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Arbeitsunfälle

Die obligatorische Arbeitsunfallversicherung

Jeder Arbeitgeber (natürliche Person, Gesellschaft, VoG…), der Personal beschäftigt, ist gesetzlich verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung bei einer in Belgien anerkannten Versicherungsanstalt abzuschließen. Ein Beitritt zum LSS beinhaltet nämlich keinen Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle.

Diese Verpflichtung gilt ab dem ersten Tag der Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers. Eine rückwirkende Deckung ist nicht gestattet.

Das Arbeitsunfallgesetz ist auf alle Arbeitnehmer anwendbar, sowohl Arbeiter als auch Angestellte, Hausangestellte, Lehrlinge, Studenten usw. Auch in der Probezeit ist die Versicherung obligatorisch. Die Versicherungspflicht gilt gleichfalls für Personen, die wegen der kurzen Dauer ihrer Leistungen nicht unter das Gesetz fallen.

Auf der Grundlage des Prinzips der ‚einheitlichen Versicherung‘ deckt eine Arbeitsunfallversicherung alle Personalkategorien ab. Die Möglichkeit, separate Policen für verschiedene Betriebssitze und für Hausangestellte (die sozialversicherungspflichtig sind oder nicht) bleibt bestehen.

Die Föderalagentur für Berufsrisiken (FEDRIS) hat in Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen, die für den Bereich Arbeitsunfälle zugelassen sind, ein elektronisches Policenverzeichnis erstellt.

Der Arbeitgeber, der zum ersten Mal Personal anwirbt, muss sich beim LSS als Arbeitgeber identifizieren und erhält eine LSS-Eintragungsnummer. Auf der Basis der LSS-Nummer kann der Arbeitsunfallversicherer die Police in das Verzeichnis aufnehmen.

Das elektronische Policenverzeichnis

Dieses Policenverzeichnis erwähnt für jeden Arbeitgeber, der beim LSS eingetragen wurde, bei welchem Versicherungsunternehmen er eine Arbeitsunfallversicherung abgeschlossen hat und für welche Periode.

Dieses Verzeichnis dient unter anderem dazu:

  • die elektronische Meldung von Arbeitsunfällen zu erleichtern und diese dem richtigen Versicherungsunternehmen zuzuleiten;
  • den Versicherungsgesellschaften die DmfA-Angaben für die Berechnung der Prämien zur Verfügung zu stellen;
  • die Aufsicht über die Einhaltung der Versicherungspflicht, der jeder Arbeitgeber nachkommen muss, zu optimalisieren.

Ausschlaggebend für das Funktionieren dieses Verzeichnisses ist die Eintragungsnummer des Arbeitgebers beim LSS. Ohne diese Nummer kann das Versicherungsunternehmen die Police nicht in das Verzeichnis aufnehmen.

Deshalb ist es äußerst wichtig, dass Ihr Arbeitsunfallversicherer über Ihre korrekte LSS-Nummer verfügt. Wenn dies nicht der Fall ist, teilen Sie oder Ihr Makler diese Nummer mit der Nummer der Police(n) am besten möglichst schnell Ihrem Versicherungsunternehmen mit.

Wenn Sie entgegen allen Erwartungen und Verpflichtungen nicht versichert sein sollten, schließen Sie sofort eine Arbeitsunfallversicherungspolice ab. Bei Nichtversicherung drohen Ihnen nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern Sie gehen auch hohe finanzielle Risiken ein.

Fedris

Fedris ist dazu verpflichtet, nicht oder nicht rechtzeitig versicherte Arbeitgeber von Amts wegen aufzunehmen. Der dafür geforderte Beitrag ist nicht als Versicherungsprämie, sondern als Geldstrafe zu betrachten, deren Höhe durch die Dauer der Nichtversicherung und die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer in der nicht versicherten Periode bestimmt wird.

Wenn sich ein Arbeitsunfall während einer nicht versicherten Periode ereignet, wird die Föderalagentur für Berufsrisiken (FEDRIS) für die Entschädigung des Opfers aufkommen, diese Kosten jedoch dem nicht versicherten Arbeitgeber gegenüber geltend machen. Wenn es sich um einen schweren Unfall handelt, können diese Kosten erheblich sein, entsprechend auch die finanziellen Folgen für den nicht versicherten Arbeitgeber.

Für zusätzliche Informationen oder eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen wenden Sie sich bitte an die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris), Dienststelle Ambtshalve Aansluitingen [Eintragungen von Amts wegen], Tel. 02 506 84 77, Fax. 02 506 84 15.

Meldung Soziales Risiko (MSR) - Arbeitsunfälle

Der Arbeitgeber muss bei einem Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers in einigen Fällen eine elektronische MSR einreichen. Je nach sozialem Risiko gibt es unterschiedliche Szenarien für den Sektor Arbeitsunfälle.

Ein elektronisches MSR-Szenario 1 ‚Meldung eines Arbeitsunfalls‘ muss innerhalb einer Frist von acht Tagen eingereicht werden, wenn ein Arbeitnehmer oder Student Opfer eines Unfalls am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg wurde. Auf der Grundlage des Policenverzeichnisses kann die MSR mit der korrekten Versicherungsgesellschaft gekoppelt werden. Der Arbeitgeber kann sich auch entscheiden, eine Meldung auf Papier bei der Fedris einzureichen.

Ein elektronisches MSR-Szenario 3 ‚Mitteilung der Wiederaufnahme der Arbeit‘ kann zu dem zeitpunkt eingereicht werden, an dem das Opfer eines Arbeitsunfalles die Arbeit vollständig wieder aufnimmt.  

Weitere Informationen über die unterschiedlichen Szenarien für einen Arbeitsunfall finden Sie auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit. Für jedes Szenario finden Sie in den technischen „Anweisungen für den Arbeitgeber“ alle Informationen über die beteiligten Personen, den Zeitpunkt der Meldepflicht und die auszufüllenden Angaben.

Öffentlicher Sektor

Für den öffentlichen Sektor gilt eine spezifische Regelung, bei der der Arbeitgeber selbst für das Berufsrisiko in Bezug auf Arbeitsunfälle einsteht.

Die Regelung für den öffentlichen Sektor gilt auch für die provinzialen und lokalen Verwaltungen. Ebenso fallen die Gemeindeverbände, die Provinzvereinigungen, die autonomen Gemeinderegien, die autonomen Provinzialregien und die ÖSHZ-Vereinigungen ohne statutarisches Personal unter die vorgenannte private Regelung. 

Ein Arbeitgeber des öffentlichen Sektors muss jeden Arbeitsunfall elektronisch über die Anwendung Publiato auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit an die Fedris melden.