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Vorschüsse

Die meisten Arbeitgeber schulden dem LSS Vorschüsse.

Der Betrag der Vorschüsse wird vom LSS berechnet und dem Arbeitgeber oder seinem Sozialsekretariat mitgeteilt.

Arbeitgeber, die keine provinziale oder lokale Verwaltung und keinem anerkannten Sozialsekretariat angeschlossen sind, erhalten jeden Monat einen Brief des LSS mit einer vollständigen Berechnung des Vorschusses und einer besonderen strukturierten Mitteilung, die der Arbeitgeber nur bei Zahlung des Vorschusses verwenden kann. Sollte dieser Brief Anlass zu Fragen geben, kann sich der Arbeitgeber an den Kontenführer der Direktion Einnahme des LSS wenden.

Die provinzialen und lokalen Verwaltungen erhalten vom LSS vierteljährlich (am 15. des Monats vor Quartalsbeginn) ein Schreiben mit der Monatsrechnung und Angabe der monatlichen Vorschüssen und der entsprechenden Fälligkeitsterminen in ihre e-Box. Sollte dieses Schreiben Anlass zu Fragen geben, kann sich der Arbeitgeber an den Kontenführer der Direktion Einnahme des LSS wenden.

Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht nur um die eigentlichen Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch um alle anderen Beiträge, die das LSS gesetzlich kassieren muss (Beiträge für Existenzsicherung, Beiträge für die Betriebsschließungsfonds, Beiträge auf doppeltes Urlaubsgeld usw.). Der Teil der Beiträge, die dem LSS jährlich zu bezahlen sind, wird jedoch nicht berücksichtigt. Es betrifft insbesondere den Betrag der Lastschriftanzeige zur Regelung des Jahresurlaubs der Handarbeiter und den Betrag des Ausgleichsbeitrags, den der Arbeitgeber eventuell dem LSS im Rahmen der Neuverteilung der Soziallasten schuldet.

Fristen und Beträge

Für jedes Quartal muss sich der Arbeitgeber die Frage stellen, ob er Vorschüsse leisten muss. Falls ja, muss er den betreffenden Betrag und die jeweiligen Zahlungstermine ermitteln.

1. Möglichkeit: kein Vorschuss

Der gesamte Betrag der Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2) entspricht höchstens 4.000,00 EUR: Der Arbeitgeber muss für das Quartal keine Vorschüsse leisten. Die Beiträge dürfen als einmalige Zahlung an das LSS überwiesen werden.

Hinweis: Muss ein Arbeitgeber für (k-2) keine Meldung einreichen, schuldet er die pauschalen Vorschüsse, außer wenn es sich für die beiden ersten Monate der Beschäftigung um einen neuen Arbeitgeber handelt (da er im vorletzten Monat (n-2) keine Arbeitnehmer beschäftigt hatte).

2. Möglichkeit: pauschale Vorschüsse

Betrag der Pauschale

450,00 EUR

700,00 EUR

Welche Arbeitgeber?

alle Arbeitgeber mit Ausnahme der Arbeiter des Bausektors

Nur Arbeiter von Arbeitgebern, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen (ihre Angestellten unterliegen der nebenstehenden allgemeinen Regelung)

Welche Arbeitnehmer?

alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Arbeiter des Bausektors

Mitgerechnet werden:

Nicht mitgerechnet werden:

Arbeiter, die in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Kommission für das Bauwesen fallen

Mitgerechnet werden:

  • Arbeiter, die in der Dimona mit Arbeitnehmertyp BCW angegeben werden

 

Nicht mitgerechnet werden:

  • Arbeitnehmer, die in der Dimona mit einem anderen Arbeitnehmertyp als BCW anzugeben sind
  • Frühpensionierte

 

sind (ist) zu zahlen, wenn

  • Der Arbeitgeber schuldete keine Beiträge für das vorletzte Quartal (k-2), auch wenn er Beiträge für k-4 schuldete

oder

  • die Beitragssumme des Arbeitgebers für (k-2)> 4.000,00 EUR betrug, obwohl er für das entsprechende Quartal des vorausgehenden Kalenderjahres (k-4) keine Beiträge schuldete
  • der Arbeitgeber für das vorletzte Quartal (k-2) keine Beiträge schuldete

 

oder

  • die Beitragssumme des Arbeitgebers für (k-2)> 4.000,00 EUR betrug, obwohl er für das entsprechende Quartal des vorausgehenden Kalenderjahres (k-4) keine Beiträge schuldete

 

Berechnungsweise

eine Pauschale von 450,00 EUR für jeden Arbeitnehmer, ab dem dritten Arbeitnehmer, der bei ihm am Ende des vorletzten Monats (n-2) beschäftigt war

eine Pauschale von 700,00 EUR für jeden Arbeitnehmer, ab dem dritten Arbeitnehmer, der bei ihm am Ende des vorletzten Monats (n-2) beschäftigt war

Zahlungsfrist

spätestens am 5. Tag jedes Monats (n)

spätestens am 5. Tag jedes Monats (n)

Beispiel

Für den Vorschuss, den er bis spätestens 05.05.2013 schuldet, zählt die Anzahl Arbeitnehmer am Ende des Monats März 2013 (n-2).

ein Arbeitgeber hat seit 05.01.2013 8 Arbeitnehmer eingestellt: 4 unter dem PK Bau und 4 unter einem anderen PK. Der erste Vorschuss für das 2. Quartal 2013 ist spätestens am 05.05.2013 fällig (n). Der Stand am 31.03.2013, am Ende des vorletzten Monats (n-2), ist derselbe wie bei Beginn. Der erste Vorschuss für das 2. Quartal 2013 beträgt 2.300,00 EUR (450,00 x 2 + 700,00 x 2)

 

Ausnahme: Für die provinzialen und örtlichen Verwaltungen werden für das Dienstjahr 2022 keine pauschalen Vorschüsse festgelegt, sondern die Vorschüsse werden über eine Schätzung der zu zahlenden Beiträge ermittelt.

 

3. Möglichkeit: anteilige Vorschüsse

Welche Arbeitgeber: alle Arbeitgeber.

Wann geschuldet: Falls der Gesamtbetrag der Beiträge für (k-2) größer als 4.000,00 EUR ist und der Arbeitgeber für (k-4) (das entsprechende Quartal des vorausgegangenen Kalenderjahres) Beiträge schuldete.

Beträge und Zahlungsfristen:

Quartal 1. Vorschuss 2. Vorschuss 3. Vorschuss

1. Quartal

30 % k-4 (05.02.)

30 % k-4 (05.03.)

25 % k-4 (05.04.)

2. Quartal

30 % k-4 (05.05.)

30 % k-4 (05.06.)

25 % k-4 (05.07.)

3. Quartal

30 % k-4 (05.08.)

30 % k-4 (05.09.)

25 % k-4 (05.10.)

4. Quartal

30 % k-4 (05.11.)

35 % k-4 (05.12.)

15 % k-4 (05.01.)

Erläuterung zur Tabelle

Für das erste, zweite und dritte Quartal: Der Betrag des ersten und zweiten monatlichen Vorschusses entspricht 30 % der Beiträge, die für das entsprechende Quartal des Vorjahres geschuldet wurden. Die Zahlungsfrist endet am 5. Tag des 2. bzw. 3. Monats des laufenden Quartals.

Der Betrag für den dritten monatlichen Vorschuss entspricht 25 % der Beiträge, die für das entsprechende Vorjahresquartal geschuldet werden. Die Zahlungsfrist endet am 5. Tag des Monats, der auf das laufende Quartal folgt.

Für das vierte Quartal: Die Vorschüsse entsprechen 30, 35 bzw. 15 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des Vorjahres und sind spätestens am 05.11., 05.12. bzw. 05.01. zu überweisen.

Falls der Arbeitgeber für (k-4) keine Beiträge schuldete, ist er zur Zahlung von pauschalen Vorschüssen verpflichtet (Möglichkeit 2).

 

4. Möglichkeit: Kombination aus pauschalen und prozentualen Vorschüssen

Welche Arbeitgeber: Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Baugewerbe angehören, die verpflichtet sind, prozentuale Vorschüsse zu zahlen, und bei denen mindestens 3 Arbeitnehmer hinzukommen, zwischen:

  • Arbeitnehmern, die am Ende des (k-4) (31.03. für das erste Quartal, 30.06. für das zweite Quartal, 30.09. für das dritte Quartal und 31.12. für das vierte Quartal) beschäftigt waren und
  • Arbeitnehmern, die am Ende des vorletzten Monats (n-2) beschäftigt waren.

Betrag: eine Pauschale von 700,00 EUR ab dem dritten zusätzlichen Arbeitnehmer.

Fälligkeit: spätestens am 5. jedes Monats zu überweisen.

Betrag: eine Pauschale von 700,00 EUR ab dem 3. Arbeitnehmer, der eine Erhöhung bedeutet.

Zahlungsfrist: spätestens am 5. eines jeden Monats zu überweisen.

Beispiel: Ein Arbeitgeber aus dem Bauwesen stellt ab 15.04.2011 Personal ein. Am 30.06.2012 stellt er 5 Arbeiter ein. Am 31.03.2013 (n-2) stellt er 9 Arbeiter ein. Für das 2. Quartal 2012 muss er Beiträge in Höhe von 10.000,00 EUR zahlen. Der erste Vorschuss für das 2. Quartal 2013, der spätestens am 05.05. (n) zu zahlen ist, entspricht 4.400,00 EUR (30 % x 10.000,00 EUR + 2 x 700,00 EUR).

Verringerung des Betrags der Vorschüsse

Ein Arbeitgeber, bei dem der Verdacht besteht, dass 35, 30, 25 bzw. 15 % der Beiträge des entsprechenden Quartals des Vorjahres 35, 30, 25 bzw. 15 % der voraussichtlichen Beiträge des laufenden Quartals übersteigen, kann die Höhe der Vorschüsse auf den letztgenannten Betrag reduzieren.

Der Arbeitgeber, der nur pauschale Vorschüsse schuldet, kann seine Zahlungen einstellen, wenn der mutmaßliche Endbetrag erreicht ist.

Der Abbau von Vorschüssen erfolgt auf eigene Verantwortung.

Die Höhe der Vorschüsse einer lokalen oder provinzialen Verwaltung kann im Laufe des Jahres auf Initiative des LSS oder auf der Grundlage eines schriftlichen und begründeten Antrags des Arbeitgebers an das LSS geändert werden. Die Höhe des neuen Vorschusses wird vom LSS spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Vorschusses mitgeteilt.

Die Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Vorschüsse wird bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob ein Arbeitgeber die Bestimmungen der Verordnung des Verwaltungsausschusses des Landesamts für soziale Sicherheit vom 22. Februar 1974 in Anspruch nehmen kann. Diese Verordnungen sehen den Fall vor, dass ein Arbeitgeber über eine zusätzliche zweimonatige Frist für die Zahlung seiner Beiträge für ein bestimmtes Quartal verfügen kann, ohne dass Sanktionen verhängt werden.

Sanktionen

a) fehlerhafte Zahlung von Pauschalbeträgen (außer im Baugewerbe, siehe Punkt b unten) und prozentualen Vorschüssen.

Ein Arbeitgeber, der für ein bestimmtes Quartal pauschale (nur die allgemeine Regelung - 450,00 EUR) und/oder prozentuale Vorschüsse schuldet und seinen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommt, schuldet dem LSS eine pauschale Strafe im Verhältnis zu der Tranche der gemeldeten Beiträge für dieses Quartal. Die Strafe wird wie folgt angewendet:

Betrag der gemeldeten Beiträge (in EUR)

Sanktionen (in EUR)

0 bis 18.592,03

123,95

18.592,04 bis 24.789,37

185,92

24.789,38 bis 37.184,04

247,89

37.184,05 bis 49.578,72

371,84

49.578,73 bis 61.973,40

495,79

61.973,41 bis 74.368,07

619,73

74.368,08 bis 99.157,42

743,68

99.157,43 bis 123.946,78

991,57

123.946,79 bis 198.314,84

1.239,47

198.314,85 bis 247.893,54

1.983,15

247.893,55 bis 495.787,06

2.478,94

495.787,07 bis 743.680,59

4.957,87

743.680,60 bis 991.574,11

7.436,81

991.574,12 bis 1.239.467,62

9.915,74

+ 1.239.467,62

12.394,68

Unter bestimmten Bedingungen und in bestimmten Situationen kann der Arbeitgeber in den Genuss einer Befreiung oder einer Ermäßigung der Sanktionen kommen.

Der Arbeitgeber, der nachweist, dass es ihm aufgrund ordnungsgemäß nachgewiesener höherer Gewalt unmöglich war, seinen Verpflichtungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen, kann eine vollständige Befreiung von den Sanktionen erhalten.

Unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass er zuvor alle fälligen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, kann der Arbeitgeber, der nachweist, dass die Nichtzahlung der Vorschüsse innerhalb der vorgeschriebenen Fristen auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, eine Ermäßigung von bis zu 50 % der Sanktionen erhalten.

Diese Ermäßigung kann von 50 % auf 100 % erhöht werden, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld eine feststehende und einklagbare Forderung gegen den Staat, eine Provinz oder eine provinziale öffentliche Einrichtung der Provinz, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband hatte eine kommunale oder interkommunale öffentliche Einrichtung oder eine Einrichtung des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 24 desselben Gesetzes, oder wenn der Verwaltungsausschuss durch einstimmigen begründeten Beschluss annimmt, dass eine solche Kürzung ausnahmsweise aus zwingenden Gründen der Billigkeit oder aus dringenden Gründen des nationalen oder regionalen wirtschaftlichen Interesses gerechtfertigt ist.

Diese Sanktionen gelten nicht für pauschale Vorschüsse im Baugewerbe.

b) Nicht ordnungsgemäße Zahlung von Pauschalvorschüssen im Baugewerbe

Die nicht ordnungsgemäße Zahlung von Pauschalvorschüssen im Bausektor ist Teil des Konzepts der „sozialen Schuld“, das in Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 die Verpflichtung vorsieht, von den Rechnungen für Arbeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, einen Abzug von 35 % vorzunehmen.