Regulierung Kündigung öffentlicher Sektor
Kraft gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit ist die Anwendung des Gesetzes für einige Personen auf bestimmte Regelungen der sozialen Sicherheit begrenzt. Diese Personen haben deshalb allgemein keinen Anspruch auf die Vorteile der Systeme, für die weder ihr Arbeitgeber noch sie selbst Beiträge bezahlen. Dies betrifft vor allem statutarisches Personal im öffentlichen Sektor (im weiten Sinne des Wortes) und statutarisches Lehrpersonal.
Eine Sonderregelung sieht jedoch vor, dass diese Personen im Falle einer Kündigung unter bestimmten Bedingungen dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen im Rahmen der obligatorischen Kranken- und Invalidenversicherung haben.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von statutarischen Beamten (Entlassung) aufgrund medizinischer Untauglichkeit ist neben dem (unveränderten) Regularisierungsbeitrag zur Arbeitslosenversicherung ein angepasster Regularisierungsbeitrag für Gesundheitspflege und Leistungen, Sektor „Leistungen“, zu entrichten. Es ist eine spezielle Berechnungsmethode vorgesehen, da der ehemalige Beamte in das private System wechselt. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die das Pensionsalter noch nicht erreicht haben und noch keinen Anspruch auf eine Ruhestandspension haben.
Betroffene Arbeitgeber
Die betroffenen Arbeitgeber sind im Wesentlichen Verwaltungen und öffentlich-rechtliche Anstalten. Bestimmte andere Arbeitgeberkategorien werden für nachstehende Bestimmungen Verwaltungen gleichgesetzt.
Einige dieser Arbeitgeber beschäftigen Personal, das durch eine andere Behörde gemeldet wird (PersoPoint für statutarische Beamte der FÖD, Gemeinschaften für statutarische Lehrkräfte usw.). Die Regulierung für entlassene Personalmitglieder wird stets durch ihren Arbeitgeber vorgenommen.
Betroffene Arbeitnehmer
Diese Reglementierung gilt für die statutarischen Personalmitglieder:
- deren Arbeitsverhältnis in einer Behörde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Anstalt beendet wird, weil es einseitig durch die Behörde aufgelöst wird oder weil die Ernennungsurkunde für nichtig erklärt, widerrufen, aufgehoben oder nicht verlängert wird und die,
- aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses, im Zusammenhang mit der Sozialversicherung nicht durch die Regelungen für Arbeitslosigkeit und Kranken- und Invalidenversicherung (Sektor Entschädigungen) gedeckt sind.
Außerdem werden folgende Arbeitnehmer Personen gleichgesetzt, die in einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt beschäftigt werden:
- Personal in Bildungsanstalten, deren Schulträger natürliche Personen oder privatrechtliche juristische Personen sind, sofern sie eine Gehaltszulage oder ein Gehalt von einer Gemeinschaft oder einer Gemeinschaftskommission erhalten;
- Mitglieder des akademischen Personals der Universitäten, die durch natürliche Personen oder privatrechtliche juristische Personen gegründet wurden und durch eine Gemeinschaft zugelassen wurden;
- Personal der durch natürliche Personen oder privatrechtliche juristische Personen gegründeten Schul- und Berufsberatungsdienste, der psycho-medizinisch-sozialen Zentren und pädagogischen Betreuungsdienste, sofern sie eine Gehaltszulage oder ein Gehalt von einer Gemeinschaft oder einer Gemeinschaftskommission erhalten;
- Diener der katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen und jüdischen Kirche, islamische Imame und Vertreter des zentralen Freigeistigen Rates und Militärseelsorger, Berater des Kultes und moralische Berater in Gefängnissen;
- der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, seine Stellvertreter sowie ständige Vorsitzende und Beisitzer des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge;
- Mitglieder des Ombudsdienstes autonomer öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
- der Generalberater und stellvertretende Generalberater der Dienststelle für Kriminalpolitik;
- der Ständige Sekretär für Vorbeugungspolitik und stellvertretende Sekretäre.
Folgende Personen sind jedoch nicht betroffen:
- Personen, die das Arbeitsverhältnis in einer Behörde nur neben einer anderen Aktivität ausüben, für die sie den Arbeits- und Arbeitslosenregelungen sowie den Regelungen bezüglich der Kranken- und Invalidenversicherung, Sektor Entschädigungen, unterliegen;
- die das pensionsberechtigte Alter erreicht haben oder die mit sofortigem Pensionsanspruch entlassen werden;
- die aus eigener Initiative kündigen;
- in der Armee beschäftigte Personen.
Für bestimmte Soldaten der Armee, die ins Zivilleben zurückkehren, gilt ein gleiches System, allerdings auf der Basis einer anderen gesetzlichen Bestimmung.
Die soziale Deckung dieser Personen muss nur reguliert werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses, entweder:
- die Eigenschaft eines Arbeitnehmers erhalten haben, der dem Gesetz zur Sozialen Sicherheit für Lohnarbeiter, Bergarbeiter oder Seeleute der Handelsmarine unterliegt;
- sich als Arbeitssuchende bei einem subregionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet haben;
- beweisen, dass sie gemäß dem Kranken- und Invaliditätsgesetz arbeitsunfähig oder in Mutterschaftsurlaub waren.
Regularisierungsbeitrag zur Arbeitslosenversicherung und Regularisierungsbeitrag für Gesundheitspflege sowie Leistungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Kündigung aus anderen Gründen als medizinischer Untauglichkeit
Die Regularisierung erfolgt durch Einzahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der KIV-Regelung an das LSS. Diese Beiträge, die anhand des letzten Aktivgehalts berechnet werden, müssen der erforderliche Zeitraum decken, sodass der Beteiligte die sozialen Vorteile beider Regelungen genießen kann, nämlich:
- für die Regelung der KIV, Sektor Entschädigungen: 12 Monate;
- für das System der Arbeitslosigkeit: je nach Alter, die
Anzahl der erforderlichen Arbeitstage (bei sechs Arbeitstagen
pro Woche), um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
- Ab dem 1. März 2026 muss ein Vollzeit-Arbeitnehmer für den Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Alter eine Wartezeit von 312 Arbeitstagen absolvieren, und der abzudeckende Regularisierungszeitraum beträgt ebenfalls 312 Arbeitstage (Gesetz vom 18. Juli 2025 – BS vom 29. Juli 2025). Beachten Sie bitte Folgendes: Die zu berücksichtigenden Zeiträume (für jedes der beiden Systeme) dürfen auf keinen Fall die Dauer des Arbeitsverhältnisses überschreiten.
Als Beitragsprozentsätze werden diejenigen des Quartals angewandt, in dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Beiträge für die Arbeitslosenregelung werden auf 2,33 % (1,46 + 0,87) festgelegt. Für die KIV, Sektor Entschädigungen, betragen sie 3,50 % (1,15 + 2,35).
Beispiel
Ein festangestellter Beamter einer gemeinnützigen Einrichtung wird am 1. Februar 2017 entlassen. Er ist 31 Jahre alt und sein monatliches Bruttogehalt beträgt 2.225,00 EUR. Innerhalb von 30 Tagen lässt er sich als Arbeitssuchender registrieren und beantragt Arbeitslosengeld. Seine soziale Situation wird über die Einzahlung der folgenden Beiträge reguliert:
- 12 Monate Beiträge für die Kranken- und
Invalidenversicherung, nur für den Sektor Leistungen,
oder:
(12 x 2.225,00 EUR) x 3,50 % = 934,50 EUR; - 12 Monate Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung,
oder:
(12 x 2.225,00 EUR) x 2,33 % = 622,11 EUR.
Arbeitnehmerbeiträge werden grundsätzlich durch den Arbeitgeber geschuldet. Wenn jedoch, kraft des auf den Beschäftigten anwendbaren Statuts, das Auflösen des Arbeitsverhältnisses zur Bezahlung einer Prämie, Zulage oder Entlassungsentschädigung oder zu einer einzuhaltenden Kündigungsfrist führt, werden die Arbeitnehmerbeiträge nur durch den Arbeitgeber geschuldet, sofern sie Beiträge überschreiten, die von den Beträgen einbehalten werden können, welche auf die Gehälter gewährt wurden, die in der etwaigen Kündigungsfrist gezahlt wurden.
Bemerkungen:
- Das letzte Aktivgehalt ist das Gehalt des Betroffenen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es setzt sich zusammen aus dem tariflichen Gehalt zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Zulagen oder Vergütungen, die sich auf den jeweiligen Monat beziehen (keine Jahresendprämie) Falls erforderlich, wird dieses Gehalt an das Gehalt einer Vollzeitstelle angepasst.
- Die zu berücksichtigenden Zeiträume (für jedes der beiden
Systeme) dürfen auf keinen Fall die Dauer des
Arbeitsverhältnisses überschreiten. Wenn hinsichtlich der
Regelung für die Kranken- und Invalidenversicherung das
Arbeitsverhältnis keine 12 Monate dauert und dieses im Laufe
eines Kalendermonats aufgelöst wird, wird die
Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Beiträge zur Kranken-
und Invalidenversicherung wie folgt berechnet:
(monatliches Gehalt x Anzahl der Kalendertage)/30 - Wenn die Entscheidung, die das Arbeitsverhältnis beendete, für nichtig erklärt oder widerrufen wird, wird das LSS nur die Arbeitnehmerbeiträge demjenigen zurückerstatten, der sie eingezahlt hatte. In diesem Fall werden die Arbeitgeberbeiträge zurückerstattet.
Regularisierungsbeitrag für Gesundheitspflege sowie Leistungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Kündigung wegen medizinischer Untauglichkeit
Infolge der Abschaffung der Pension wegen gesundheitlicher Untauglichkeit für statutarische Beamte ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von statutarischen Beamten (Entlassung) aufgrund gesundheitlicher Untauglichkeit eine spezifische Berechnungsmethode für den besonderen Regularisierungsbeitrag für Gesundheitspflege und Leistungen, Sektor „Leistungen“ vorgesehen. Der ehemalige Beamte wechselt dann nämlich in das private System. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls zu entrichten, an der Berechnungsweise ändert sich jedoch nichts. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die, wenn sie das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, noch keinen Anspruch auf eine Ruhestandspension haben.
Neben den vorab erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen, die notwendig sind, um eine Beendigung des Dienstverhältnisses wegen gesundheitlicher Untauglichkeit vornehmen zu können (das Gesetz spricht von einer „Versetzung in den Ruhestand“ – Gesetz vom 30. Mai 2026 – BS vom 1. Juni 2026), muss der Arbeitgeber zudem einen erheblich höheren finanziellen Aufwand betreiben. Es handelt sich nämlich um Arbeitnehmer, die möglicherweise erheblich länger auf Leistungen angewiesen wären, was angesichts des derzeitigen Regularisierungsbeitrags zur Gesundheitspflege und der Leistungen bei einer klassischen Beendigung des statutarischen Arbeitsverhältnisses eine zu große Belastung für das private System der Gesundheitspflege und der Leistungen darstellen würde.
Um dem Rechnung zu tragen und die Arbeitgeber zur Verantwortung zu ziehen:
- wurde ein Verfahren ausgearbeitet, wonach der Arbeitgeber zunächst die erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen ergreifen und diese auch nachweisen muss, bevor er die Beendigung des Dienstverhältnisses vornehmen kann.
- werden für die Berechnung des Regularisierungsbeitrags die Monate bis zum Pensionsalter berücksichtigt (und sind somit nicht auf 12 Monate beschränkt)
- wird ein Koeffizient (Verantwortungskoeffizient) hinzugefügt, der von der Anzahl der Monate bis zum Pensionsalter abhängt.
Berechnung des Beitrags
Der Beitrag, der zu entrichten ist, um Anspruch auf die private Gesundheitspflege und Leistungen, Sektor Leistungen zu haben, wird für den folgenden Zeitraum berechnet: Anzahl der vollen Kalendermonate zwischen dem Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bedienstete das 66. Lebensjahr vollendet, bzw. das 67. Lebensjahr für Bedienstete, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind. Dieser Zeitraum darf keinesfalls kürzer als 12 Monate sein.
Der Gesamtbetrag der fälligen Beiträge wird mit dem folgenden Koeffizienten (δ = Delta) multipliziert:
- 1,5, wenn die Anzahl der vollen Kalendermonate weniger als 120 beträgt;
- 1,6, wenn die Anzahl der vollen Kalendermonate 120 oder mehr, aber weniger als 240 beträgt;
- 1,7, wenn die Anzahl der vollen Kalendermonate 240 oder mehr beträgt.
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:
- Beitrag für Gesundheitspflege und Leistungen = W x
(a + b) x δ, wobei
- W = Letztes Aktivgehalt
- a = % Arbeitgeberbeitrag für Gesundheitspflege und Leistungen, Sektor „Leistungen“ (2,35 %)
- b = % Arbeitnehmerbeitrag für Gesundheitspflege und Leistungen, Sektor „Leistungen“ (1,15 %)
- δ = (Verantwortungs-)Koeffizient
Der Gesamtbetrag der geschuldeten Beiträge, berechnet nach der oben genannten Formel, darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der 24 Monaten der maximalen täglichen Invaliditätsleistung am 1. Januar des Jahres entspricht, in dem das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, gewährt an den Anspruchsberechtigten, der als Arbeitnehmer ohne unterhaltsberechtigte Personen gilt, denen aufgrund des Verlusts jeglichen Einkommens im Sinne von Titel IV des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Gesundheitspflege und Leistungen, koordiniert am 14. Juli 1994, eine höhere Leistung gewährt werden kann. Für eine Beendigung im Jahr 2026 ergibt das: (24 x (26 x 100,72 EUR)) = 62.849,28 EUR.
Bemerkungen
- Das letzte Aktivgehalt ist das Gehalt des Betroffenen zum
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es setzt
sich zusammen aus dem tariflichen Gehalt zuzüglich der
sozialversicherungsbeiträge, Zulagen oder Vergütungen, die
sich auf den jeweiligen Monat beziehen (keine
Jahresendprämie) Falls erforderlich, wird dieses Gehalt an
das Gehalt einer Vollzeitstelle angepasst.
- Unter „Vollzeitstelle“ ist die Stelle zu verstehen, in die der Beamte ernannt wurde
- Es handelt sich um das Gehalt, das die Person auf Vollzeitbasis erhalten hätte, wenn sie im Monat der Beendigung tatsächlich gearbeitet hätte.
- Der Arbeitgeber muss die von ihm geschuldeten Beiträge in dem Quartal melden, in dem das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters endet.
- Die Arbeitnehmerbeiträge werden grundsätzlich durch den Arbeitgeber geschuldet. Wenn jedoch, kraft des auf den Beschäftigten anwendbaren Statuts, das Auflösen des Arbeitsverhältnisses zur Bezahlung einer Prämie, Zulage oder Entlassungsentschädigung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu einer einzuhaltenden Kündigungsfrist führt, werden die Arbeitnehmerbeiträge nur durch den Arbeitgeber geschuldet, sofern sie Beiträge überschreiten, die von den Beträgen einbehalten werden können, welche auf die Gehälter gewährt wurden, die in der etwaigen Kündigungsfrist gezahlt wurden.
- Die Berechnung des Regularisierungsbeitrags für Gesundheitspflege und Leistungen, Sektor „Leistungen“, für statutarische Beamte, deren Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als medizinischer Untauglichkeit beendet wurde, bleibt unverändert.
Übergangsmaßnahmen
Die bisherigen Berechnungsmodalitäten gelten weiterhin für Mitarbeiter, bei denen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Spätestens am 27. März 2026 wurde bei der zuständigen medizinischen Stelle ein zulässiger Antrag auf medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestellt.
-
Ein zulässiger Antrag ist ein Antrag, der von der zuständigen medizinischen Stelle als vollständig angesehen wurde und dem ein ausführlicher medizinischer Bericht gemäß Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2024 zur Regelung des Verfahren zur medizinischen Bewertung der Arbeitsfähigkeit von Beamten bestimmter Behörden durch die Verwaltung der medizinischen Expertise beigefügt war.
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- Die zuständige medizinische Stelle hat spätestens am 31. Dezember 2026 die endgültige körperliche Untauglichkeit offiziell festgestellt.
Zu erledigende Formalitäten
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss unverzüglich eine Dimona-OUT-Meldung erfolgen. Es wurden einige Änderungen am Meldeblock „90005 – Beitrag für entlassene statutarische Arbeitnehmer” vorgenommen, die in das „Glossar“ aufgenommen wurden.
Arbeitgeber, die bei dieser Regulierung Probleme haben, können das LSS bitten, die Berechnung an ihrer Stelle vorzunehmen. Dazu müssen sie alle benötigten Informationen erteilen:
- die Nummer des Nationalregisters oder die Bis-Nummer des betreffenden Arbeitnehmers;
- das letzte Dienstgehalt;
- das Alter zum Zeitpunkt der Entlassung;
- das Datum des Dienstantritts und des Beginns der Anstellung;
- das Datum der Entlassung des betreffenden Personalmitglieds.
Am letzten Arbeitstag händigt der Arbeitgeber Folgendes an das betroffene Personalmitglied aus (oder lässt per Einschrieben zustellen):
- alle gemäß Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit erforderlichen Unterlagen,
- einen Kündigungsbescheid,
- einen Bericht mit den Formalitäten, die das entlassene statutarische Personalmitglied erfüllen muss.