Kranken- und Invalidenversicherung
Meldung Soziales Risiko (MSR) - Leistungen
Der Arbeitgeber muss in einigen Fällen eine elektronische MSR einreichen, um den Anspruch auf Krankheits- oder Invaliditätsentschädigungen seines Arbeitnehmers festzustellen und den Betrag zu berechnen. Die elektronische MSR kann über das Internet oder per Batch eingereicht werden. Je nach sozialem Risiko gibt es unterschiedliche Szenarien für die sektoralen Leistungen.
Ein MSR-Szenario 1 ‚Informationsblatt‘ muss bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Periode des garantierten Lohns versandt werden. Dieses MSR-Szenario 1 sollte vom Arbeitgeber auch bei der Beantragung von Mutterschaftsurlaub, Fernhaltung von der Arbeit als Maßnahme des Mutterschutzes, umgewandeltem Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub oder Geburtsurlaub, Adoptionsurlaub und Pflegeelternurlaub eingereicht werden.
Ein MSR-Szenario 2 ‚Monatliche Meldung bei
Wiederaufnahme einer angepassten Arbeit‘ ist zu übermitteln,
wenn ein Arbeitnehmer während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit
oder des Mutterschutzes eine angepasste Arbeit leistet.
Weitere Informationen über die unterschiedlichen Szenarien für eine MSR-Leistung finden Sie auf der Portalseite der Sozialen Sicherheit. Für jedes Szenario finden Sie in den technischen „Anweisungen für den Arbeitgeber“ alle Informationen über die beteiligten Personen, den Zeitpunkt der Meldepflicht und die auszufüllenden Angaben.
Der Beitragsschein
Das LSS erstellt normalerweise einen elektronischen Beitragsschein auf der Grundlage der DmfA-Meldung und sendet diesen Beitragsschein an die Auszahlungsstellen.
Wenn kein elektronischer Beitragsschein aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der Nationalregister- oder Bis-Nummer auf den Meldungen oder im Personalbestand der Versicherungsanstalten versandt werden kann, wird das LSS einen Beitragsschein aus Papier erstellen und an den Arbeitgeber senden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt war. Im Konkursfall wird der Beitragsschein an den Konkursverwalter weitergeleitet.
Dieser Beitragsschein aus Papier ist vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen dem Arbeitnehmer zu übergeben. Dieser Beitragsschein aus Papier ist auf Vorder- und Rückseite bedruckt: die eine Seite mit niederländischem, die andere mit französischem Text. Gemäß der bestehenden Sprachgesetzgebung entscheidet der Arbeitgeber, in welcher Sprache der Zettel verfasst sein muss, und streicht den ungeeigneten Text mit einem Kreuz durch.
Ist dem Arbeitnehmer ein Betragsschein mit deutschsprachigem Text zu überreichen, schickt der Arbeitgeber den auf Vorder- und Rückseite bedruckten Schein an das Landesamt für soziale Sicherheit zurück und fordert ein Exemplar in deutscher Sprache an.
Wenn der Arbeitgeber den Beitragsschein nicht dem Arbeitnehmer zukommen lassen kann, weil die Adresse falsch ist oder weil der Betreffende ins Ausland umgezogen ist, muss dieses Schriftstück an die Direktion Kontrolle der Beiträge des Landesamtes für Soziale Sicherheit unter Angabe des Grundes, weshalb das Schriftstück dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, gesandt werden.