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Allgemeine Regeln

Nachfolgend finden Sie eine allgemeine Erläuterung der Grundsätze, die dazu führen, dass jemand wohl oder nicht bei der LSS angegeben werden muss.

In der Rubrik „Spezifische Fälle“ finden Sie eine Erörterung der verschiedenen Funktionen, die wegen eines bestimmten Grunds eine obligatorische Anwendung der Sozialversicherungspflicht bzw. deren Nicht-Anwendung oder eine Anwendung unter Berücksichtigung besonderer Bedingungen für die betroffenen Personen zur Folge haben kann.

Der Arbeitsvertrag

Die wichtigste Kategorie von Personen, die unter das Gesetz zur Sozialen Sicherheit fallen, sind diejenigen, die in Erfüllung eines Arbeitsvertrags arbeiten. Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer sich verpflichtet, gegen Entlohnung unter der Autorität eines Arbeitgebers Arbeit zu leisten. Von einem Arbeitsvertrag ist deshalb nur dann die Rede, wenn sich aus den Fakten ergibt, dass die drei Elemente (Leistungen, Lohn und Unterordnungsverhältnis) vorhanden sind.

Das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 legt die Grundsätze für die Beurteilung des Sozialstatuts fest, in dessen Rahmen Berufstätigkeiten als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder als Selbstständiger ausgeübt werden.

Die Parteien verfügen über die Freiheit, die Art des Vertrags zu bezeichnen, soweit sie die öffentliche Ordnung, die guten Sitten und die zwingenden Gesetze respektieren. Die Gesetze zur sozialen Sicherheit sind Bestandteil der öffentlichen Ordnung und haben Vorrang vor dem Willen der Parteien, sodass die Bestimmungen des Gesetzes vom 27.06.1969 und des Gesetzes vom 29.06.1981 (für Arbeitnehmer) und der Königliche Erlass Nr. 38 vom 27.07.1967 (für Selbstständige) gültig bleiben. Daher bleiben die gesetzlichen Vermutungen über die Existenz eines Arbeitsvertrags und die ähnlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages in vollem Umfang wirksam.

Der Gesetzgeber führt zugleich den Grundsatz ein, dass das von den Parteien gewählte Sozialstatut mit den konkreten Beschäftigungsbedingungen vereinbar sein muss und sieht allgemeine und besondere Kriterien vor, um die wirksame Erfüllung des Sozialstatuts zu beurteilen.

Für die Bestimmung des Elements der Autorität legt das Programmgesetz vier allgemeine Kriterien fest:

  • den im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien;
  • die Freiheit der Gestaltung der Arbeitszeit;
  • die Freiheit der Gestaltung der Arbeit;
  • die Möglichkeit, eine hierarchische Kontrolle auszuüben.

Die Verpflichtungen, die mit der Ausübung eines Berufes verbunden sind und die durch oder kraft eines Gesetzes auferlegt sind, kommen nicht in Betracht, um die Art eines Vertrags zu bezeichnen. Außerdem reichen dem Gesetzgeber zufolge unten stehende Elemente an sich nicht aus, um zu bestimmen, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht:

  • der Name des Vertrags;
  • die Eintragung bei einer Einrichtung der sozialen Sicherheit;
  • die Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen;
  • die Eintragung bei der MwSt.-Verwaltung;
  • die Art und Weise, wie Einkünfte bei der Steuerverwaltung gemeldet werden.

Eine widerlegbare Vermutung, dass in bestimmten Sektoren der Status eines Lohnempfängers oder eines Selbstständigen eingetragen werden kann, wenn einige spezifisch festgestellte Kriterien (nicht) erfüllt sind. Diese Vermutung gilt kraft Gesetz für die folgenden sieben Sektoren:

  • das Baugewerbe
  • den Sektor der Wach- und Aufsichtsdienste
  • den Sektor des Personen- und Gütertransports
  • den Reinigungssektor
  • den Landwirtschaftssektor
  • den Gartenbausektor
  • Aktivitäten, die über eine digitale Plattform durchgeführt werden

In diesen sieben Sektoren wird eine Arbeitsbeziehung (Arbeitsbeziehungen zwischen engen Verwandten bleiben unberücksichtigt) in Erfüllung eines Arbeitsvertrags bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, falls aus der Analyse der Arbeitsbeziehung hervorgeht, dass über die Hälfte der neun nachgenannten Kriterien erfüllt wird:

  1. das Fehlen eines finanziellen oder wirtschaftlichen Risikos für denjenigen, der die Tätigkeiten ausführt (insbesondere das Fehlen einer erheblichen persönlichen Investition mit eigenen Mitteln oder einer erheblichen persönlichen Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens);
  2. das Fehlen von Verantwortung und Entscheidungsbefugnis desjenigen, der die Tätigkeiten ausführt, in Bezug auf die Finanzen des Unternehmens;
  3. das Fehlen von Entscheidungsbefugnis desjenigen, der die Tätigkeiten ausführt, über die Einkaufspolitik des Unternehmens;
  4. das Fehlen von Entscheidungsbefugnis desjenigen, der die Tätigkeiten ausführt, über die Preispolitik des Unternehmens, es sei denn, die Preise sind gesetzlich festgelegt;
  5. das Fehlen einer Ergebnisverpflichtung in Bezug auf die vereinbarte Arbeit;
  6. die Garantie für die Zahlung einer festen Entschädigung, unabhängig von den Betriebsergebnissen oder dem Umfang der Leistungen desjenigen, der die Tätigkeiten ausführt;
  7. selbst kein Arbeitgeber sein, der persönlich und frei Personal einstellt, oder keine Möglichkeit haben, Personal einzustellen oder sich für die Ausführung der vereinbarten Arbeit ersetzen zu lassen;
  8. nicht selbst als Unternehmen gegenüber einer anderen Person auftreten, oder hauptsächlich oder normalerweise nur für einen einzigen Vertragspartner arbeiten;
  9. in Räumen arbeiten, dessen Eigentümer oder Mieter man nicht ist, oder mit Material arbeiten, das vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, finanziert oder gewährleistet wird.

Diese Vermutung kann mit allen Rechtsmitteln widerlegt werden.

Die oben genannten Kriterien können durch spezifische Kriterien für bestimmte Sektoren oder Berufe ersetzt oder ergänzt werden. Diese sozioökonomischen und rechtlichen Kriterien werden durch Königlichen Erlass festgelegt. Weitere Erläuterungen zu den betreffenden Sektoren finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung>Arbeitsabkommen>Art der Arbeitsbeziehung >Vermutung, betroffene Sektoren, Kriterien und Auswirkungen, sowie das Verzeichnis der königlichen Erlasse.

Wenn die Art des Arbeitsverhältnisses nicht klar ist, können die Parteien dieses Arbeitsverhältnisses sie der Administrativen Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, die innerhalb des FÖD Soziale Sicherheit eingerichtet ist, vorlegen. Diese Kommission ist damit beauftragt, über die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Weitere Informationen über die Arbeitsweise dieser Kommission und das Standardformular für Anträge finden Sie auf der Website des FÖD Soziale Sicherheit.

In diesem Zusammenhang haben die anerkannten Sozialsekretariate eine Informationspflicht gegenüber den Parteien des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich nicht um eine aktive Informationspflicht in jedem Einzelfall. Wie der Arbeitsminister bei den Beratungen des Gesetzentwurfs, der verschiedene arbeitsrechtliche Bestimmungen enthält, im Ausschuss für soziale Angelegenheiten am 28. September 2022 klarstellte (https://www.dekamer.be/FLWB/PDF/55/2810/55K2810006.pdf), kommen die Sozialsekretariate der Informationspflicht nach, indem sie auf einer öffentlich zugänglichen Website allgemeine Erläuterungen geben und auf die einschlägigen Informationen verweisen, die von der Regierung auf dieser und den oben erwähnten Websites zur Verfügung gestellt werden.

Das Gesetz über Arbeitsverträge (formale Bedingungen, Kündigungsfristen usw.) gehört zum Zuständigkeitsbereich des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der Ihnen nähere Informationen erteilen kann. Im Hinblick auf die Meldung beim LSS müssen Sie jedoch wissen, ob ein Arbeitnehmer als Angestellter bzw. als Arbeiter betrachtet wird, weil die Beiträge unterschiedlich sind. Um diese Unterscheidung zu treffen, ist die Art der Leistungen (hauptsächlich intellektueller oder hauptsächlich manueller Art) und nicht der Name des Vertrags ausschlaggebend.

Ähnliche zusätzliche Leistungen

Das Gesetz über Arbeitsverträge geht von der Vermutung aus, dass jeder, der für die Person, an die er durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, ähnliche Leistungen in Erfüllung eines Werkvertrags erbringt, für die Gesamtheit seiner Leistungen durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist.

Es handelt sich hier um eine unwiderlegbare Vermutung, d. h. eine Vermutung, von der das Gegenteil nicht bewiesen werden kann.

Ehegatten

Der Verwandtschafts- oder Verschwägerungsgrad zwischen den Parteien schließt an sich das Bestehen eines Arbeitsvertrags nicht aus. Das heißt, dass das LSS bei Ehepartnern akzeptiert, dass die eine Partei die andere als Arbeitnehmer meldet, selbstverständlich unter der Bedingung, dass sich aus den Fakten deutlich ergibt, dass zwischen beiden Parteien ein Autoritätsverhältnis vorliegt.

Gemeinsame Arbeitgeberschaft

In manchen Fällen können mehrere Arbeitgeber beschließen, Arbeitnehmer einzustellen, die für jeden von ihnen Tätigkeiten ausüben. Aufgrund der Art der Leistungen ist nicht immer im Voraus klar, wann die Leistungen speziell für den einen Arbeitgeber und wann für den anderen Arbeitgeber erbracht werden. Sie üben gemeinsam die Arbeitgeberbefugnisse aus. Dabei kann es sich beispielsweise um Sekretariatsaufgaben für verschiedene oder auch ähnliche freie Berufe handeln (ein Arzt und ein Rechtsanwalt, ein Zahnarzt und ein Arzt), die in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht sind. Was die formellen Verpflichtungen angeht, kann man sich wie folgt organisieren:

Der ‚globale‘ Arbeitsvertrag

Bei einem Rahmenarbeitsvertrag unterzeichnen mehrere Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer. Jeder unterzeichnende Arbeitgeber muss eine Dimona unter seiner ZDU-Nummer abgeben und die Leistungen und den Lohn, der sich auf die für ihn erbrachten Leistungen bezieht, in einer DmfA mit seiner ZDU-Nummer angeben.

Der nichtrechtsfähige Verein

Die Arbeitgeber können auch einen nichtrechtsfähigen Verein gründen. Der Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag mit dem nichtrechtsfähigen Verein ab. Es gibt nur einen Arbeitgeber, nämlich den nichtrechtsfähigen Verein. Dieser muss sich als Arbeitgeber beim LSS registrieren lassen und die Dimona- und DmfA-Meldungen unter seiner Nummer einreichen.

Die Arbeitgebergruppierung

Abweichend von den Vorschriften über die Zeitarbeit und die Zurverfügungstellung von Personal kann der Arbeitsminister Arbeitgeberverbänden gestatten, ihren Mitgliedern Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, um deren gemeinsamen Bedarf zu decken. Der Arbeitgeberverband hat dann die Rechtsform einer VoG oder einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung. Die Bedingungen und das Verfahren sind auf der Webseite „Arbeitgeberverbände“ des FÖD BASK beschrieben. Wie bei einem nicht rechtsfähigen Verein tritt der Arbeitgeberverband als alleiniger Arbeitgeber auf und muss die Dimona- und DmfA-Meldungen vornehmen.

Das Vorstehende ändert nichts an den spezifischen Regeln, die für eine Beschäftigung in unterschiedlichen Ländern innerhalb derselben Gruppe gelten.

Gesetzliche Vermutung

Allgemein muss derjenige, der sich auf die Existenz eines Arbeitsvertrags beruft, dessen Existenz belegen. In folgenden Fällen gibt es jedoch eine gesetzliche Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.

Manchmal kann diese Vermutung widerlegt werden, in anderen Fällen nicht:

Ähnliche Bedingungen

Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer gilt auch für Personen, die unter ähnlichen Bedingungen wie denen eines Arbeitsvertrags tätig sind. Es ist äußerst wichtig zu bedenken, dass jemand unter ähnlichen Bedingungen tätig ist, sobald er seine Leistungen im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Beschreibung erbringt. Es ist also nicht erforderlich, dass die Leistungen in einem Unterordnungsverhältnis erbracht werden.

Ähnliche Bedingungen gibt es für:

Die Lehrlinge

Bei der sozialen Sicherheit sind Lehrlinge den Arbeitnehmern gleichgestellt.

Öffentlicher Sektor

Die Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer gilt sowohl für vertragliche Arbeitnehmer als auch für statutarisches Personal im öffentlichen Dienst.

Mandatsträger von Gesellschaften

Die Verwalter von Gesellschaften (Aktiengesellschaft - AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH oder Genossenschaft - Gen.) können ihr Mandat nur unter dem Status des Selbstständigen ausüben. Sie können in dieser Eigenschaft nicht durch einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft verbunden sein. Es ist allerdings möglich, gleichzeitig eine Aktivität als Verwalter und als Lohnempfänger auszuüben, wenn ein deutlicher Unterschied zwischen beiden Aktivitäten besteht. Die Tatsache, dass man dem Lohnempfängersystem unterliegt, befreit den Arbeitnehmer nicht von allen Verpflichtungen in Bezug auf das Sozialstatut von Selbstständigen.

Wenn die Art eines Arbeitsverhältnisses unklar ist, können sich die Parteien dieses Arbeitsverhältnisses damit an die Administrative Kommission zur Regelung des Arbeitsverhältnisses wenden, die innerhalb des FÖD Soziale Sicherheit eingerichtet wurde.

Ausschlüsse

Bestimmte Arbeitnehmer sind von der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer ausgeschlossen, da sie Leistungen in begrenztem Umfang erbringen. Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dies der Fall für:

Diese Personen werden nicht beim LSS angegeben, ausgenommen:

  • Studenten
  • Freiwillige bei der Feuerwehr und im Rettungsdienst.