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Jugendliche mit einem Arbeitsvertrag

Jugendliche (< 19 Jahre) können während der Periode der teilweisen Schulpflicht mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Sie werden der Regelung der Alters- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeitnehmer entzogen. 

Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können unter bestimmten Voraussetzungen (leichte) Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrags verrichten. Der Königliche Erlass vom 19. April 2026 legt fest, welche Tätigkeiten berücksichtigt werden. Weitere Informationen zu den Bedingungen und eine Übersicht über die Aktivitäten finden Sie auf dieser Webseite des FÖD BASK. 

Diese beschränkte Versicherungspflicht der Jugendlichen wird bis einschließlich 31. Dezember des Kalenderjahres angewandt, in dem sie 18 Jahre alt werden. Ab dem darauffolgenden Jahr (= Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt werden) sind die Jugendlichen voll beitragspflichtig.

Jugendliche (< 19 Jahre) können mit einem Ausbildungsvertrag beschäftigt werden. Wenn alle sechs Kriterien für die alternierende Ausbildung erfüllt sind, werden sie als Lehrling betrachtet.