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Betriebsfahrzeuge

Der Vorteil der Nutzung eines durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs ist vom Lohnbegriff ausgeschlossen. Auf diesen Vorteil wird jedoch ein Solidaritätsbeitrag zu Lasten des Arbeitgebers geschuldet.

Betroffene Arbeitgeber

Dieser Beitrag wird von allen Arbeitgebern geschuldet, die bestimmten Arbeitnehmern ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, das sie nicht zu Berufszwecken nutzen:

  • sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
  • als auch zu sonstigen privaten Zwecken
  • und für die gemeinsame Beförderung von Arbeitnehmern.

Der Beitrag wird auch geschuldet, wenn die Betriebsfahrzeuge von Personen benutzt werden, die durch das Gesetz vom 27.06.1969 ausgeschlossen sind, aber im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder unter arbeitsvertragähnlichen Bedingungen beschäftigt werden (z. B. Studenten…).

 

Es gilt eine gesetzliche Vermutung, dass von jedem Fahrzeug, das auf den Namen des Arbeitgebers zugelassen wurde oder das Gegenstand eines Miet- oder Leasingvertrags oder eines anderen Nutzungsvertrags ist, einem Arbeitnehmer zu Privatzwecken zur Verfügung steht, es sei denn, dass der Arbeitgeber beweist, dass:

  • die Privatnutzung nur durch eine Person erfolgt, die nicht unter die soziale Sicherheit für Arbeitnehmer fällt (z. B. den Geschäftsführer selbst);
  • das Fahrzeug nur zu Berufszwecken verwendet wird.

Arbeitgeber, die deshalb diesen Sonderbeitrag für bestimmte Fahrzeuge nicht entrichten, werden – wenn das LSS sie dazu um eine Erklärung bittet – nachweisen müssen, dass einer der diesbezüglichen Bedingungen entsprochen wurde.

Bei der Bewertung wird zwischen Nutzfahrzeugen und anderen Fahrzeugen unterschieden:

  • Nutzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Solidaritätsbeitrags fallen, aber vom Finanzamt als Lieferwagen bezeichnet werden. Diese Fahrzeuge werden auf der Grundlage des tatsächlichen Werts des Vorteils und nicht auf der Grundlage des CO2 -Prozentsatzes auf Basis von 6/7 des Katalogwerts besteuert.
  • Normale Fahrzeuge sind alle anderen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (Personenkraftwagen, Autos mit doppeltem Verwendungszweck, Kleinbusse, einmotorige Fahrzeuge/Luxus-Geländewagen):
    • M1 = für die Beförderung von Fahrgästen entworfene und gebaute Fahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz;
    • N1 = für die Beförderung von Gütern bestimmte Fahrzeuge mit einer maximalen Masse von höchstens 3,5 Tonnen.  

Ein Fahrzeug mit Sitzplätzen für Fahrgäste im hinteren Bereich, der sich in einen Laderaum umwandeln lässt, ist nach dieser Einteilung ein normales Fahrzeug (Fahrzeug mit doppeltem Verwendungszweck); ein Fahrzeug mit einem Laderaum hinten ohne Scheiben, mit dem folglich (gesetzlich) keine Fahrgäste befördert werden dürfen, ist ein Nutzfahrzeug.

 

Privatnutzung

Wenn ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug privat genutzt werden kann, wird der Solidaritätsbeitrag ungeachtet der Anzahl der privat gefahrenen Kilometer geschuldet. Eine nur sehr gelegentliche Nutzung, wenn sich z. B. der Arbeitnehmer ein Fahrzeug übers Wochenende ausleiht, um Möbel zu transportieren, und es unmittelbar danach wieder zurückgibt, für nicht zur Berechnung des Beitrags.

Wenn dem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug außerhalb der Arbeitsstunden zur Verfügung steht und der Arbeitgeber behauptet, dass das Fahrzeug nicht zu Privatzwecken verwendet wird, wird das LSS dies nicht ohne Weiteres akzeptieren. Das alleinige Bestehen eines vom Unternehmen erlassenen Verbots der privaten Nutzung von Firmenwagen reicht nicht aus.

Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass für die Nutzung der Betriebsfahrzeuge ein kohärentes System angewendet wird (u. a. unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung der betreffenden Arbeitnehmer u.a.m.), wobei gleichfalls ein etwaiger Missbrauch der Betriebsfahrzeuge kontrolliert wird und die festgestellten Verstöße ausreichend sanktioniert werden. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass – wenn der Arbeitnehmer für eine längere Periode (= mehr als eine Woche) keine Arbeitsleistungen erbringen muss (z. B. Krankheit, Urlaub) – das Fahrzeug in dieser Periode dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen kann.

Bei Nutzfahrzeugen wird die private Nutzung nicht angenommen, kann aber durch die Inspektionsdienste festgestellt werden.

 

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Wenn ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt wird, wird der CO2-Beitrag geschuldet, auch wenn die private Nutzung des Fahrzeugs verboten ist und dieses Verbot tatsächlich beachtet wird.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Nutzfahrzeug werden nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eingestuft. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Fahrten zum Arbeitsplatz oder Betrieb, einer Baustelle oder zum Besuch eines Kunden verwendet… ebenso wenig ist erheblich, dass er das ganze Jahr hindurch morgens zum gleichen Ort fährt und abends von diesem Ort wieder nach Hause zurückkehrt, ohne dass er tagsüber sein Fahrzeug nutzen muss.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind dagegen Fahrten mit einem normalen Fahrzeug zwischen der Wohnung und einem festen Beschäftigungsort. Ein fester Beschäftigungsort erfüllt in diesem Sinne zwei Bedingungen:

  • der Arbeitnehmer erbringt an diesem Ort (sein eigenes Unternehmen, eine Baustelle, ein Kunde…) tatsächlich Leistungen in einem bestimmten Umfang an diesem Ort (sein eigenes Unternehmen, eine Baustelle, ein Kunde...)
    • Ein Techniker, der morgens zu seinem Unternehmen fährt, dort am Vormittag Geräte repariert und sie am Nachmittag bei Kunden installiert, führt Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch, auch wenn er bei Beendigung seiner täglichen Arbeit nicht direkt zum Unternehmen zurückkehrt, sondern vom letzten Kunden direkt nach Hause fährt.
    • Wenn jedoch jemand nur zum Entladen von Gütern zum Unternehmen fährt und dann den ganzen Tag über diese Güter ausliefert und mit diesem Fahrzeug dann nach Hause fährt, handelt es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, da er keine Leistungen in einem bestimmten Umfang im Unternehmen erbringt.
  • das Fahrzeug fährt während des Jahres wenigstens 40 Tage an denselben Ort, ungeachtet dessen, ob diese Tage aufeinander folgen oder nicht; sobald die 40 Tage an einem Ort erreicht sind, wird der Solidaritätsbeitrag für das ganze Jahr geschuldet (gegebenenfalls beschränkt auf die Periode, in der das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, z. B. ein während des Jahres gekauftes Fahrzeug).

 

Kollektive Beförderung

Falls eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in dem hier oben erläuterten Sinn in einer Gruppe erfolgt, wird der Solidaritätsbeitrag geschuldet, außer wenn jede der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es betrifft eine Regelung, auf die sich die Sozialpartner geeinigt haben, in der ein Fahrzeug der Kategorie N1 und M1 genutzt wird. Die Regelung muss Gegenstand eines KAA auf Unternehmens- oder Sektorniveau oder einer sonstigen Regelung darstellen, die zwischen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern vereinbart wurde.
  • Für Fahrzeuge, die zur Kategorie N1 gehören, müssen neben dem Fahrer mindestens zwei andere Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren. Hat das Fahrzeug weniger als drei Sitzplätze oder ist der Raum dem Transport von Personen auf einer einzigen Sitzbank oder lediglich einer Reihe von Sitzplätzen vorbehalten, genügt es, wenn neben dem Fahrer mindestens ein anderer Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke mitfährt.
  • Für Fahrzeuge der Kategorie M1 gilt, dass der Beitrag nicht geschuldet wird, wenn das Fahrzeug, den Sitz des Fahrers nicht mitgerechnet, mindestens 5 Sitzplätze und höchstens 8 Sitzplätze hat. Außerdem müssen neben dem Fahrer normalerweise 3 Arbeitnehmer des Unternehmens während mindestens 80 % der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass das Fahrzeug sonst nicht zu Privatzwecken genutzt wird.

Höhe des Beitrags

Pauschalbetrag auf der Grundlage der CO2-Emissionen

Der Solidaritätsbeitrag für die Nutzung eines Betriebsfahrzeugs zu persönlichen Zwecken oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird als Monatspauschale je Fahrzeug berechnet, das der Arbeitgeber direkt oder indirekt seinem/seinen Arbeitnehmer(n) zur Verfügung stellt. Der pauschale Solidaritätsbeitrag wird geschuldet für die normalen Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst einen Beitrag leistet und unabhängig von der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags.

Dieser monatliche Beitrag, der nicht weniger als 20,83 EUR betragen darf, hängt vom CO2-Emissionsgehalt sowie dem Kraftstofftyp ab und wird wie folgt pauschalmäßig festgestellt (nicht indexierte Beträge):

  • für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9) – 768]: 12 = Beitrag (in EUR)
  • für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9) – 600]: 12 = Beitrag (in EUR)
  • für LPG-, CNG- oder Methangas-Fahrzeuge: [(Y x 9) – 990] : 12 = Beitrag (in EUR)
  • für elektrisch angetriebene Fahrzeuge: 20,83 EUR

wobei Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km entspricht, wie angegeben in der Konformitätsbescheinigung oder im Konformitätsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV).

Für 2024 müssen die Beträge mit 175,21 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.

Vorangegangene Jahre

Für 2021 müssen die Beträge mit 150,84 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2022 müssen die Beträge mit 154,29 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
Für 2023 müssen die Beträge mit 171,64 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.

Dieser Beitrag wird für jeden Firmenwagen fällig, unabhängig davon, ob der Wagen einen ganzen Monat oder nur einen Teil des Monats genutzt wird. Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe des Monats das Fahrzeug und ersetzt das neue Fahrzeug das erste Fahrzeug, so ist das Fahrzeug zu berechnen, das im Laufe des Monats am meisten benutzt wurde. Fährt der Arbeitnehmer mehrere Firmenfahrzeuge und handelt es sich nicht um einen Ersatzwagen, muss für jedes benutzte Fahrzeug ein Beitrag gezahlt werden.

Erhöhung des Solidaritätsbeitrags für Firmenwagen mit CO2-Emissionen

Ab dem 1. Juli 2023 steigt der Solidaritätsbeitrag für Betriebsfahrzeuge, die ab diesem Zeitpunkt gekauft, geleast oder gemietet werden. Der berechnete Solidaritätsbeitrag muss von da an mit einem Multiplikator multipliziert werden. Dieser Multiplikator ist:

  • 2,25 ab 1. Juli 2023
  • 2,75 ab 1. Januar 2025
  • 4,00 ab 1. Januar 2026
  • 5,50 ab 1. Januar 2027.

Beim Kauf eines Firmenwagens ist das Datum der Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Bestellformular oder das Datum des Abschlusses des Leasing- oder Mietvertrags entscheidend. Für Betriebsfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet wurden, gilt weiterhin die Berechnung ohne Multiplikator.

Erhöhung des Mindestbetrags

Ab dem 1. Januar 2025 wird auch der Mindestbetrag erhöht Der Multiplikator sollte nicht auf diesen Mindestbetrag angewendet werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird der nicht indexierte Mindestbetrag wie folgt erhöht (nicht indexierte Mindestbeträge):

  • 23,41 EUR ab 1. Januar 2025
  • 25,99 EUR ab 1. Januar 2026
  • 28,57 EUR ab 1. Januar 2027
  • 31,15 EUR ab 1. Januar 2028

Für Betriebsfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, gemietet oder geleast werden, beträgt der Mindestbetrag weiterhin 20,83 EUR (nicht indexiert).

Außergewöhnliche Übergangssituationen:

  • Ist im Leasing- oder Mietvertrag eine Kaufoption für den Arbeitgeber vorgesehen und wurde der Vertrag vor dem 1. Juli 2023 geschlossen, muss der Multiplikator nach dem Kauf des Nutzfahrzeugs durch den Arbeitgeber nicht angewendet werden, und der Mindestbetrag von 20,83 EUR gilt weiterhin.
  • Selbst wenn der ursprüngliche Vertrag, der vor dem 1. Juli 2023 geschlossen wurde, eine Verlängerung vorsah, sollte der Multiplikator oder die Erhöhung des Mindestbetrags nach der Verlängerung des Vertrags nicht mehr angewendet werden. Dies gilt nur, wenn alle konkreten Durchführungsmodalitäten dieser Verlängerung (einschließlich der Dauer der Verlängerung, der neuen Mietbedingungen, des neuen Optionspreises usw.) in der Verlängerungsoption vorgesehen wurden.
  • Verlängerungen eines Leasing- oder Mietvertrags und Kaufoptionen, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren, gelten als neue Verträge, für die der Multiplikator und der erhöhte Mindestbetrag verwendet werden sollten. 

Beispiel

Ein Arbeitgeber bestellt am 10. Juli 2023 ein Plug-in-Hybrid-Betriebsfahrzeug (Benzin) mit einem CO2 -Ausstoß von 22 Gramm pro Kilometer.Der berechnete Solidaritätsbeitrag für dieses Fahrzeug beträgt -71,47 € im Jahr 2023. Siehe dazu die Formel {[(Y x 9) - 768] : 12} x 171,64/114,08, wobei Y der CO2-Emissionswert in Gramm pro Kilometer ist.

Auf diesen berechneten Solidaritätsbeitrag sollte der Multiplikator 2,25 angewendet werden. Daraus ergibt sich ein Solidaritätsbeitrag von -160,80 EUR. Der Betrag -160,80 EUR ist jedoch geringer als der Mindestbetrag von 31,34 EUR (der indexierte Mindestbetrag im Jahr 2023), so dass dieser Mindestbetrag der letztendlich fällige Solidaritätsbeitrag ist.

Schließlich ist zu beachten, dass der Mindestbetrag nicht mit einem Multiplikator multipliziert wurde.

 

Seit 2019 wenden sowohl der Fiskus bei der Ermittlung des Vorteils, der sich aus der Nutzung eines Nutzfahrzeugs ergibt, als auch der LSS zur Ermittlung des Solidaritätsbeitrags für Nutzfahrzeuge die gleichen Regeln bezüglich der CO2-Emissionsnorm an, die als Übergang von der wenig realistischen europäischen NEFZ-Norm zu einer allgemeinen und realistischeren WLTP-Norm zu verwenden ist.

Dieser Modus Operandi war bis Ende 2020 festgelegt, bis neue Rechtsvorschriften erlassen werden. Diese sind jedoch noch nicht in Aussicht. Für die Berechnung des Sonderbeitrags für Nutzfahrzeuge ab 2021 wird das LSS daher, wie bisher bei der Einführung des WLTP-Standards, dem Runderlass folgen, wie er von der Finanzverwaltung hinsichtlich des zu verwendenden Emissionsstandards angewendet wird.

Ab 2021 dürfen die Automobilhersteller für die WLTP-Fahrzeuge noch einen NEFZ 2.0-Wert berechnen, sind aber nicht mehr generell dazu verpflichtet. Wenn der Autohersteller auf der Übereinstimmungsbescheinigung (COC) noch den NEFZ2-Wert angibt, wird die Kfz-Zulassungsstelle (DIV) ihn weiter eintragen, sonst nicht.

Ab 2021 wird es also Fahrzeuge geben, die

  • noch nach dem alten NEFZ-Test zugelassen sind und für die der Automobilhersteller deshalb nur einen NEFZ-Wert („NEFZ 1.0“) auf dem COC angegeben hat
  • nach dem neuen WLTP-Test zugelassen sind und für die der Fahrzeughersteller sowohl einen NEFZ-2.0-Wert als auch einen WLTP-Wert auf dem COC angegeben hat
  • nach dem neuen WLTP-Test zugelassen sind und für die der Automobilhersteller nur einen WLTP-Wert auf dem COC angegeben hat.

Dies bedeutet, dass der folgende CO2-Wert verwendet werden muss:

  • der NEFZ 1.0 CO2-Wert, wenn das Fahrzeug nur einen NEDC-Wert hat
  • den WLTP-CO2-Wert, wenn das Fahrzeug nur einen WLTP-Wert hat
  • der NEFZ 2.0 CO2-Wert oder den WLTP CO2-Wert (freie Wahl), wenn das Fahrzeug sowohl einen NEFZ 2.0-Wert als auch einen WLTP-Wert hat.

Dasselbe gilt für die Berechnung des Vorteils der persönlichen Nutzung eines Betriebsfahrzeugs (DmfA-Lohncode 10).

Für Fahrzeuge, für die keine Daten in Bezug auf den CO2-Emissionsgehalt vorliegen (außer den Fahrzeugen, die von M1 in N1 geändert wurden, wobei der Solidaritätsbeitrag anhand des CO2-Emissionsgehalts des zur Kategorie M1 gehörenden Fahrzeugs berechnet wird), muss die Berechnung wie folgt vorgenommen werden:

  • eines CO2-Emissionsgehalts von 182 g/km (Benzinfahrzeuge)
  • eines CO2-Emissionsgehalts von 165 g/km (Dieselfahrzeuge).

CO2-Ausstoß

Eine Pauschalsanktion in Höhe des doppelten geschuldeten Sonderbeitrags für Betriebsfahrzeuge wird geschuldet, wenn der Arbeitgeber ein oder mehrere Fahrzeuge nicht gemeldet hat oder er eine oder mehrere Falschangaben vorgenommen hat, um den Sonderbeitrag ganz oder teilweise zu umgehen.

Die Pauschalsanktion wird angewandt, wenn der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter nach Ablauf des Quartals, das auf das Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, Änderungen vornimmt. Werden die Änderungen auf Veranlassung der Inspektionsdienste vorgenommen, sind sowohl die Pauschalsanktion als auch Beitragszuschläge (10 %) und Zinsen (7 %) zu zahlen.

Soweit vorher alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und hierzu eine Meldung eingereicht wurde, kann der Arbeitgeber oder der Konkursverwalter eine Ermäßigung von 50 % der Pauschalentschädigung beantragen, wenn er außerordentliche Umstände nachweist, die das verspätete Einreichen der Meldung oder das Einreichen einer unvollständigen oder unrichtigen Meldung für ein oder mehrere Fahrzeuge, die dem Solidaritätsbeitrag unterliegen, rechtfertigen.

Der Arbeitgeber, dessen fällige Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden, kann zwingende Billigkeitsgründe anführen und diese dem LSS gegenüber geltend machen. Wenn der Verwaltungsausschuss die Begründung als verantwortlich einstuft, kann mit Einstimmigkeit beschlossen werden, die oben genannte Ermäßigung der Pauschalentschädigung von 50 % auf 100 % zu erhöhen.

Zu erledigende Formalitäten

Die Gesamtsumme dieser Beiträge muss bei der Meldung der Daten für das gesamte Unternehmen angegeben werden. Der „Vorteil“ hingegen muss pro Arbeitnehmer unter dem DmfA-Lohncode 10 angegeben werden.

Wie an anderer Stelle erläutert, werden Nutzfahrzeuge vom Finanzamt als Lieferwagen eingestuft. Diese Fahrzeuge werden auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Leistung besteuert und nicht nach einem auf 6/7 des Listenwerts angewandten CO2-Prozentsatz. Dieser Vorteil sollte auch als solcher unter diesem speziellen Lohncode gemeldet werden. Aus technischen Gründen kann er jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn in der Erklärung des Arbeitgebers ein Betriebsfahrzeug mit Solidaritätsbeitrag aufgeführt ist. Werden nur Nutzfahrzeuge zur Verfügung gestellt, ist ein Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,00 EUR zu melden.

Das Mobilitätsbudget

Ab dem 1. März 2019 haben einige Arbeitnehmer, die ein Betriebsfahrzeug nutzen, die Möglichkeit, dieses gegen ein Mobilitätsbudget einzutauschen. Auf der Beitragsseite gilt in Bezug auf die Berechnung dasselbe System wie bei den früheren Betriebsfahrzeugen, allerdings auf der Grundlage der CO2-Emissionen der neuen (umweltfreundlicheren) Betriebsfahrzeuge.

Im Gegensatz zum gewöhnlichen Solidaritätsbeitrag, der in der Meldung der Angaben für das gesamte Unternehmen angegeben wird, wird der Solidaritätsbeitrag für diejenigen, die ihr Betriebsfahrzeug gegen umweltfreundlichere Betriebsfahrzeuge eingetauscht haben, auf dem Niveau der natürlichen Person angegeben. Ein steuerlicher Vorteil muss darüber hinaus unter dem DmfA-Lohncode 10 angegeben werden. Der Solidaritätsbeitrag wird vom Mobilitätsbudget abgezogen.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Betriebsfahrzeuge

In der DmfA wird der Solidaritätsbeitrag für die Privatnutzung eines Betriebsfahrzeugs global angegeben je Arbeitgeberkategorie im Feld 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit Arbeitnehmerkennzahl 862.
PS: Die Eingabe der Daten für das gesamte Unternehmen unter 1 Arbeitgeberkategorie ist zulässig.

Ferner sind im Feld 90294 „Betriebsfahrzeug“ die Kennzeichen der betreffenden Fahrzeuge anzugeben. Jedes Kennzeichen darf nur einmal angegeben werden.
Gleichzeitig wird der Vorteil auf den Gebrauch eines Betriebsfahrzeugs für jeden Arbeitnehmer unter dem DmfA-Lohncode 10 oder dem DmfA-Lohncode 10 in Block 90019 „Vergütung der Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ angegeben.

Bei Eingabe der DmfA per Internet ist der Gesamtbetrag dieses Beitrags bei den Beträgen anzugeben, die für das ganze Unternehmen zu zahlen sind, und die Kennzeichen der betreffenden Fahrzeuge sind in das vorgesehene Menü einzutragen und der Vorteil ist mit dem Lohn des Arbeitnehmers anzugeben.

 

 

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung der Beiträge zum Mobilitätsbudget

 In der DmfA sind die im Rahmen des Mobilitätsbudgets pro Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Beitrag pro Arbeitnehmerzeile“ fälligen Beiträge wie folgt angegeben:

  • der vom Arbeitgeber zu entrichtende Solidaritätsbeitrag für umweltfreundliche Betriebsfahrzeuge unter der Arbeitnehmerkennzahl 868 mit Typ 0 unter Angabe der Höhe des Beitrags.
    Gleichzeitig wird der Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs (für das neue Betriebsfahrzeug) unter dem DmfA-Lohncode 10 angegeben. Das Kennzeichen des umweltfreundlichen Betriebsfahrzeugs wird im Block 90294 angegeben und in der Zone 01217 (Wert 1), wenn es sich um ein umweltfreundliches Fahrzeug handelt, das im Rahmen des Mobilitätsbudgets zur Verfügung gestellt wird.
     
  • Der besondere Arbeitnehmerbeitrag, der auf den Saldo des Mobilitätsbudgets in dem Quartal fällig wird, in dem dieser Saldo an den Arbeitnehmer unter der Arbeitnehmerkennzahl 869 mit Typ 0 unter Angabe der Höhe des Beitrags gezahlt wird.
    Der Betrag des Saldos des Mobilitätsbudgets, der an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird, ist unter dem DmfA-Lohncode 29 angegeben. Wenn der Saldo Null ist, wird 0,00 angegeben.
    Gleichzeitig wird der Gesamtbetrag des Mobilitätsbudgets, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hatte, in das Feld 01216 „Mobilitätsbudget“ des Blocks Beschäftigung - Erläuterungen (90313) eingetragen.

 

Erfolgt die DmfA über das Internet, müssen die gleichen Angaben übermittelt werden, aber der auf den Saldo des Mobilitätsbudgets entfallende Beitrag wird automatisch berechnet.