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Künstler

Ein Künstler kann bei einem Arbeitgeber/Auftraggeber künstlerische Leistungen liefern und/oder Werke produzieren:

  • mit einem Arbeitsvertrag;
  • ohne Arbeitsvertrag im Rahmen von ‚Artikel 1bis‘
  • ohne Arbeitsvertrag im Rahmen der geringen Entschädigungsregelung für Amateurkünstler.

Das System „Artikel 1bis“ und dasZertifikat für Kunstwerke

1bis

Aufgrund von Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 ist dieses Gesetz auch auf Personen anwendbar, die ein Zertifikat für Kunstwerke besitzen oder bereits besessen haben und die, da sie nicht durch einen Arbeitsvertrag verbunden werden können, weil das Element der Autorität für das Bestehen des Vertrages im Sinne der Artikel 2, 3 und 120 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Arbeitsverträge fehlt, künstlerische Tätigkeiten wie die nachstehend genannten gegen Zahlung eines Lohns und auf Veranlassung einer natürlichen oder juristischen Person ausüben.

In diesem Fall gilt der Auftraggeber als Arbeitgeber und muss alle Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen (Identifizierung mit dem LSS, Dimona- und DmfA-Meldungen, Zahlung von Beiträgen usw.) sowie die Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, die gleich oder höher ist als der Lohn, auf den ein Arbeitnehmer für dieselbe Tätigkeit bei demselben Auftraggeber Anspruch hätte, und in jedem Fall mindestens dem garantierten monatlichen Mindestdurchschnittseinkommen entspricht, wie es im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 festgelegt ist.

Der Kunstschaffende macht von dieser Bestimmung nur Gebrauch, wenn er sich freiwillig dazu entschließt, sie in seinen beruflichen Beziehungen zu einem Auftraggeber anzuwenden.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Person die Tätigkeit aus Anlass von Ereignissen in ihrem Familienkreis ausübt.

Diese Bestimmungen gelten auch nicht für Personen, die die Tätigkeiten im Rahmen der Rechtsperson ausüben, deren Mandatsträger sie sind, wie in Artikel 3, Paragraf 1, vierter und fünfter Absatz des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 über das Sozialstatut der Selbstständigen erwähnt.

  Zertifikat für Kunstwerke

Jede natürliche Person kann bei der Kunstarbeitskommission einen Antrag auf ein Zertifikat für Kunstwerke stellen, sofern der Antragsteller eine professionelle künstlerische Praxis in der Kunst nachweist. Bei jeder Bewerbung prüft die Kunstarbeitskommission, ob der Bewerber künstlerische Aktivitäten in den unten definierten Kunstsparten vorweisen kann, die in ihrer Gesamtheit als Berufspraxis angesehen werden können (siehe Berufscharakter unten).

Bei der Bewertung einer künstlerischen Praxis im Bereich der Künste werden nur künstlerische Aktivitäten in den Bereichen audiovisuelle und bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics berücksichtigt. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kunstarbeitskommission die Entwicklung in den Bereichen der Kunst gemäß einer in ihrer Satzung festgelegten Methodik.

Sowohl künstlerische, künstlerisch-technische als auch künstlerisch-unterstützende Tätigkeiten gelten als künstlerische Tätigkeiten. Eine Tätigkeit gilt nur dann als künstlerisch, wenn der Antragsteller durch diese Tätigkeit einen notwendigen künstlerischen, künstlerisch-technischen oder künstlerisch-unterstützenden Beitrag zu einer künstlerischen Schöpfung oder Darbietung leistet. 

Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne ihn das gleiche künstlerische Ergebnis nicht erzielt werden würde.

Bei der Bewertung des professionellen Charakters der künstlerischen Praxis in der Kunst werden das berufliche Einkommen und der mit diesen künstlerischen Tätigkeiten verbundene Zeitaufwand berücksichtigt. Der professionelle Charakter ist gegeben, wenn der Antragsteller nachweist, dass die beruflichen Einkünfte und der Zeitaufwand ausreichen, um einen Teil des Lebensunterhalts zu decken.

Für eine Stellungnahme zu dem erforderlichen künstlerischen Beitrag einer Tätigkeit zu einem künstlerischen Werk oder einer Aufführung verweist das LSS auf die Künstlerkommission.

Die Beantragung des Zertifikats für Kunstwerke erfolgt bei der Kunstarbeitskommission über die digitale Plattform Workinginthearts.

Amateurkunstvergütung

Durch das Gesetz vom 16. Dezember 2022 und den königlichen Erlass vom 13. März 2023 wird ab dem 1. Januar 2024 die „Amateurkunstvergütung“ eingeführt, die an die Stelle der „geringen Entschädigungsregelung“ tritt und unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von den Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern befreit ist. 

Anwendungsbereich

Die Amateurkunstvergütung kann für jede Tätigkeit vergeben werden, die einen notwendigen künstlerischen Beitrag zu einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Darbietung in den Bereichen bildende und audiovisuelle Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comic leistet.

Ein künstlerischer Beitrag gilt als notwendig, wenn ohne ihn das gleiche künstlerische Ergebnis nicht erzielt werden würde. Künstlerisch unterstützende und künstlerisch-technische Tätigkeiten sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Für eine Stellungnahme zu dem erforderlichen künstlerischen Beitrag einer Tätigkeit zu einem künstlerischen Werk oder einer Aufführung verweist das LSS auf die Künstlerkommission.

Beträge und Obergrenzen

Die Amateurkunstvergütung darf 70,00 EUR/Tag (nicht indexierter Betrag) nicht überschreiten. Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar indexiert. Er beträgt 77,22 EUR/Tag am 1. Januar 2024.

Darüber hinaus ist die Anzahl der Tage, für die der Amateurkünstler diese Vergütung erhalten kann, auf 30 Tage pro Kalenderjahr (mit allen Auftraggebern zusammen) begrenzt. Die Anzahl der Tage bei demselben Auftraggeber darf auch nicht mehr als 7 aufeinanderfolgende Tage betragen.

Übt der Amateurkünstler an einem Tag künstlerische Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber aus, so dürfen die gewährten Vergütungen 77,22 EUR pro Auftraggeber und 77,22 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die ihn an diesem Tag in Anspruch genommen haben, nicht überschreiten.

Die Tagesvergütung kann mit der Erstattung der Fahrtkosten kumuliert werden. Der tägliche Höchstbetrag für diese Fahrtkosten beträgt 20,00 EUR (nicht indexierter Betrag). Dieser Betrag wird jedes Jahr am 1. Januar indexiert. Am 1. Januar 2024 beträgt er 22,06 EUR/TagNur tatsächliche und nachweisbare Fahrtkosten sind zulässig.

Erbringt der Amateurkünstler an einem Tag künstlerische Leistungen für mehrere Auftraggeber, so darf der Betrag des Fahrtkostenentschädigung 22,06 EUR pro Auftraggeber nicht übersteigen und darf 22,06 EUR multipliziert mit der Anzahl der Auftraggeber, die den Amateurkünstler an diesem Tag in Anspruch genommen haben, nicht übersteigen.

  • Für die Benutzung des Privatfahrzeugs kann eine Kilometerpauschale für die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten bis zu einem vierteljährlich neu festgesetzten Höchstbetrag gewährt werden. 
  • Für tatsächlich mit dem Fahrrad zurückgelegte Strecken kann die Kilometerpauschale bis zur Höhe des Freibetrags für Fahrten mit dem Fahrrad (derzeit 0,35 EUR/km) gewährt werden.

Verbot der Kumulierung

Ein Amateurkünstler, der zum Zeitpunkt der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit mit ein und demselben Auftraggeber verbunden ist, und zwar

  • durch einen Arbeitsvertrag oder
  • gemäß Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Änderung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 (unabhängig davon, ob es sich um eine Sozialagentur für Künstler handelt oder nicht) oder
  • durch einen Unternehmensvertrag oder
  • durch eine statutarische Ernennung,

kommt nicht für die Amateurkunstvergütung in Betracht, es sei denn, der Amateurkünstler und der Auftraggeber weisen nach, dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Regelung ist auch dann nicht zulässig, wenn der Amateurkünstler im selben Kalenderjahr für denselben Kunden Dienstleistungen im Rahmen der folgenden Regelungen erbracht hat:

Für denselben Tag darf die ehrenamtliche Tätigkeit einer Person nicht mit einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne der AKV kumuliert werden.

Sie kann die ehrenamtliche Tätigkeit mit einer künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der AKV im selben Kalenderjahr kombinieren, sofern:

  • die Aktivitäten an verschiedenen Tagen stattfinden 
  • die „Auftraggeber“ unterschiedlich sind (nämlich der Auftraggeber der AKV und die Freiwilligenorganisation).

    Obligatorische Registrierung des Auftraggebers, des Amateurkünstlers und der erbrachten Dienstleistungen

    Vor der Anmeldung einer künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der künstlerischen Tätigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, sich beim LSS über eine gesicherte elektronische Anwendung auf der Grundlage seiner Unternehmensnummer zu registrieren, wenn er eine Unternehmensnummer hat, oder auf der Grundlage seiner ENSS-Nummer, wenn er keine Unternehmensnummer hat.

    Zur korrekten Identifizierung des Auftraggebers hat das LSS Zugang zu den folgenden Daten des Auftraggebers aus dem Nationalen Register für natürliche Personen und können sie ihm mitgeteilt werden:

    1. Name und Vornamen;
    2. Geschlecht;
    3. Geburtsort und -datum;
    4. Hauptwohnort.

    Bei der Registrierung teilt der Auftraggeber dem LSS seine E-Mail Adresse und Telefonnummer mit.

    Der Amateurkünstler muss sich vor der Anmeldung seiner künstlerischen Tätigkeit im Rahmen der Amateurkunstvergütung und spätestens zu Beginn seiner künstlerischen Tätigkeit auf der Grundlage seiner ENSS-Nummer über eine gesicherte elektronische Anwendung beim LSS registrieren.

    Zur korrekten Identifizierung des Amateurkünstlers hat das LSS Zugang zu den folgenden Daten des Amateurkünstlers aus dem Nationalen Register für natürliche Personen und können sie ihm mitgeteilt werden:

    1. Name und Vornamen;
    2. Geschlecht;
    3. Geburtsort und -datum;
    4. Hauptwohnort.

    Bei der Anmeldung teilt der Künstler dem LSS seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit.

    Vor Beginn der künstlerischen Tätigkeit des Amateurkünstlers und frühestens einen Monat vor dem Anfangsdatum übermittelt der Auftraggeber dem LSS über eine gesicherte elektronische Anwendung die folgenden Daten bezüglich der Amateurkunstvergütung:

    1. die ENSS-Nummer des Künstlers;
    2. das Datum und die Uhrzeit des Beginns der künstlerischen Darbietung des Künstlers;
    3. die Art der künstlerischen Tätigkeit;
    4. Der Betrag der Amateurskunstvergütung für die angegebene Tätigkeit pro Tag;
    5. die Höhe und Art der Fahrtkostenerstattung für die angegebene Tätigkeit pro Tag;
    6. die Anschrift des Ortes, an dem die künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird.

    Der Auftraggeber kann die Meldung spätestens bis zum Ende des Kalendertages ändern, an dem die künstlerische Tätigkeit endet.

    Wurden die geplanten künstlerischen Tätigkeiten nicht ausgeführt, kann die Meldung spätestens am Ende des Kalendertages, auf den sie sich bezieht, annulliert werden.

    Solidaritätsbeitrag

    Die Auftraggeber schulden einen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 5 % auf die gesamten in einem Kalenderjahr ausgezahlten Amateurkunstvergütungen, wenn sie in diesem Kalenderjahr mehr als 500,00 EUR (nicht indexiert) an Amateurkunstvergütungen ausgezahlt haben. Der jährliche Höchstbetrag, bei dem ein Auftraggeber von der Zahlung eines Solidaritätsbeitrags in Höhe von 5 % auf die gesamten im Kalenderjahr gezahlten Entschädigungen für Amateurkunst befreit ist, beträgt 551,56 EUR/Jahr am 1. Januar 2024

    Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird auf der Grundlage der angegebenen Tätigkeiten berechnet. Der Solidaritätsbeitrag wird vom Auftraggeber innerhalb der vom König festgelegten Fristen und Modalitäten an das LSS gezahlt. Dieser Beitrag ist einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgestellt, und zwar insbesondere in Bezug auf die Anwendung von zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Gerichts, die Verjährung von Klagen und Vorrechten.

    Wenn ein Auftraggeber den Solidaritätsbeitrag zu entrichten hat, teilt ihm das LSS den Betrag spätestens am 5. Tag des zweiten Monats nach dem vorangegangenen Kalenderjahr mit, d. h. am 5. Februar. Im Prinzip erfolgt diese Meldung über die eBox. Die Kontonummer, auf die der Auftraggeber den Solidaritätsbeitrag zahlen muss, ist auf der Mitteilung angegeben.

    Der Auftraggeber muss dem LSS den fälligen Solidaritätsbeitrag für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens am letzten Tag des zweiten Monats zahlen, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt.

    Website

    Weitere Informationen über „Working in the Arts“ finden Sie auf der neuen Website workinginthearts.be

    Die Kunstarbeitskommission

    Weitere Informationen über die Modalitäten der Kunstarbeitskommission finden Sie auf der Website Workinginthearts.

    Die Kunstarbeitskommission ist unter folgender Adresse erreichbar:

    Kunstarbeitskommission
    FÖD Soziale Sicherheit
    Verwaltungszentrum Kruidtuin/Botanique
    Finance Tower
    GD Juristische Kompetenz

    Kruidtuinlaan/Boulevard du Jardin Botanique 50, bus/boîte 115
    1000 Brüssel

    kontaktformular

    Für eine Stellungnahme zum erforderlichen künstlerischen Beitrag, den die Tätigkeit zur Schaffung oder Aufführung eines Kunstwerks leisten muss, verweist das LSS auf die Kunstarbeitskommission.

    Zusätzliche Informationen 1

    Zusätzliche Informationen DmfA - Künstler in der ‚Artikel 1bis‘-Regelung

    Sozialversicherungspflicht

    Künstler, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden oder einfach nur gleichgestellt sind, unterliegen einer vollständigen Beitragspflicht zur Sozialen Sicherheit und sind von allen Regelungen abhängig, die für die Kategorie vorgesehen sind, der ihr Arbeitgeber unterliegt, ausgenommen der Regelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.

    Aufgrund des fragmentarischen Charakters der Verträge, die von Künstlern abgeschlossen werden, wurde die Verwaltung ihres Jahresurlaubs vom Landesamt für den Jahresurlaub zentral erfasst, sowohl für die Einnahme der Beiträge als auch die Bezahlung des Urlaubsgelds. Dies bedeutet, dass Künstler, ausschließlich im Bereich Jahresurlaub, als Arbeiter und nicht als Angestellte betrachtet werden. Folglich müssen ihre Arbeitgeber den Beitrag für den Jahresurlaub - sowohl den vierteljährigen Beitrag als auch den jährlichen Urlaubssollmitteilung - an das Landesamt für soziale Sicherheit zahlen, wobei die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage einer Entlohnung zu 108 % erfolgt.
    Die zentralisierte Verwaltung beim Landesamt für den Jahresurlaub ist nicht anwendbar auf Künstler, die nicht der Gesetzgebung über den Jahresurlaub für den Privatsektor unterliegen (einschließlich der öffentlichen lokalen Verwaltungen).

    Es erfolgt auch eine Zentralisierung bei der Föderalen Agentur für Kindergeld (Famifed) auf dem Gebiet der Verwaltung und der Zahlung von Familienbeihilfen.

    Die im öffentlichen Sektor mit einem Arbeitsvertrag eingestellten oder gleichgestellten Künstler unterliegen stets der Gesetzgebung für Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (System des privaten Sektors).Wenn sie Künstler einstellen, müssen die öffentlichen Arbeitgeber für Künstler zur Absicherung gegen das Risiko von Arbeitsunfällen einen Versicherungsvertrag mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abschließen und für ihren Lohn einen Arbeitgeberbeitrag von 0,30 % und einen besonderen Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % an den FEDRIS zahlen, sowie einen besonderen Arbeitgeberbeitrag von 0,02 % für Arbeitsunfälle und einen Beitrag von 1 % für Berufskrankheiten.

    Geschuldete Beiträge

    → Künstler schulden den Lohnmäßigungsbeitrag soweit dieser Beitrag für die Arbeitgeberkategorie zu zahlen ist. Der Beitragssatz ist daher derselbe für Handarbeiter und Handarbeiterlehrlinge der Kategorie.

    → Der Grundbeitrag BSF (809 oder 811) und der Sonderbeitrag BSF (810) und der Sonderbeitrag für soziale Sicherheit (856) sind nach den allgemeinen Regeln jedes Beitrags und je nach Kategorie des Arbeitgebers zu zahlen.

    → Der Beitrag für Risikogruppen (852) und der Beitrag für vorübergehende Arbeitslosigkeit und ältere Arbeitnehmer (859) sind ggf. für Künstler zu zahlen, die mit einem Arbeitsvertrag eingestellt werden.

    → Der Sonderbeitrag für Arbeitslosigkeit (855 und 857) ist ebenfalls obligatorisch für Künstler, die unter Kategorien angegeben werden, die diese Beiträge schulden.

    → Die Beiträge für Existenzsicherheitsfonds oder für den zweiten Pensionspfeiler werden in der Regel nicht für Künstler geschuldet, aber der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, für die von ihm gemeldeten Künstler in den Existenzsicherheitsfonds Beiträge zu zahlen. Für diesen Fall wird der Künstler als Geistesarbeiter betrachtet und die anwendbaren Codes sind 830, 831, 832 oder 835.

    ! Künstler, die der Paritätischen Kommission für Vergnügungsbetriebe (PK 304) unterliegen, müssen stets den Beitrag für den Existenzsicherheitsfonds für Unterhaltungskünste der Flämischen Gemeinschaft zahlen, wenn sie sich im Anwendungsbereich dieses Fonds befinden.
    Daher müssen für Künstler, die unter Kategorie 562 und 662 gemeldet werden, die PK 304 angegeben werden und die Beiträge 830 und 835 sind obligatorisch.

    Ermäßigungen

    Für Künstler ist eine spezielle Ermäßigung vorgesehen (siehe Ermäßigung Künstler). Diese Ermäßigung ist mit der strukturellen Ermäßigung und der „Maribel sozial“-Ermäßigung kumulierbar.

    Meldung

    In der DmfA werden Künstler im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ unter der Kategorie Arbeitgeber (keine spezifische Kategorie) mit folgenden spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben:

    • 046 für Künstler ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden
    • 047 für Künstler-Lehrlinge bis zum Ende des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden

    mit Typ 1, wenn Beiträge an das LJU zu überweisen sind
    oder Typ 0, wenn der Arbeitgeber nicht der Jahresurlaubsgesetzgebung des Privatsektors unterliegt.

    Künstler, die im Rahmen eines Statuts von einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eingestellt werden, unterliegen weiter der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger gemäß den für statutarische Personalmitglieder geltenden Regeln (ANKZ 675) und kommen für die oben erwähnten besonderen Situationen nicht in Betracht.

    Im Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile, im Feld 00053 „Statut des Arbeitnehmers“ ist außerdem anzugeben:

    • A1 für Künstler mit einem Arbeitsvertrag
    • A2 für Künstler, die, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein, gegen Zahlung eines Lohns im Auftrag einer natürlichen oder juristischen Person künstlerische Leistungen erbringen und/oder künstlerische Werke produzieren.

    DIMONA

    Die Verpflichtungen in Bezug auf die unmittelbare Beschäftigungsmeldung (DIMONA) gelten für Künstler.