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Sonderbeiträge Arbeitsunfälle

Betroffene Arbeitgeber

Dieser Sonderbeitrag wird von Arbeitgebern geschuldet, die dem Gesetz vom 10.04.1971 über Arbeitsunfälle unterliegen.

Betroffene Arbeitnehmer

Der Sonderbeitrag wird für Arbeitnehmer geschuldet, für die der Grundbeitrag „Arbeitsunfälle“ geschuldet wird.

Höhe des Beitrags

Dieser Beitrag beträgt 0,02 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (erhöht auf 108 % für Handarbeiter).

Zu erledigende Formalitäten

Es sind keine besonderen Formalitäten zu erledigen. Der Sonderbeitrag ist im Prozentsatz der Grundbeiträge enthalten.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Sonderbeitrag für Arbeitsunfälle

 

 

 

Ab 2024/1 ist der für Arbeitsunfälle vorgesehene Beitrag nicht mehr in den Arbeitgebergrundbeitrag für alle betroffenen Arbeitnehmer integriert und muss in der DmfA pro Beschäftigungszeile im Block 90001 „geschuldeter Betrag für die Arbeitnehmerzeile“ mit de Arbeitnehmerkennzahl Sonderbeitrag mit Beitragscode 255 Typ 0 gemeldet werden.

Dieser Beitrag hat keinen Einfluss auf den Lohmäßigungsbeitrag und den anwendbaren Höchstbetrag für die Berechnung der Ermäßigungen.