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Zur Verfügung gestellte Personalmitglieder

 

Diese Zone muss von den öffentlichen Verwaltungen ausgefüllt werden, die den Gewerkschaftsbeitrag schulden. Dies betrifft vorerst nur die lokalen Verwaltungen.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Ein Personalmitglied kann von einer lokalen oder provinzialen Verwaltung einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. So kann ein definitiv ernannter Arzt von einem ÖSHZ zu einem Privatkrankenhaus oder einem ÖSHZ-Krankenhaus entsandt werden, das als eine ÖSHZ-Vereinigung gegründet wurde. Das zur Verfügung gestellte Personalmitglied bezieht sein Gehalt weiterhin von der lokalen oder provinzialen Verwaltung und ist in der Sozialversicherungsmeldung als entsandtes Personalmitglied anzugeben.
  • Ein Personalmitglied kann einer lokalen oder provinzialen Verwaltung von einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Dieses entsandte Personalmitglied ist nur anzugeben, wenn eine zusätzliche Prämie gezahlt wird. So muss ein Beamter der Föderalbehörde, der vom Kabinett des Bürgermeisters zur Verfügung gestellt wird und der eine Kabinettszulage erhält, in der Sozialversicherungsmeldung angegeben werden. Dagegen muss ein Beamter der Provinz, der zu einer autonomen Provinzialregie entsandt wird und von dieser Verwaltung keine zusätzlichen Entschädigungen erhält, von der Provinzialregie in der Meldung nicht angegeben werden.

Das Personal, das für die volle Arbeitszeit zur Verfügung steht und am letzten Tag des Quartals entsandt wird, ist wie folgt zu kennzeichnen:

1 = zu einem anderen Arbeitgeber entsandtes Personalmitglied;
2 = von einem anderen Arbeitgeber entsandtes Personalmitglied.