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Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer

Dimona ‚EXT‘

Eine der Besonderheiten der Gelegenheitsarbeit im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft und im Gartenbau ist die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese werden anhand günstiger Pauschalen und nicht auf Basis realer Löhne berechnet, was eine Reihe spezifischer Regeln mit sich bringt. Manche dieser Regeln sind sektorbezogen, andere gelten allgemein.

Im Gegensatz zu Gelegenheitsarbeitern im Gastgewerbe sowie in der Landwirtschaft und im Gartenbau gibt es keine spezifische Berechnung der Pauschalen für Bestattungsunternehmen. Die Beiträge werden über die normalen Löhne berechnet.

 

Hotels und Gaststättengewerbe

a) Anwendungsbereich

  • Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder mit einem Vertrag für eine bestimmte Arbeit für eine maximale Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei ein und demselben Arbeitgeber, der unter die Paritätische Kommission für das Gastgewerbe (PK 302) fällt, eingestellt werden;
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Aushilfsarbeit (PK 322) fällt, für eine Beschäftigung im Sinne des vorausgehenden Punktes bei einem Benutzer aus dem Gastgewerbe; man beachte, dass Unternehmen für Aushilfsarbeit für Gelegenheitsarbeitnehmer im Gastgewerbe auch die Unternehmensnummer der Paritätischen Kommission des Benutzers angeben müssen, sodass diese Tage abgezogen werden können vom Kontingent Gelegenheitsarbeitnehmer des Benutzers

Gelegenheitsarbeitnehmer, die an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, werden als normale Arbeitnehmer betrachtet und sind für die gesamte Beschäftigung als ,OTH' anzugeben.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist zunächst im Gastgewerbe mit einem Vertrag über 2 Tage (3. und 4. Mai) beschäftigt und wird mit der Art Arbeitnehmer ,EXT' (Gelegenheitsarbeitnehmer) angegeben. Wenn der Arbeitgeber ihn am darauffolgenden Tag noch beschäftigt, muss er die ursprüngliche Dimona-,EXT‘ annullieren und eine neue Dimona-Meldung mit ,OTH‘ als Art des Arbeitnehmers und dem 1. Tag der Beschäftigung (3. Mai) als Anfangsdatum und dem letzten Tag der Beschäftigungsperiode (5. Mai) als Enddatum vornehmen.

 

b) Meldung

Die Arbeitnehmer sind pro Tag mit folgenden Angaben zu melden:

  • entweder die Beginn- und Enduhrzeit der Leistungen – mit einer Mindestdauer von 2 Stunden (= Dimona-Stunden);
  • oder die Anfangsuhrzeit der Leistungen (= Dimona-Tag)

Wenn der Arbeitnehmer mit einem Dimona-Tag angegeben wird, müssen die Beiträge auf Basis einer Leistung von 6 Stunden berechnet werden (auch wenn der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 6 Stunden gearbeitet hat). Die Wahl zwischen Dimona-Stunden und Dimona-Tag wirkt sich daher nicht auf die Berechnung der Beiträge aus. Die sozialen Rechte werden dagegen auf Basis der Anzahl tatsächlich geleisteter Stunden berechnet, die in der DmfA angegeben werden.

 

 

Die Art der Meldung kann von Tag zu Tag variieren.

 

 

  Wenn Sie einen Arbeitnehmer unter Verwendung von Dimona-Stunden oder -Tagen anmelden und vor Beginn der Leistungen feststellen, dass Sie das andere System hätten wählen sollen, kann die Situation immer noch berichtigt werden, indem Sie die Meldung sofort annullieren und eine neue Meldung unter Verwendung des anderen Systems vor Beginn der Leistungen abgeben.

 

Wenn Sie Ihren Fehler erst nach Beginn der Leistungen bemerken, kann die Dimona nicht mehr geändert werden. In der DmfA muss zur Berechnung der Beiträge die Funktionsnummer angegeben werden, die der in Dimona getroffenen Wahl entspricht. Das heißt, Funktionsnummer 94 für einen Dimona-Tag und Funktionsnummer 95 für eine Dimona-Stunde. Für die Berechnung der sozialen Rechte müssen immer die tatsächlichen Arbeitsstunden gemeldet werden, unabhängig von der gewählten Meldeart.

 

 

 

Landwirtschaft und Gartenbau

a) Anwendungsbereich

  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen (PK 145) fällt, mit Ausnahme des Sektors Anlage und Pflege von Parks und Gärten; sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 100 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
  • Handarbeiter, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter die Paritätische Kommission für Landwirtschaft (PK 144) fällt, sofern der Arbeitnehmer nur auf den eigenen Grundstücken des Arbeitgebers beschäftigt wird: Sie dürfen zusammengerechnet nicht mehr als 50 Tage pro Jahr bei mehreren Arbeitgebern des Sektors arbeiten;
    • In einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Haltung von Milchvieh ist und das dem NACE-Code 01.410 unterliegt, handelt es sich bis zu 100 Halbtage für Melken, Füttern, Pflege der Tiere und Reinigung des Stalls.
      • ein Halbtag ist ein Zeitraum von 4 Stunden zwischen Mitternacht und 12 Uhr mittags oder zwischen 12 Uhr mittags und Mitternacht; wird die Anzahl der Stunden überschritten oder überschneiden sich 2 Zeiträume, werden diese als 2 Halbtage gezählt.
      • Für 1 Kalendertag sind mehrere Dimonas möglich. 
  • Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für Zeitarbeit angehört (PC 322),
    • was den Gartenbausektor anbelangt, nicht mehr als 65 Tage im Jahr arbeiten und
    • was den landwirtschaftlichen Sektor angeht, für die Beschäftigung auf dem eigenen Land de Nutzers, nicht mehr als 30 Tage pro Jahr arbeiten.

 

b) Meldung

 

 

c) Meldung

  Der Beginn der Leistungen und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

 

Bestattungsunternehmen

c) Multi-Dimona

  • Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der dem Paritätischen Komitee für Bestattungsunternehmen (PK 320) angehört, die als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt sind.
  • Es handelt sich um Arbeitnehmer, die anlässlich eines Todesfalls gelegentlich mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder für eine klar definierte Tätigkeit eingestellt werden:
    • Botengänge, Transport, Aufbahrung, Aufbahrung in einer Leichenhalle, Empfang im Bestattungsinstitut und/oder Hilfe beim Leichenschmaus,
    • den Sarg mit den sterblichen Überresten oder die Urne mit der Asche des Verstorbenen tragen und in den (zeremoniellen) Wagen stellen, die Angehörigen begleiten und/oder den (zeremoniellen) Wagen fahren und sauber halten.
    • Vorbereitung von Nachrufdrucken für den Versand: Falten, Einlegen von Umschlägen
    • kleinere Arbeiten auf dem Friedhof durchführen, wie das Anbringen oder Entfernen von Zubehör
    • Durchführung kleinerer, nicht regelmäßiger Wartungsarbeiten in und an Gebäuden im Rahmen von Besuchen und Feierlichkeiten.
  • Leiharbeitnehmer sind nicht betroffen.

a) Anwendungsbereich

 

 

b) Dimona-Meldung

Der Beginn der Leistungen und die (voraussichtliche) Endzeit müssen mitgeteilt werden.

 

„Vollzeitbeschäftigte“ werden nur nach Tagen angegeben. Bei einer „Vollzeit“-Beschäftigung, die nicht die übliche tägliche Dauer pro Tag erreicht, muss in der DmfA auch der Status „LP“ angegeben werden, damit die Stunden gemeldet werden können (wie bei einer normalen Vollzeitbeschäftigung mit einem kurzfristigen Vertrag).

 

 

 

Gemeinsame Bestimmungen

a) DmfA-Meldung

 

 

b) Absolute Bedingung

Eine korrekte und rechtzeitige Dimona-Meldung ist erforderlich, um eine Beitragsberechnung für vorteilhafte Pauschalbeträge vornehmen zu können.

Ausnahme - über zwei Tage verteilte Leistungen

 

Eine korrekte und rechtzeitige Dimona-Meldung ist erforderlich, um eine Beitragsberechnung für vorteilhafte Pauschalbeträge vornehmen zu können.

  • Datum und Uhrzeit in Dienst: 11. April um 22:00 Uhr
  • Datum und Uhrzeit außer Dienst:12. April um 02:00 Uhr

Erstrecken sich die Leistungen des Gelegenheitsarbeitnehmers über zwei Kalendertage, so kann es sein, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit wegen der Fortsetzung der Leistungen nach Mitternacht voneinander abweichen. In diesem Fall sollten die „tatsächlichen“ Daten und Stunden mitgeteilt werden. Der Grundsatz der Leistungseinheit, der für ein Dimona OUT bei einer klassischen Dimona gilt, gilt nicht für das spezifische System von Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer.

b) Meldung pro Beschäftigung und Tag

  • Wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen vor oder nach der ursprünglich gemeldeten Anfangszeit aufnimmt, muss die Anfangszeit spätestens zu dem Zeitpunkt geändert werden, an dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt.

c) Änderung der Anfangsuhrzeit

  • Wenn eine Leistung früher als ursprünglich gemeldet beendet wurde, hat der Arbeitgeber bis Mitternacht nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende Zeit, die tatsächliche Endzeit der Leistung zu übermitteln.
  • Wenn die Leistung später als ursprünglich gemeldet beendet wird, hat der Arbeitgeber eine Frist von 8 Stunden nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende, um die richtige (spätere) Endzeit zu melden. Falls die ursprüngliche Endzeit zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr vorgesehen war, hat der Arbeitgeber dennoch bis 8 Uhr am Morgen danach Zeit, um die richtige Endzeit zu übermitteln.

 

d) Änderung der Enduhrzeit

  • Wenn die Beschäftigung an einem früheren Tag als ursprünglich angegeben erfolgt, muss das Datum geändert werden.
  • Wenn das tatsächliche Datum zeitlich nach dem ursprünglich gemeldeten Datum liegt, muss die ursprüngliche Meldung annulliert und eine neue Meldung mit dem neuen Datum vorgenommen werden.
  • Wenn eine Meldung eingereicht wurde, aber keine Leistungen erbracht wurden, ist die entsprechende Meldung spätestens um Mitternacht des Kalendertags der Meldung zu löschen.