, an dem der elektronische Sport-/Kulturgutschein auf dem Sport-/Kulturgutscheinkonto verbucht wird, und kann ebenfalls nur von den oben genannten Kulturveranstaltern und Sportverbänden akzeptiert werden.

Die vor dem 1. Juli 2024 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen ausgestellten Sport-/ Kulturschecks behalten ihre Gültigkeit bis zum 30. September 2024.

 

Reaktivierungsverfahren

Innerhalb von 3 Monaten nach dem Verfallsdatum der jeweiligen Schecks kann der Arbeitnehmer beim Aussteller der Schecks einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung stellen. Der erste Antrag ist unabhängig von der Anzahl der Schecks kostenlos. Reaktivierte Schecks haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Bei späteren Anträgen kann vom Arbeitnehmer unabhängig von der Anzahl der Schecks ein Beitrag von bis zu 5 EUR verlangt werden.

Die Möglichkeit der Reaktivierung gilt auch für vor dem 1. Juli 2024 ausgestellte und zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sport-/Kulturschecks.

Anerkannter Aussteller

Sport-/Kulturschecks in elektronischer Form können nur von einem Aussteller zur Verfügung gestellt werden, der gemeinsam vom Minister der Sozialen Angelegenheiten, dem Minister der Beschäftigung, dem für Selbstständigen zuständigen Minister und dem Minister der Wirtschaft anerkannt wird.

Elektronische Sport-/Kulturschecks, die von einem Aussteller herausgegeben wurden, dessen Zulassung widerrufen wurde oder abläuft, gelten bis zum Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer. 

Umtausch in Geld

Die Sport-/Kulturschecks können weder ganz noch teilweise gegen Geld umgetauscht werden.

Betrag

Der Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber gewährten Sport-/Kulturschecks darf pro Arbeitnehmer und Jahr nicht mehr als 100,00 EUR betragen.

Öffentlicher Sektor

Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor können für ihre Beamten (sowohl für vertragliche, als auch statutarische Beamte) unter denselben Bedingungen wie Arbeitgeber, die unter das Gesetz vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsverträge und paritätischen Kommissionen fallen, unter denselben Zuweisungsbedingungen Sport-/Kulturschecks sozialversicherungsbefreit anwenden.