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Sanfter Übergang

 

 

Um die Arbeitsbelastung älterer Arbeitnehmer im Alter von mindestens 58 Jahren zu verringern, wird eine beitragsfreie Prämie eingeführt, die den finanziellen Verlust (teilweise) ausgleicht, wenn der Arbeitnehmer auf einen weniger belastenden Arbeitsplatz wechselt.

 

Es geht um:

  • Maßnahmen im Rahmen der Umwandlung von Schicht- und Nachtarbeit
  • Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitsbelastung (Funktionsänderung…)
  • Übergang von einer Beschäftigung in Vollzeit zu einer 4/5 Beschäftigung (ab dem 60. Lebensjahr).

Voraussetzungen:

  • die Maßnahme muss eine Einkommensverringerung zur Folge haben
  • der Arbeitnehmer muss ein Arbeitsverhältnis von wenigstens 4/5 des effektiven Beschäftigungsbruchs (Q/S) behalten
  • der Entschädigungsbetrag darf nicht höher sein als die Lohneinbußen und nicht zur Folge haben, dass der Nettolohn des Arbeitnehmers höher ausfällt als vor der Verringerung der Arbeitsbelastung.

Formale Verpflichtungen:

  • die Entschädigung wird durch einen KAA innerhalb eines paritätischen Organs festgelegt; andernfalls kann die Zuteilung auf Unternehmensebene durch einen Betriebs-KAA oder eine Änderung der Arbeitsordnung oder auf Arbeitnehmerebene durch eine individuelle schriftliche Vereinbarung geregelt werden
  • ein Branchen-KAA beschränkt eine gleichwertige oder vorteilhaftere Regelung auf Unternehmensebene nicht, sodass ein Unternehmens-KAA für das System des sanften Übergangs in den Branchen, in denen ein Branchen-KAA besteht, in Betracht kommen kann
  • im KAA oder der Änderung der Arbeitsordnung ist ausdrücklich festgelegt, welche Maßnahmen im Rahmen der Umstellung von Schicht- und Nachtarbeit oder der Arbeitsentlastung Gegenstand dieser Entschädigung sind; ist die Zuteilung in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung festgelegt, muss auch die Maßnahme, die Gegenstand der Zuteilung dieser Entschädigung ist, ausdrücklich angegeben werden
  • die Entschädigung wird von einem Fonds für Existenzsicherung oder vom Arbeitgeber gezahlt
  • der KAA, die Änderung der Arbeitsordnung oder die individuelle schriftliche Vereinbarung erfolgte für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in den Gültigkeitsbereich des KAA Nr. 104 (über die Ausführung eines Beschäftigungsplans für ältere Arbeitnehmer) fallen, unter Anwendung des KAA Nr. 104
  • die Entschädigung wird anhand des geltenden Indexierungsmechanismus im Unternehmen indexiert und auf den höheren Eurobetrag aufgerundet.

DmfA:

Der Arbeitgeber gibt in der DmfA-Zone „Laufbahnmaßnahme“ an, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der einen beitragsfreien „Sanften Übergang“ hat.